Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass der Umfang der Gewährleistungspflicht der Beklagten, insbesondere dass diese grundsätzlich auch die Mängel des Dachs umfasst, im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt (mehr) darstellt; inwieweit davon (auch) allgemeine Teile des Hauses betroffen sind, spielt daher hier keine Rolle (mehr).
2. Da die Streitteile den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen haben, sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsfall die Gewährleistungsbestimmungen idF des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden sind. Nach § 932 Abs 1 ABGB idgF kann der Übernehmer wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Gemäß § 932 Abs 2 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Gemäß § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer wegen des Mangels selbst auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.2. Da die Streitteile den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen haben, sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsfall die Gewährleistungsbestimmungen in der Fassung des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden sind. Nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB idgF kann der Übernehmer wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Gemäß Paragraph 932, Absatz 2, ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Gemäß Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB kann der Übernehmer wegen des Mangels selbst auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
3. Die dargestellte Gesetzeslage zeigt zunächst, dass das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48, in Umsetzung des Stufensystems des Art 3 Abs 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL) vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) ausgeht (Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 101 f; Ofner in Schwimann³ § 932 ABGB Rz 2; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137 [143 f]). Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar.3. Die dargestellte Gesetzeslage zeigt zunächst, dass das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48, in Umsetzung des Stufensystems des Artikel 3, Absatz 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL) vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) ausgeht (Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 101 f; Ofner in Schwimann³ Paragraph 932, ABGB Rz 2; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137 [143 f]). Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar.
4. Im vorliegenden Fall steht - unbekämpft (Berufung S. 12; Berufungsurteil S. 14) - fest, dass der Kläger die Beklagte nicht zur Mängelverbesserung aufgefordert, ihr also nicht das „Recht zur zweiten Andienung" eingeräumt hat, sein Zahlungsbegehren aber ausdrücklich aus dem Titel der Preisminderung ableitet und damit einen sekundären Rechtsbehelf geltend macht. Der Frage, ob der Übernehmer im Fall „voreiliger" Selbstvornahme der Verbesserung, also ohne Ablehnung der Nacherfüllung durch den Übergeber oder vor erfolglosem Ablauf der dazu gesetzten Frist - auf welcher Rechtsgrundlage immer - den (ganzen oder teilweisen) Ersatz der Verbesserungskosten verlangen könnte (str; dazu jüngst zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland BGH 23. 2. 2005, VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348; weiters Herrestal, Die eigenmächtige Selbstvornahme im allgemeinen und besonderen Leistungsstörungsrecht, NJW 2005, 1457; Lorenz, Voreilige Selbstvornahme der Nacherfüllung im Kaufrecht, NJW 2005, 1321; Ofner, aaO, Rz 10; P. Bydlinski, Neues zum neuen Gewährleistungsrecht, JBl 2005, 681 [684 ff]; Ebert, Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung und seine Risiken für den Käufer, NJW 2004, 1761; Lorenz, Selbstvornahme der Mängelbeseitigung im Kaufrecht, NJW 2003, 1417; Reischauer, aaO, 151), braucht hier nachgegangen zu werden, weil sich der Kläger nicht auf einen solchen Anspruch, sondern - wie schon betont - auf Preisminderung gestützt hat.
5. § 932 Abs 4 ABGB sieht nun mehre Fallkonstellationen vor, die dem Übernehmer die Preisminderung als Rechtsbehelf der zweiten Stufe sofort, also ohne Mängelbeseitigungsmöglichkeit für den Übergeber gewähren; dies kommt u. a. dann in Frage, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären. Diesen letztgenannten Fall erheblicher Unannehmlichkeiten, die für den Übernehmer mit einer Mängelbehebung durch den Übergeber verbunden gewesen wären, hat hier das Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommen:5. Paragraph 932, Absatz 4, ABGB sieht nun mehre Fallkonstellationen vor, die dem Übernehmer die Preisminderung als Rechtsbehelf der zweiten Stufe sofort, also ohne Mängelbeseitigungsmöglichkeit für den Übergeber gewähren; dies kommt u. a. dann in Frage, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären. Diesen letztgenannten Fall erheblicher Unannehmlichkeiten, die für den Übernehmer mit einer Mängelbehebung durch den Übergeber verbunden gewesen wären, hat hier das Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommen:
5.1. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um „erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Übernehmer handeln. Da in § 932 Abs 4 letzter Fall ABGB bei den triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen von „Unzumutbarkeit" der Mängelbehebung die Rede ist, wird deutlich, dass für „erhebliche Unannehmlichkeiten" ein vergleichsweise niedrigerer Belastungsgrad genügen muss. Andererseits darf durch eine weite Auslegung dieses Ausnahmetatbestands der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden (Faber, aaO, 128; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung § 932 ABGB Rz 32).5.1. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um „erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Übernehmer handeln. Da in Paragraph 932, Absatz 4, letzter Fall ABGB bei den triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen von „Unzumutbarkeit" der Mängelbehebung die Rede ist, wird deutlich, dass für „erhebliche Unannehmlichkeiten" ein vergleichsweise niedrigerer Belastungsgrad genügen muss. Andererseits darf durch eine weite Auslegung dieses Ausnahmetatbestands der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden (Faber, aaO, 128; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung Paragraph 932, ABGB Rz 32).
