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Rechtssatz RS0000462×

Rechtssatz RS0000462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000462

Geschäftszahl

3Ob184/73; 3Ob126/95

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Rechtssatz

Nach Paragraph 63, Ziffer 2, EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des Paragraph 10, a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. Die ziffernmäßige Berechnung des Unterhaltsrückstandes darf in der Exekutionsbewilligung nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten werden (Heller-Berger-Stix S 259, 263 und 268; 3 Ob 160/52, 7 Ob 139/57). Fehlt die ziffernmäßige Angabe des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes, so ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht vollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Exekution wegen des Unterhaltsrückstandes auf ein Arbeitseinkommen des Verpflichteten bei jenem Dienstgeber geführt wird, bei dem die Dienstgebererklärung zur ziffernmäßigen Berechnung des Unterhaltsrückstandes nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO einzuholen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 184/73
    EvBl 1974/152 S 329
  • 3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
    nur: Nach § 63 Z 2 EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des § 10 a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach § 10 a Abs 1 EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000462

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_001