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Rechtssatz RS0040713×

Rechtssatz RS0040713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040713

Geschäftszahl

2Ob71/73; 6Ob187/05a

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Rechtssatz

Überprüft das Berufungsgericht, sei es auch unter Hinweis auf prozeßökonomische Überlegungen nicht die Zulässigkeit eines Zwischenurteils, so ist ein Verfahren mangelhaft geblieben, weil es zufolge einer unrichtigen Rechtsansicht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 2 Ob 71/73
    Veröff: RZ 1973/165 S 170
  • 6 Ob 187/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 187/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht. (T1); Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040713

Dokumentnummer

JJR_19730517_OGH0002_0020OB00071_7300000_001