Rechtssatz RS0040713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040713
Geschäftszahl
2Ob71/73; 6Ob187/05a
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Überprüft das Berufungsgericht, sei es auch unter Hinweis auf prozeßökonomische Überlegungen nicht die Zulässigkeit eines Zwischenurteils, so ist ein Verfahren mangelhaft geblieben, weil es zufolge einer unrichtigen Rechtsansicht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrgenommen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 71/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 2 Ob 71/73
Veröff: RZ 1973/165 S 170
- 6 Ob 187/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 187/05a
Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht. (T1); Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040713
Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0020OB00071_7300000_001