Die gegen das Teilurteil gerichtete Revision ist hingegen zulässig und berechtigt.
Zur Schank- und EDV-Kassenanlage:
Nach § 922 Abs 1 und 2 ABGB wird vermutet, dass eine Sache die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und entsprechend der Natur des Geschäfts und der getroffenen Verabredung verwendbar ist. Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der Übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss (RIS-Justiz RS0018553; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, §§ 922, 923 Rz 25; Mendel, Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf, ZAK 2006, 269). Gewähr zu leisten ist nur für Mängel, die bei der Übergabe der Sache vorhanden sind (§ 924 Satz 1 ABGB). Für Mängel, die erst danach auftreten, haftet der Übergeber hingegen nicht. Die beim Betrieb der Schank- und Kassenanlage aufgetretenen, im Einzelnen festgestellten Störungen stellen unzweifelhaft einen Mangel im Sinne des § 922 ABGB dar, wenngleich deren Ursachen im Einzelnen nicht geklärt werden konnten. § 924 ABGB bringt diesbezüglich für den Übernehmer aber eine bedeutsame Beweiserleichterung. Nach § 924 Satz 2 ABGB wird das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt („Rückwirkungsvermutung"), es sei denn, die Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 924 Satz 3 ABGB). So wurde in der einen Getriebeschaden bei einem gebraucht gekauften Traktor betreffenden Entscheidung 6 Ob 272/05a ausgesprochen, dass die auf Tatsachenebene über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Übergebers gehen, weil dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte. Mit diesen Grundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts in Einklang, die Vermutung des § 924 ABGB komme auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Diese träte nur in den von § 924 Satz 3 ABGB umfassten Fällen nicht ein, so etwa wenn die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufwiese (P. Bydlinski in KBB2, ABGB § 924 Rz 5). Dafür bieten die getroffenen Feststellungen jedoch keine Anhaltspunkte. Da die klagende Partei somit den Entlastungsbeweis nach § 924 Satz 3 ABGB nicht erbringen konnte, müssen die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.Nach Paragraph 922, Absatz eins und 2 ABGB wird vermutet, dass eine Sache die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und entsprechend der Natur des Geschäfts und der getroffenen Verabredung verwendbar ist. Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der Übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss (RIS-Justiz RS0018553; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, Paragraphen 922, 923, Rz 25; Mendel, Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf, ZAK 2006, 269). Gewähr zu leisten ist nur für Mängel, die bei der Übergabe der Sache vorhanden sind (Paragraph 924, Satz 1 ABGB). Für Mängel, die erst danach auftreten, haftet der Übergeber hingegen nicht. Die beim Betrieb der Schank- und Kassenanlage aufgetretenen, im Einzelnen festgestellten Störungen stellen unzweifelhaft einen Mangel im Sinne des Paragraph 922, ABGB dar, wenngleich deren Ursachen im Einzelnen nicht geklärt werden konnten. Paragraph 924, ABGB bringt diesbezüglich für den Übernehmer aber eine bedeutsame Beweiserleichterung. Nach Paragraph 924, Satz 2 ABGB wird das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt („Rückwirkungsvermutung"), es sei denn, die Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (Paragraph 924, Satz 3 ABGB). So wurde in der einen Getriebeschaden bei einem gebraucht gekauften Traktor betreffenden Entscheidung 6 Ob 272/05a ausgesprochen, dass die auf Tatsachenebene über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Übergebers gehen, weil dieser den ihm gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte. Mit diesen Grundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts in Einklang, die Vermutung des Paragraph 924, ABGB komme auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Diese träte nur in den von Paragraph 924, Satz 3 ABGB umfassten Fällen nicht ein, so etwa wenn die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufwiese (P. Bydlinski in KBB2, ABGB Paragraph 924, Rz 5). Dafür bieten die getroffenen Feststellungen jedoch keine Anhaltspunkte. Da die klagende Partei somit den Entlastungsbeweis nach Paragraph 924, Satz 3 ABGB nicht erbringen konnte, müssen die über den Zeitpunkt und die Ursache der zeitweilig auftretenden Störungen verbleibenden Unklarheiten zu ihren Lasten gehen.
