Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte - zu Recht - nicht mehr in Zweifel zieht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abrede berechtigt war, unbeschränktes Eigentum an dem ihr übergebenen Leasingfahrzeug zu erlangen, und dass die Pflicht zur Eigentumsverschaffung den Beklagten traf. Im Revisionsverfahren wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Leasinggesellschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Leasingvertrags gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des „Auflösewerts" von 9.037,21 EUR abzüglich eines „Depots" von 1.637,20 EUR für den Fall zustand, dass der Beklagte das Fahrzeug übernimmt bzw zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwertet.Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte - zu Recht - nicht mehr in Zweifel zieht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abrede berechtigt war, unbeschränktes Eigentum an dem ihr übergebenen Leasingfahrzeug zu erlangen, und dass die Pflicht zur Eigentumsverschaffung den Beklagten traf. Im Revisionsverfahren wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Leasinggesellschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Leasingvertrags gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des „Auflösewerts" von 9.037,21 EUR abzüglich eines „Depots" von 1.637,20 EUR für den Fall zustand, dass der Beklagte das Fahrzeug übernimmt bzw zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwertet.
Der Beklagte hat nun im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht, er habe der Klägerin die Leasingvertragsurkunde über das „Tauschfahrzeug" ausgehändigt, damit diese „die Abwicklung mit der Leasinggesellschaft vornehmen" könne. Dies kann angesichts der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen vernünftigerweise nur so zu verstehen sein, dass der Beklagte es der Klägerin übertrug, gegenüber der Leasinggesellschaft alle Dispositionen vorzunehmen, die erforderlich waren, um - im Rahmen der Bestimmungen des Leasingvertrags - die „Freigabe" des Fahrzeugs und die Eigentumsübertragung an die Klägerin zu erlangen. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptungen, die Klägerin habe die Zahlung an die Leasinggesellschaft eigenmächtig vorgenommen und ihn damit um die Möglichkeit gebracht, Sonderkonditionen (zB Nachlass durch Abschluss eines anderen Leasingvertrags, Zahlung in Raten ...) zu vereinbaren, stellen somit nicht nur unzulässige Neuerungen dar, sondern stehen zudem mit seinem Prozessvorbringen im Verfahren erster Instanz im Widerspruch. Hat es der Beklagte nach eigenem Vorbringen der Klägerin eingeräumt, die „Abwicklung" mit der Leasinggesellschaft vorzunehmen, kann sie im Sinne des § 1014 ABGB den Ersatz ihres entsprechenden Aufwands verlangen. Auch ohne entsprechende Ermächtigung stünde ihr nach § 1042 ABGB der Ersatz jenes Betrags zu, den sie aufgewendet hat, um den Beklagten von Verbindlichkeiten zu befreien.Der Beklagte hat nun im Verfahren erster Instanz selbst vorgebracht, er habe der Klägerin die Leasingvertragsurkunde über das „Tauschfahrzeug" ausgehändigt, damit diese „die Abwicklung mit der Leasinggesellschaft vornehmen" könne. Dies kann angesichts der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen vernünftigerweise nur so zu verstehen sein, dass der Beklagte es der Klägerin übertrug, gegenüber der Leasinggesellschaft alle Dispositionen vorzunehmen, die erforderlich waren, um - im Rahmen der Bestimmungen des Leasingvertrags - die „Freigabe" des Fahrzeugs und die Eigentumsübertragung an die Klägerin zu erlangen. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten Behauptungen, die Klägerin habe die Zahlung an die Leasinggesellschaft eigenmächtig vorgenommen und ihn damit um die Möglichkeit gebracht, Sonderkonditionen (zB Nachlass durch Abschluss eines anderen Leasingvertrags, Zahlung in Raten ...) zu vereinbaren, stellen somit nicht nur unzulässige Neuerungen dar, sondern stehen zudem mit seinem Prozessvorbringen im Verfahren erster Instanz im Widerspruch. Hat es der Beklagte nach eigenem Vorbringen der Klägerin eingeräumt, die „Abwicklung" mit der Leasinggesellschaft vorzunehmen, kann sie im Sinne des Paragraph 1014, ABGB den Ersatz ihres entsprechenden Aufwands verlangen. Auch ohne entsprechende Ermächtigung stünde ihr nach Paragraph 1042, ABGB der Ersatz jenes Betrags zu, den sie aufgewendet hat, um den Beklagten von Verbindlichkeiten zu befreien.