5.2. Die RV 422 BlgNR 21. GP 18 führt zum Fall „erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Übernehmer aus: „Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer können etwa darin bestehen, dass der Verkäufer der Sache im schwer erreichbaren Ausland sitzt und daher nach der Lage der Dinge ein Geldausgleich leichter abzuwickeln ist als eine Reparatur oder ein Austausch. Auch ist hier an diejenigen Fälle zu denken, in denen die Übersendung oder Beförderung der Sache dem Übernehmer Probleme bereitet, etwa weil sie sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist (vgl § 8 Abs 1 Z 2 KSchG). Erhebliche Unannehmlichkeiten können weiters die mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Belastungen darstellen, etwa umfangreiche Stemm- und Maurerarbeiten samt den damit einhergehenden Schmutz- und Lärmbelästigungen". Daraus wird zunächst erkennbar, dass die durchschnittlichen Belastungen des Übernehmers, wie sie mit einer Nacherfüllung regelmäßig verbunden sind, jedenfalls noch nicht als „erhebliche Unannehmlichkeiten" gewertet werden können; vielmehr muss dazu die Verbesserung durch den Übergeber eine gewisse Härte für den Übernehmer darstellen, die sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder der Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben kann. Wie die Beispiele der RV 422 BlgNR 21. GP 18 zeigen, können insbesondere Probleme bei der Kommunikation mit dem Übergeber oder faktische Schwierigkeiten bei der Reparaturabwicklung maßgeblich sein, doch scheinen die genannten Beispiele - zumindest vorrangig - den Fall im Auge zu haben, dass die Verbesserung überhaupt unterbleibt und statt dessen Preisminderung begehrt wird. Im Regelfall geht es nämlich gerade darum, dem Verkäufer das Nacherfüllungsrecht zu nehmen, wenn dadurch die Interessen des Käufers unvertretbar beeinträchtigt würden; dann soll der Käufer sofort Preisminderung oder Vertragsauflösung begehren können (anders die sofortige tierärztliche Behandlung in BGH 22. 6. 2005, VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211; siehe ferner auch Putzo in Palandt, BGB65, § 440 BGB Rz 8).5.2. Die Regierungsvorlage 422, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 18, führt zum Fall „erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Übernehmer aus: „Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer können etwa darin bestehen, dass der Verkäufer der Sache im schwer erreichbaren Ausland sitzt und daher nach der Lage der Dinge ein Geldausgleich leichter abzuwickeln ist als eine Reparatur oder ein Austausch. Auch ist hier an diejenigen Fälle zu denken, in denen die Übersendung oder Beförderung der Sache dem Übernehmer Probleme bereitet, etwa weil sie sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG). Erhebliche Unannehmlichkeiten können weiters die mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Belastungen darstellen, etwa umfangreiche Stemm- und Maurerarbeiten samt den damit einhergehenden Schmutz- und Lärmbelästigungen". Daraus wird zunächst erkennbar, dass die durchschnittlichen Belastungen des Übernehmers, wie sie mit einer Nacherfüllung regelmäßig verbunden sind, jedenfalls noch nicht als „erhebliche Unannehmlichkeiten" gewertet werden können; vielmehr muss dazu die Verbesserung durch den Übergeber eine gewisse Härte für den Übernehmer darstellen, die sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder der Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben kann. Wie die Beispiele der Regierungsvorlage 422, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 18 zeigen, können insbesondere Probleme bei der Kommunikation mit dem Übergeber oder faktische Schwierigkeiten bei der Reparaturabwicklung maßgeblich sein, doch scheinen die genannten Beispiele - zumindest vorrangig - den Fall im Auge zu haben, dass die Verbesserung überhaupt unterbleibt und statt dessen Preisminderung begehrt wird. Im Regelfall geht es nämlich gerade darum, dem Verkäufer das Nacherfüllungsrecht zu nehmen, wenn dadurch die Interessen des Käufers unvertretbar beeinträchtigt würden; dann soll der Käufer sofort Preisminderung oder Vertragsauflösung begehren können (anders die sofortige tierärztliche Behandlung in BGH 22. 6. 2005, römisch acht ZR 1/05, NJW 2005, 3211; siehe ferner auch Putzo in Palandt, BGB65, Paragraph 440, BGB Rz 8).
