Rechtssatz RS0049135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049135
Geschäftszahl
7Ob34/56; 7Ob33/56; 8Ob234/66; 6Ob662/76; 7Ob2165/96z
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Rechtssatz
§ 233 ABGB läßt dem Vormund (Kurator) bei der Führung aller Geschäfte des Kuranden, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, freie Hand und bindet ihn nur bei Dispositivakten wichtiger Art, so vor allem bei der Aufgabe von Rechten des Kuranden, an die gerichtliche Genehmigung. Dagegen besteht eine solche Bindung nicht, wenn es darum geht, Rechte des Kuranden zu verteidigen und Ansprüche dritter Personen abzuwehren. Hier hat der Kurator nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu handeln. Er kann sich daher, wenn er es zur wirksamen Verteidigung der bedrohten Rechte seines Kuranden für notwendig erachtet, auch der Mitwirkung eines Anwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des Anwaltes der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfte.Paragraph 233, ABGB läßt dem Vormund (Kurator) bei der Führung aller Geschäfte des Kuranden, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, freie Hand und bindet ihn nur bei Dispositivakten wichtiger Art, so vor allem bei der Aufgabe von Rechten des Kuranden, an die gerichtliche Genehmigung. Dagegen besteht eine solche Bindung nicht, wenn es darum geht, Rechte des Kuranden zu verteidigen und Ansprüche dritter Personen abzuwehren. Hier hat der Kurator nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu handeln. Er kann sich daher, wenn er es zur wirksamen Verteidigung der bedrohten Rechte seines Kuranden für notwendig erachtet, auch der Mitwirkung eines Anwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des Anwaltes der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 33/56
Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 33/56
- 7 Ob 34/56
Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 34/56
- 8 Ob 234/66
Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 234/66
Veröff: JBl 1967,87
- 6 Ob 662/76
Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 662/76
- 7 Ob 2165/96z
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2165/96z
Auch; Beisatz: Obsorgeberechtigte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0049135
Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0070OB00034_5600000_001