Rechtssatz RS0107558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107558
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen dienen der Abdeckung des nach den Umständen angemessenen und gerechtfertigten Lebensaufwandes und nicht der Abwendung von selbstverschuldeten Schadenersatzleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Minderjährige die zugrundeliegenden (Straf-)Taten gesetzt hat. Der Sonderbedarf soll zwar die Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten abdecken, nicht jedoch dazu dienen, ihm die Folgen eigenverantwortlichen Handelns abzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107558
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB02392_96K0000_003