Der gegen den erstangefochtenen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs gegen den zweitangefochtenen Beschluß ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der gegen den erstangefochtenen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs gegen den zweitangefochtenen Beschluß ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
1. Zum Antrag des Vaters auf Begleichung der Verteidigungskosten Dris.H***** aus dem Mündelvermögen:
Wurde Dr.H***** vom Vater des Minderjährigen mit dessen Verteidigung "beauftragt" (Antrag vom 29.6.1994, ON 165) in dem Sinn, daß dies im Namen und auf Rechnung des Vaters geschehen ist, kann für die Bezahlung der Verteidigungskosten auf keinen Fall Mündelgeld herangezogen werden. Sollte allerdings der Vater diesen Verteidigungsauftrag als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen erteilt haben, bedurfte er im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen hiezu keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (vgl. 6 Ob 662/76 sowie EFSlg 27.043). Der Obsorgeberechtigte hat bei Führung der Geschäfte seines Pflegebefohlenen, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, freie Hand, er ist nur bei Dispositivakten wichtiger Art, so vor allem bei Aufgabe von Rechten des Kuranden, an die gerichtliche Genehmigung gebunden. Eine solche Bindung besteht jedoch nicht, wenn es darum geht, die Rechte des Pflegebefohlenen zu verteidigen und Ansprüche dritter Personen abzuwehren. Hier hat der Obsorgeberechtigte nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu handeln. Er kann sich daher, wenn er es zur wirksamen Verteidigung der bedrohten Rechte seines Kindes für notwendig erachtet, auch der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des Anwaltes der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfte. Die mit der (notwendigen) Verteidigung des mündigen Minderjährigen verbundenen Rechtsanwaltskosten stellen grundsätzlich einen Sonderbedarf des Minderjährigen dar, der vorerst von den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist, und zwar sowohl von der geldunterhaltspflichtigen Mutter, als auch vom naturalunterhaltspflichtigen Vater (vgl ÖA 1995, 126 sowie Schwimann Unterhaltsrecht, 31). Das Kind ist nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Letzterer ist nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichen (vgl MGA ABGB34 § 140/350 f).Wurde Dr.H***** vom Vater des Minderjährigen mit dessen Verteidigung "beauftragt" (Antrag vom 29.6.1994, ON 165) in dem Sinn, daß dies im Namen und auf Rechnung des Vaters geschehen ist, kann für die Bezahlung der Verteidigungskosten auf keinen Fall Mündelgeld herangezogen werden. Sollte allerdings der Vater diesen Verteidigungsauftrag als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen erteilt haben, bedurfte er im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen hiezu keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung vergleiche 6 Ob 662/76 sowie EFSlg 27.043). Der Obsorgeberechtigte hat bei Führung der Geschäfte seines Pflegebefohlenen, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, freie Hand, er ist nur bei Dispositivakten wichtiger Art, so vor allem bei Aufgabe von Rechten des Kuranden, an die gerichtliche Genehmigung gebunden. Eine solche Bindung besteht jedoch nicht, wenn es darum geht, die Rechte des Pflegebefohlenen zu verteidigen und Ansprüche dritter Personen abzuwehren. Hier hat der Obsorgeberechtigte nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu handeln. Er kann sich daher, wenn er es zur wirksamen Verteidigung der bedrohten Rechte seines Kindes für notwendig erachtet, auch der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des Anwaltes der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfte. Die mit der (notwendigen) Verteidigung des mündigen Minderjährigen verbundenen Rechtsanwaltskosten stellen grundsätzlich einen Sonderbedarf des Minderjährigen dar, der vorerst von den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist, und zwar sowohl von der geldunterhaltspflichtigen Mutter, als auch vom naturalunterhaltspflichtigen Vater vergleiche ÖA 1995, 126 sowie Schwimann Unterhaltsrecht, 31). Das Kind ist nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Letzterer ist nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichen vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 140 /, 350, f).
2. Zur Kostenersatzverpflichtung des Vaters gegenüber der Gemeinde Wien:
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes deckt sich mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Im übrigen kommt der Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.