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Rechtssatz RS0106407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106407

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Rechtssatz

Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 126/95
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Auch
  • 5 Ob 6/03y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y
    Auch; nur: Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei Feststellungsklagen ist die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T2); Veröff: SZ 2003/34
  • 7 Ob 276/03v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 276/03v
    Auch
  • 6 Ob 187/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 187/05a
    Gegenteilig; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB00126_9500000_002