Rechtssatz RS0122927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122927
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Wie aus § 932 Abs 2 ABGB hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre.Wie aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 199/07g
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 199/07g
- 5 Ob 191/05g
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 191/05g
Vgl; Beisatz: Das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48, geht in Umsetzung des Stufensystems des Art 3 Abs 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) aus. Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar. (T1)
Beisatz: Durch eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 932 Abs 4 ABGB darf der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden. (T2)
Beisatz: Die durchschnittlichen Belastungen des Übernehmers, wie sie mit einer Nacherfüllung regelmäßig verbunden sind, können jedenfalls noch nicht als „erhebliche Unannehmlichkeiten" gewertet werden; vielmehr muss dazu die Verbesserung durch den Übergeber eine gewisse Härte für den Übernehmer darstellen, die sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder der Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben kann. (T3)
Beisatz: Der Preisminderung begehrende Kläger ist für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig. (T4)
- 5 Ob 195/09a
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder wegen Vertrauensverlustes gerechtfertigt sei, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile. (T5)
Bem: Hier: Noch Rechtslage vor dem GewRÄG, BGBl 2001/48. (T6)
- 4 Ob 80/12m
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 139/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 139/14v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 42/17p
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 42/17p
Vgl auch
- 7 Ob 37/21y
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 37/21y
Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 174/20d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
Vgl
- 5 Ob 193/21z
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 193/21z
Beis wie T4
- 5 Ob 58/22y
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122927
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00199_07G0000_002