Die Revision ist wegen nicht völlig einheitliche oberstgerichtlicher Judikatur zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über einen Feststellungsanspruch zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
I. Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über ein auf die Haftung für künftige Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren:römisch eins. Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über ein auf die Haftung für künftige Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren:
Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze2 III Rz 15 zu § 393 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0040918). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - einen Verfahrensmangel verneint, wäre dies nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht weiter anfechtbar. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht (dazu Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 228 mwN). Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt daher nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung der Feststellungsklage, sondern zur Abweisung in Urteilsform (RIS-Justiz RS0039201).Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze2 römisch drei Rz 15 zu Paragraph 393, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0040918). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - einen Verfahrensmangel verneint, wäre dies nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht weiter anfechtbar. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht (dazu Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 228, mwN). Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt daher nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung der Feststellungsklage, sondern zur Abweisung in Urteilsform (RIS-Justiz RS0039201).
Mit der Bejahung der Zulässigkeit des Zwischenurteils folgte das Berufungsgericht dem in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtssatz, dass nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch Rechtsgestaltungsklagen die Fällung eines Zwischenurteils zulässig ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist und die übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO vorliegen (RIS-Justiz RS0106407: 3 Ob 126/95, 3 Ob 81/01k, 5 Ob 6/03y und 7 Ob 276/03v). Dieser Rechtssatz steht - soweit er für alle Feststellungsansprüche Geltung beansprucht - mit der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung seit der Entscheidung 2 Ob 61/63 vertretenen Rechtsansicht in Widerspruch, dass bei einem Feststellungsbegehren die Fällung eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO schon begrifflich ausgeschlossen ist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vorliegen (RS0039037). Dazu ist folgendes auszuführen:Mit der Bejahung der Zulässigkeit des Zwischenurteils folgte das Berufungsgericht dem in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vertretenen Rechtssatz, dass nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch Rechtsgestaltungsklagen die Fällung eines Zwischenurteils zulässig ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO vorliegen (RIS-Justiz RS0106407: 3 Ob 126/95, 3 Ob 81/01k, 5 Ob 6/03y und 7 Ob 276/03v). Dieser Rechtssatz steht - soweit er für alle Feststellungsansprüche Geltung beansprucht - mit der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung seit der Entscheidung 2 Ob 61/63 vertretenen Rechtsansicht in Widerspruch, dass bei einem Feststellungsbegehren die Fällung eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO schon begrifflich ausgeschlossen ist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vorliegen (RS0039037). Dazu ist folgendes auszuführen:
In der Entscheidung 3 Ob 126/95 wurde die Zulässigkeit von Zwischenurteilen über Feststellungsbegehren im Wesentlichen nur damit begründet, dass Zwischenurteile zwar meist über Leistungsbegehren gefällt werden, dass aber dem Gesetzeswortlaut (§ 393 ZPO) eine Einschränkung auf bestimmte Klagstypen nicht zu entnehmen sei. Die Entscheidung betont allerdings auch, dass bei Fällung eines Zwischenurteils über ein Feststellungsbegehren die übrigen Voraussetzungen vorliegen müssten. Gegenstand der Entscheidung war ein Oppositionsbegehren, dass ein Unterhaltsanspruch über einen gewissen Zeitraum erloschen sei. Der Oberste Gerichtshof ließ offen, ob es sich bei einer Oppositionsklage um eine Rechtsgestaltungsklage oder eine negative Feststellungsklage handle.In der Entscheidung 3 Ob 126/95 wurde die Zulässigkeit von Zwischenurteilen über Feststellungsbegehren im Wesentlichen nur damit begründet, dass Zwischenurteile zwar meist über Leistungsbegehren gefällt werden, dass aber dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 393, ZPO) eine Einschränkung auf bestimmte Klagstypen nicht zu entnehmen sei. Die Entscheidung betont allerdings auch, dass bei Fällung eines Zwischenurteils über ein Feststellungsbegehren die übrigen Voraussetzungen vorliegen müssten. Gegenstand der Entscheidung war ein Oppositionsbegehren, dass ein Unterhaltsanspruch über einen gewissen Zeitraum erloschen sei. Der Oberste Gerichtshof ließ offen, ob es sich bei einer Oppositionsklage um eine Rechtsgestaltungsklage oder eine negative Feststellungsklage handle.
