Rechtssatz RS0039082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039082
Geschäftszahl
2Ob532/50; 6Ob187/05a
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Enthält eine Klage ein Leistungsbegehren und ein Feststellungsbegehren und schränkt das Gericht das Verfahren auf den Grund der erhobenen Ansprüche ein, so sind in dem Zwischenurteil alle bezüglichen Sachanträge, demnach auch das Feststellungsbegehren, zu erledigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 532/50
Entscheidungstext OGH 06.09.1950 2 Ob 532/50
- 6 Ob 187/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 187/05a
Vgl auch; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039082
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0020OB00532_5000000_003