Rechtssatz RS0106407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106407
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 126/95
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
- 3 Ob 81/01k
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
Auch
- 5 Ob 6/03y
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y
Auch; nur: Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei Feststellungsklagen ist die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T2); Veröff: SZ 2003/34
- 7 Ob 276/03v
Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 276/03v
Auch
- 6 Ob 187/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 187/05a
Gegenteilig; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106407
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB00126_9500000_002