Die Folgeentscheidung 3 Ob 81/01k schrieb zwar den Rechtssatz, dass ein Zwischenurteil auch bei einer Feststellungsklage zulässig sei, fort, betonte aber die Voraussetzung, dass es sich um einen Anspruch auf Geld oder vertretbare Sachen handeln müsse, der dem Grund und der Höhe nach getrennt beurteilt werden könne. Dies sei jedoch bei einem Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für künftige Schäden nicht denkbar. In den weiteren zitierten Entscheidungen 5 Ob 6/03y und 7 Ob 276/03v wurde die Zulässigkeit von Zwischenurteilen über Feststellungsansprüche im Ergebnis jeweils nur obiter und auch ohne nähere Begründung bejaht. Den Entscheidungen lagen überdies auch nicht mit dem vorliegenden Fall völlig vergleichbare Sachverhalte zugrunde.
Ein Zwischenurteil (§ 393 Abs 1 ZPO) ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. Auch bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden müssten die Anspruchsvoraussetzungen feststehen, hier also nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen nach Schadenersatzrecht zu den Themen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens und des Verschuldens, sondern auch die Möglichkeit eines weiteren Schadens, der noch nicht soweit feststehen darf, dass eine Leistungsklage erhoben werden kann, in welchem Fall es am rechtlichen Interesse an der Feststellung mangelte. Völlig zutreffend wird daher in den Entscheidungen der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0039037 darauf verwiesen, dass bei solchen Feststellungsbegehren kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden darf, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann (hier etwa mit Teilurteil). In den zuletzt ergangenen Entscheidungen wird auf die prägnante Formulierung der Entscheidung SZ 57/207 verwiesen: „Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen". Die gegenteilige Ansicht ließe unklar, welche Anspruchsvoraussetzung bei Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Feststellungsanspruchs nicht geprüft und der Endentscheidung vorbehalten wurde. Im vorliegenden Fall blieben die anspruchsvernichtenden Parteibehauptungen der Beklagten ungeprüft, dass eine Leistungsklage schon möglich und das Feststellungsinteresse daher zu verneinen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch die Frage noch nicht abschließend geklärt, ob künftige Schäden ausgeschlossen werden können. Über den Feststellungsanspruch könnte daher noch nicht mit Teilurteil entschieden werden. Insoweit ist das angefochtene Zwischenurteil über das Feststellungsbegehren aufzuheben.Ein Zwischenurteil (Paragraph 393, Absatz eins, ZPO) ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. Auch bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden müssten die Anspruchsvoraussetzungen feststehen, hier also nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen nach Schadenersatzrecht zu den Themen der Kausalität, der Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens und des Verschuldens, sondern auch die Möglichkeit eines weiteren Schadens, der noch nicht soweit feststehen darf, dass eine Leistungsklage erhoben werden kann, in welchem Fall es am rechtlichen Interesse an der Feststellung mangelte. Völlig zutreffend wird daher in den Entscheidungen der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0039037 darauf verwiesen, dass bei solchen Feststellungsbegehren kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden darf, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann (hier etwa mit Teilurteil). In den zuletzt ergangenen Entscheidungen wird auf die prägnante Formulierung der Entscheidung SZ 57/207 verwiesen: „Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen". Die gegenteilige Ansicht ließe unklar, welche Anspruchsvoraussetzung bei Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Feststellungsanspruchs nicht geprüft und der Endentscheidung vorbehalten wurde. Im vorliegenden Fall blieben die anspruchsvernichtenden Parteibehauptungen der Beklagten ungeprüft, dass eine Leistungsklage schon möglich und das Feststellungsinteresse daher zu verneinen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch die Frage noch nicht abschließend geklärt, ob künftige Schäden ausgeschlossen werden können. Über den Feststellungsanspruch könnte daher noch nicht mit Teilurteil entschieden werden. Insoweit ist das angefochtene Zwischenurteil über das Feststellungsbegehren aufzuheben.
