Rechtssatz RS0107557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107557
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten, ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107557
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB02392_96K0000_002