5.3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verbesserung selbst vornehmen lassen, sodass die Eigenart der dazu erforderlichen Arbeiten für ihn jedenfalls nicht „erheblich unannehmlich" gewesen sein kann. Im übrigen hat das Berufungsgericht ein erhebliches Interesse des Klägers zur selbst veranlassten Verbesserung darin gesehen, dass von den Undichtheiten des Flachdachs insbesondere die darunter liegende Wohnung des Klägers und von den Sanierungsarbeiten auch allgemeine Teile des Hauses betroffen gewesen seien, daher das Einvernehmen mit den Miteigentümern herzustellen und überdies die Koordination mit den umfangreichen Umbauarbeiten in der Wohnung des Klägers erforderlich gewesen sei. Den gewichtigsten Nachteil meinte das Berufungsgericht aber in der Möglichkeit einer mangelhaften Sanierung durch die Beklagte erkennen zu können, weil dem Kläger dann keine eigenen Ansprüche gegen das sanierende Bauunternehmen zugestanden hätten, sondern dieser auf die Vermittlung der Beklagten angewiesen gewesen wäre.
All diese vom Berufungsgericht genannten Umstände mögen für die Abwicklung der Verbesserungsarbeiten wesentlich sein; indem es daraus „erhebliche Unannehmlichkeiten" im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB ableitet, unterstellt das Berufungsgericht jedoch, dass ein von der Beklagten beauftragtes Fachunternehmen diese Verbesserungsarbeiten möglicherweise nicht zeit-, sach- und fachgerecht sowie im Einvernehmen mit den Miteigentümern und in Abstimmung mit den Umbauarbeiten des Klägers vorgenommen hätte oder nicht vornehmen hätte können. Derartiges hat aber der Kläger weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Ohne ausreichendes Behauptungs- und Tatsachensubstrat darf aber nicht unterstellt werden, eine vom Übergeber veranlasste Verbesserung werde nicht zeit-, sach- und fachgerecht durchgeführt, weil sonst praktisch immer der gesetzlich vorgesehene Vorrang der Herstellungsansprüche umgangen werden könnte. Da der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl Reischauer, aaO, 157; Faber, aaO, 117) und auf der Grundlage dessen erstinstanzlichen Prozessvorbringens sowie der vom Erstgericht getroffenen Feststellung aus einer Verbesserung durch die Beklagte drohende „erhebliche Unannehmlichkeiten" im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht abgeleitet werden können, kann darauf der Kläger die primäre Geltendmachung des Preisminderungsanspruchs nicht erfolgreich stützen.All diese vom Berufungsgericht genannten Umstände mögen für die Abwicklung der Verbesserungsarbeiten wesentlich sein; indem es daraus „erhebliche Unannehmlichkeiten" im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB ableitet, unterstellt das Berufungsgericht jedoch, dass ein von der Beklagten beauftragtes Fachunternehmen diese Verbesserungsarbeiten möglicherweise nicht zeit-, sach- und fachgerecht sowie im Einvernehmen mit den Miteigentümern und in Abstimmung mit den Umbauarbeiten des Klägers vorgenommen hätte oder nicht vornehmen hätte können. Derartiges hat aber der Kläger weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Ohne ausreichendes Behauptungs- und Tatsachensubstrat darf aber nicht unterstellt werden, eine vom Übergeber veranlasste Verbesserung werde nicht zeit-, sach- und fachgerecht durchgeführt, weil sonst praktisch immer der gesetzlich vorgesehene Vorrang der Herstellungsansprüche umgangen werden könnte. Da der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig ist vergleiche Reischauer, aaO, 157; Faber, aaO, 117) und auf der Grundlage dessen erstinstanzlichen Prozessvorbringens sowie der vom Erstgericht getroffenen Feststellung aus einer Verbesserung durch die Beklagte drohende „erhebliche Unannehmlichkeiten" im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht abgeleitet werden können, kann darauf der Kläger die primäre Geltendmachung des Preisminderungsanspruchs nicht erfolgreich stützen.
6. Der Kläger hat in seiner Berufung allerdings auch - sinngemäß - geltend gemacht, er habe bereits in erster Instanz die mangelnde Bereitschaft der Beklagten zur Verbesserung bzw eine grundsätzliche Einigung der Streitteile auf Preisminderung behauptet und er hat zu diesem Thema ergänzende Feststellungen begehrt (Berufung S. 12) sowie eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht geltend gemacht (Berufung S. 6 ff). Das Berufungsgericht hat infolge abweichender Rechtsansicht diesen Teil der Berufung des Klägers nicht behandelt, weshalb dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt ist; in Stattgebung der Revision ist daher die Rechtssache zur vollständigen Erledigung des Berufungsvorbringens des Klägers an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
7. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.