Ob der als Geltendmachung der Wandlung zu verstehende „Rücktritt" vom Vertrag gerechtfertigt ist oder nicht, kann auf Grundlage der bisher vorhandenen Feststellungen jedoch noch nicht beurteilt werden.
Wie aus § 932 Abs 2 ABGB hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 56). Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre (§ 932 Abs 4 ABGB; P. Bydlinski aaO § 932 Rz 11). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund der vorhandenen Feststellungen aber noch nicht klar. Fest steht lediglich, dass die klagende Partei versucht hatte, die bestehenden Probleme zu beseitigen, die beklagten Parteien aber weiterhin telefonische und späterhin schriftliche Mängelrügen erhoben, auf die die klagende Partei mit dem Hinweis reagierte, die Mängel seien „teilweise" behoben worden und „teilweise" ausschließlich auf Bedienungsfehler zurückzuführen. Weiters steht fest, dass die beklagten Parteien nach Fristsetzung den Rücktritt erklärten und dass nach Rücktrittserklärung ein Techniker der klagenden Partei wahrnahm, dass die Kaffeemaschine, Schankanlage und Kasse „voll" in Funktion waren. Es werden ergänzende Feststellungen nötig sein, die sich nicht nur auf die Wiedergabe der Wahrnehmungen eines Angestellten der klagenden Partei beschränken, sondern eine Beurteilung zulassen, ob und inwiefern die (mehrfachen) Verbesserungsversuche zu einem Erfolg geführt haben. Erst wenn auf der Tatsachenebene geklärt ist, ob die Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB vorliegen, wird beurteilbar sein, ob den beklagten Parteien als Gewährleistungsbehelf „der zweiten Stufe" das Recht auf Wandlung zukommt. Insbesondere werden im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Anlage trotz der Verbesserungsversuche weiterhin nicht bloß unerhebliche Mängel aufwies und ob - und allenfalls aus welchen Gründen - die Verbesserung für die beklagten Parteien unzumutbar war, etwa weil die klagende Partei mit der Verbesserung unangemessen in Verzug geraten wäre, sie die Vornahme weiterer Verbesserungsversuche verweigert hätte, weitere Behebungsversuche für die beklagten Parteien mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar gewesen wären.Wie aus Paragraph 932, Absatz 2, ABGB hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (Ofner in Schwimann, ABGB3 Paragraph 932, Rz 56). Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre (Paragraph 932, Absatz 4, ABGB; P. Bydlinski aaO Paragraph 932, Rz 11). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund der vorhandenen Feststellungen aber noch nicht klar. Fest steht lediglich, dass die klagende Partei versucht hatte, die bestehenden Probleme zu beseitigen, die beklagten Parteien aber weiterhin telefonische und späterhin schriftliche Mängelrügen erhoben, auf die die klagende Partei mit dem Hinweis reagierte, die Mängel seien „teilweise" behoben worden und „teilweise" ausschließlich auf Bedienungsfehler zurückzuführen. Weiters steht fest, dass die beklagten Parteien nach Fristsetzung den Rücktritt erklärten und dass nach Rücktrittserklärung ein Techniker der klagenden Partei wahrnahm, dass die Kaffeemaschine, Schankanlage und Kasse „voll" in Funktion waren. Es werden ergänzende Feststellungen nötig sein, die sich nicht nur auf die Wiedergabe der Wahrnehmungen eines Angestellten der klagenden Partei beschränken, sondern eine Beurteilung zulassen, ob und inwiefern die (mehrfachen) Verbesserungsversuche zu einem Erfolg geführt haben. Erst wenn auf der Tatsachenebene geklärt ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegen, wird beurteilbar sein, ob den beklagten Parteien als Gewährleistungsbehelf „der zweiten Stufe" das Recht auf Wandlung zukommt. Insbesondere werden im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Anlage trotz der Verbesserungsversuche weiterhin nicht bloß unerhebliche Mängel aufwies und ob - und allenfalls aus welchen Gründen - die Verbesserung für die beklagten Parteien unzumutbar war, etwa weil die klagende Partei mit der Verbesserung unangemessen in Verzug geraten wäre, sie die Vornahme weiterer Verbesserungsversuche verweigert hätte, weitere Behebungsversuche für die beklagten Parteien mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar gewesen wären.