II. Zum Zwischenurteil über das Leistungsbegehren:römisch zwei. Zum Zwischenurteil über das Leistungsbegehren:
Die Beklagte hat eingewendet, dass der geltend gemachte Schaden der Klägerin „vermutlich" von der Feuerversicherung mit Ausnahme eines Selbstbehalts gedeckt worden sei und sich dazu auf den Forderungsübergang nach § 67 VersVG berufen. Aus dem Wort „vermutlich" leitet das Berufungsgericht zu formalistisch ab, dass die Beklagte den anspruchsvernichtenden Einwand der Zahlung gar nicht erhoben hätte. Dem kann im Hinblick auf die im Indikativ erfolgte Bestreitung der Klagelegitimation („... ist daher nicht mehr anspruchslegitimiert") nicht gefolgt werden. Es ist daher zu untersuchen, ob der strittige Umstand, in welchem Umfang die Klägerin schon schadlos gestellt wurde, eine Frage der Höhe des Anspruchs oder aber im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu klären ist. Ersteres trifft aus folgenden Gründen hier zu:Die Beklagte hat eingewendet, dass der geltend gemachte Schaden der Klägerin „vermutlich" von der Feuerversicherung mit Ausnahme eines Selbstbehalts gedeckt worden sei und sich dazu auf den Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG berufen. Aus dem Wort „vermutlich" leitet das Berufungsgericht zu formalistisch ab, dass die Beklagte den anspruchsvernichtenden Einwand der Zahlung gar nicht erhoben hätte. Dem kann im Hinblick auf die im Indikativ erfolgte Bestreitung der Klagelegitimation („... ist daher nicht mehr anspruchslegitimiert") nicht gefolgt werden. Es ist daher zu untersuchen, ob der strittige Umstand, in welchem Umfang die Klägerin schon schadlos gestellt wurde, eine Frage der Höhe des Anspruchs oder aber im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu klären ist. Ersteres trifft aus folgenden Gründen hier zu:
Das Leistungsbegehren wurde nicht nach einzelnen Schäden aufgeschlüsselt. Der Kläger fordert den Klagebetrag als Ersatz für Schäden am Gebäude samt Inventar. Der Einwand einer schon erfolgten vollständigen Schadenersatzleistung des Versicherers wurde nicht erhoben. Da hier vielmehr schon nach den Parteibehauptungen der Beklagten feststeht, dass ein Teil des Schadens der Klägerin noch nicht ersetzt wurde, durfte die Frage der Schadloshaltung jedenfalls dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zugeordnet und ein Zwischenurteil erlassen werden. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin erhobenen Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Durchführung einer Parteienvernehmung zum Thema des Forderungsübergangs nach § 67 VersVG, weil darüber noch ein Beweisverfahren stattzufinden hat.Das Leistungsbegehren wurde nicht nach einzelnen Schäden aufgeschlüsselt. Der Kläger fordert den Klagebetrag als Ersatz für Schäden am Gebäude samt Inventar. Der Einwand einer schon erfolgten vollständigen Schadenersatzleistung des Versicherers wurde nicht erhoben. Da hier vielmehr schon nach den Parteibehauptungen der Beklagten feststeht, dass ein Teil des Schadens der Klägerin noch nicht ersetzt wurde, durfte die Frage der Schadloshaltung jedenfalls dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs zugeordnet und ein Zwischenurteil erlassen werden. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin erhobenen Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Durchführung einer Parteienvernehmung zum Thema des Forderungsübergangs nach Paragraph 67, VersVG, weil darüber noch ein Beweisverfahren stattzufinden hat.
Zum Revisionseinwand der Präklusion des Anspruchs wegen Verfristung nach § 967 ABGB ist auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichts zu verweisen. Nach den Feststellungen ist die Beklagte nicht nur Verwahrer des Fahrzeugs gewesen. Selbst bei einem reinen Verwahrungsvertrag sind verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche bei Untergang der Sache nicht verfristet. Die hier geltend gemachten Folgeschäden können auf die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Schutzpflichten gestützt werden. § 967 ABGB gilt als Ausnahmebestimmung nur bei Verwahrungsverträgen, nicht aber bei anderen Vertragsverhältnissen, bei denen die Obsorge Nebenpflicht ist (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 967 mwN).Zum Revisionseinwand der Präklusion des Anspruchs wegen Verfristung nach Paragraph 967, ABGB ist auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichts zu verweisen. Nach den Feststellungen ist die Beklagte nicht nur Verwahrer des Fahrzeugs gewesen. Selbst bei einem reinen Verwahrungsvertrag sind verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche bei Untergang der Sache nicht verfristet. Die hier geltend gemachten Folgeschäden können auf die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Schutzpflichten gestützt werden. Paragraph 967, ABGB gilt als Ausnahmebestimmung nur bei Verwahrungsverträgen, nicht aber bei anderen Vertragsverhältnissen, bei denen die Obsorge Nebenpflicht ist (Schubert in Rummel ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 967, mwN).
Mit den Revisionsausführungen zu den Feststellungen über die Schadensursache greift die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen- sondern Rechtsinstanz.
Aus den dargelegten Gründen ist das Zwischenurteil über das Leistungsbegehren als Teil-Zwischenurteil zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und § 52 Abs 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist mangels Vorliegens eines Zwischenstreits der Endentscheidung vorzubehalten (RIS-Justiz RS0035896, RS0117737).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist mangels Vorliegens eines Zwischenstreits der Endentscheidung vorzubehalten (RIS-Justiz RS0035896, RS0117737).