Damit kommt es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob hier (auch) die Bestimmung des § 928 ABGB zur Depurierungspflicht anzuwenden ist, oder ob ein den eigentlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB unterfallender Rechtsmangel vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den Beklagten auch nichts gewonnen wäre, wenn die Klägerin die Obliegenheit getroffen hätte, ihm die Möglichkeit einer „Verbesserung" in der Weise einzuräumen, dass er selbst sich darum bemüht, dass die Leasinggeberin ihr Eigentum aufgibt, sodass dieses an die Klägerin übertragen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich (8 Ob 14/08d) ausgesprochen hat, führt auch eine „voreilige Selbstverbesserung" nicht dazu, dass der Gewährleistungsberechtigte die von ihm aufgewendeten Behebungskosten endgültig selbst zu tragen hätte. Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte. Sofern diesem im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er gehalten, dies zu behaupten und zu beweisen. Mit der (erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten) Behauptung, er sei um die Möglichkeit gebracht worden, mit der Leasinggesellschaft „Sonderkonditionen" zu vereinbaren, ist er schon seiner prozessualen Obliegenheit, konkrete und dezidierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht nachgekommen.Damit kommt es entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob hier (auch) die Bestimmung des Paragraph 928, ABGB zur Depurierungspflicht anzuwenden ist, oder ob ein den eigentlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB unterfallender Rechtsmangel vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den Beklagten auch nichts gewonnen wäre, wenn die Klägerin die Obliegenheit getroffen hätte, ihm die Möglichkeit einer „Verbesserung" in der Weise einzuräumen, dass er selbst sich darum bemüht, dass die Leasinggeberin ihr Eigentum aufgibt, sodass dieses an die Klägerin übertragen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich (8 Ob 14/08d) ausgesprochen hat, führt auch eine „voreilige Selbstverbesserung" nicht dazu, dass der Gewährleistungsberechtigte die von ihm aufgewendeten Behebungskosten endgültig selbst zu tragen hätte. Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte. Sofern diesem im Einzelfall aus besonderen Gründen geringere Kosten aufgelaufen wären, ist er gehalten, dies zu behaupten und zu beweisen. Mit der (erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellten) Behauptung, er sei um die Möglichkeit gebracht worden, mit der Leasinggesellschaft „Sonderkonditionen" zu vereinbaren, ist er schon seiner prozessualen Obliegenheit, konkrete und dezidierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht nachgekommen.
Darüber hinaus kann der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB unter anderem auch dann von einem sekundären Gewährleistungsbehelf (zB Preisminderung) Gebrauch machen bzw Schadenersatz für den verschuldeten Mangel verlangen (§ 933a Abs 2 Satz 3 ABGB), wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Angesichts der in diesem Verfahren erstatteten Einwendungen bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereit gewesen wäre, einem entsprechenden „Verbesserungsbegehren" der Klägerin in angemessener Frist nachzukommen; Derartiges behauptet er auch im Rechtsmittelverfahren nicht. Hat der Beklagte sogar im Gerichtsverfahren jegliche (!) Zahlung an die Klägerin primär mit dem Argument verweigert, dieser stünde vereinbarungsgemäß über den erhaltenen Betrag von 400 EUR hinaus nichts mehr zu, muss angenommen werden, dass er einem außergerichtlichen Ansinnen der Klägerin, dafür zu sorgen, dass ihr - auf seine Kosten - Eigentum an dem früheren Leasingfahrzeug verschafft wird, schon gar nicht nachgekommen wäre. Warum es unter diesen Umständen daher von Bedeutung sein sollte, dass die Klägerin ihn nicht vor der Zahlung an die Leasinggesellschaft zur „Verbesserung" aufgefordert hat, ist auch aus den Revisionsausführungen in keiner Weise erkennbar.Darüber hinaus kann der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, Satz 2 ABGB unter anderem auch dann von einem sekundären Gewährleistungsbehelf (zB Preisminderung) Gebrauch machen bzw Schadenersatz für den verschuldeten Mangel verlangen (Paragraph 933 a, Absatz 2, Satz 3 ABGB), wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Angesichts der in diesem Verfahren erstatteten Einwendungen bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereit gewesen wäre, einem entsprechenden „Verbesserungsbegehren" der Klägerin in angemessener Frist nachzukommen; Derartiges behauptet er auch im Rechtsmittelverfahren nicht. Hat der Beklagte sogar im Gerichtsverfahren jegliche (!) Zahlung an die Klägerin primär mit dem Argument verweigert, dieser stünde vereinbarungsgemäß über den erhaltenen Betrag von 400 EUR hinaus nichts mehr zu, muss angenommen werden, dass er einem außergerichtlichen Ansinnen der Klägerin, dafür zu sorgen, dass ihr - auf seine Kosten - Eigentum an dem früheren Leasingfahrzeug verschafft wird, schon gar nicht nachgekommen wäre. Warum es unter diesen Umständen daher von Bedeutung sein sollte, dass die Klägerin ihn nicht vor der Zahlung an die Leasinggesellschaft zur „Verbesserung" aufgefordert hat, ist auch aus den Revisionsausführungen in keiner Weise erkennbar.