Eine Vermutung dergestalt, dass „zu Lasten der klagenden Partei anzunehmen" sei, sie sei ihrer Verbesserungspflicht nicht nachgekommen - so das Berufungsgericht (S 17 der Berufungsentscheidung) -, ist aus § 924 ABGB nicht abzuleiten.Eine Vermutung dergestalt, dass „zu Lasten der klagenden Partei anzunehmen" sei, sie sei ihrer Verbesserungspflicht nicht nachgekommen - so das Berufungsgericht (S 17 der Berufungsentscheidung) -, ist aus Paragraph 924, ABGB nicht abzuleiten.
Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang der für die Schank- und EDV-Anlage geforderten 50.279,43 EUR sowie der Position 1.176 EUR für „Kassenerweiterung samt Konfiguration und Einschulung".
Zur Telefonanlage:
Während das Erstgericht eine Gewährleistungsansprüche begründende Vertragswidrigkeit der Telefonanlage verneinte, erachtete das Berufungsgericht bereits die zeitweilige Nichterreichbarkeit einzelner Nebenstellen infolge einer zu geringen Anzahl von Basisanschlüssen als Mangel iSd § 922 ABGB. Ob ein Mangel vorliegt, ist auf Grund fehlender Feststellungen zum ausdrücklich - oder auch konkludent - vereinbarten Vertragsinhalt aber derzeit noch gar nicht beurteilbar. War die Anlage mit nur zwei Basisanschlüssen für die Zwecke der beklagten Parteien tatsächlich ungeeignet, hätte eine Aufklärungspflicht bestanden. Bei Nichtaufklärung könnte die Eignung der Anlage als stillschweigend zugesagt gelten (siehe Binder/Ofner in Schwimann aaO § 923 Rz 27 f mwN). Unter diesen Prämissen würden die aufgetretenen Probleme Gewährleistungsansprüche der beklagten Parteien begründen; im Fall gegenteiliger Feststellungen wären Gewährleistungsansprüche jedoch zu verneinen.Während das Erstgericht eine Gewährleistungsansprüche begründende Vertragswidrigkeit der Telefonanlage verneinte, erachtete das Berufungsgericht bereits die zeitweilige Nichterreichbarkeit einzelner Nebenstellen infolge einer zu geringen Anzahl von Basisanschlüssen als Mangel iSd Paragraph 922, ABGB. Ob ein Mangel vorliegt, ist auf Grund fehlender Feststellungen zum ausdrücklich - oder auch konkludent - vereinbarten Vertragsinhalt aber derzeit noch gar nicht beurteilbar. War die Anlage mit nur zwei Basisanschlüssen für die Zwecke der beklagten Parteien tatsächlich ungeeignet, hätte eine Aufklärungspflicht bestanden. Bei Nichtaufklärung könnte die Eignung der Anlage als stillschweigend zugesagt gelten (siehe Binder/Ofner in Schwimann aaO Paragraph 923, Rz 27 f mwN). Unter diesen Prämissen würden die aufgetretenen Probleme Gewährleistungsansprüche der beklagten Parteien begründen; im Fall gegenteiliger Feststellungen wären Gewährleistungsansprüche jedoch zu verneinen.
Diese rechtlichen Feststellungsmängel machen die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auch insoweit erforderlich, als sie sich auf für die Telefonanlage geltend gemachte Forderungen beziehen. Gegebenenfalls wird im fortgesetzten Verfahren die Höhe des für diese Anlage offen gebliebenen Rechnungsbetrags zu klären sein, zumal die klagende Partei selbst behauptet, für die Telefonanlage seien nur noch 687,90 EUR offen, wovon 507,60 EUR - offenbar für eine Gutschrift - in Abzug gebracht wurden, andererseits aber das Erstgericht die Feststellung getroffen hat, der für die Telefonanlage in Rechnung gestellte Betrag von 5.733,60 EUR sei noch nicht bezahlt worden.
Dies macht eine aufhebende Entscheidung über den von der Revision betroffenen Urteilsumfang unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die fehlenden Feststellungen nachzutragen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.