Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei räumte Franz L***** (im folgenden Kreditnehmer) mit Vertrag vom 31. Oktober 1984 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von S 300.000,-- ein, für den die Beklagte mit Erklärung vom selben Tag die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernahm.
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 420.300,-- s.A. Der Kreditnehmer habe Kreditmittel über den bewilligten Rahmen hinaus in Anspruch genommen; er sei deshalb auch immer wieder, jedoch stets ohne Erfolg aufgefordert worden, seine Verbindlichkeiten auf den Kreditrahmen zurückzuführen. Der Kredit sei deshalb, zuletzt mit Schreiben vom 12. April 1988, fälliggestellt worden. Die Gesamtkreditverbindlichkeiten errechneten sich zum 25. April 1988 mit S 914.820,--.
Die Beklagte wendete vor allem ein, sie habe in Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung insgesamt S 261.852,90 auf das Kreditkonto eingezahlt. Die kapitalisierten Zinsen seien unrichtig berechnet. Über den Betrag von S 300.000,-- hinaus habe sie keine Haftung übernommen. Bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärung sei sie insofern in einem Irrtum befangen gewesen, als ihr das Wesen des Kontokorrentkredites unbekannt gewesen sei. Sie sei der Überzeugung gewesen, dem Kreditnehmer werde ein Kredit von S 300.000,-- in der Weise eingeräumt, daß die klagende Partei darüber hinaus keinerlei Leistungen mehr erbringen und die Beklagte im Umfang eigener Zahlungen aus der Haftung entlassen werde. Die klagende Partei habe die Beklagte über das Wesen des Kontokorrentkredites auch nicht aufgeklärt, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe die Beklagte hiedurch in einen wesentlichen Irrtum geführt. Die Bürgschaftserklärung sei überdies sittenwidrig, weil die klagende Partei die Unkenntnis und Unerfahrenheit der Beklagten mißachtet habe; mangels ausreichender Lebenserfahrung und allgemeiner Geschäftskenntnisse habe die Beklagte deshalb ihre Interessen bei der Übernahme der Bürgschaft nicht gehörig wahren können. Wäre der Beklagten bewußt gewesen, daß ihre Bürgschaftserklärung "praktisch" eine unbegrenzte Zahlungsverpflichtung zur Folge habe, wäre sie zur Unterfertigung der Bürgschaftserklärung nicht bereit gewesen.
Im Zuge des Verfahrens schloß der Kreditnehmer mit der klagenden Partei einen Vergleich, mit dem er sich zur Zahlung der Klagsforderung verpflichtete und dem sein Vater, der Nebenintervenient, als Mitschuldner beitrat.
In der Folge brachte die Beklagte noch vor, die klagende Partei verstoße auch deshalb gegen die guten Sitten, weil sie die Forderung trotz Exekutionstitels gegen den Kreditnehmer und dessen Vater nicht von diesen beitreibe; die Fortführung des Rechtsstreites sei somit schikanös.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, der Kreditnehmer und die Beklagte hätten beabsichtigt, im Herbst 1984 zu heiraten und deshalb im Haus des Vaters des ersteren eine Wohnung auszubauen und einzurichten. Sie hätten deshalb gemeinsam mit diesem am 2. Oktober 1984 die Zweigstelle der klagenden Partei in St. Georgen im Attergau aufgesucht, mit der der Vater des Kreditnehmers schon seit langem in Geschäftsverbindung gestanden sei. Schon am 28. September 1984 habe der Kreditnehmer ein auf seinen Namen lautendes Girokonto eröffnet und sofort S 80.000,-- abgehoben. Bei der Besprechung am 2. Oktober 1984 habe der Vater des Kreditnehmers die Verhandlungen mit dem Zweigstellenleiter der klagenden Partei geführt. Schließlich habe man sich auf einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von S 300.000,-- geeinigt; die Beklagte sollte die Bürgschaft übernehmen. Zum Kontokorrentkredit habe man sich vornehmlich aus gebührenrechtlichen Gründen entschlossen, weil damit die Gebühren für mehrere nacheinander aufgenommenen Kredite vermieden werden sollten. Die Beklagte habe sich an diesem Gespräch nicht beteiligt und auch keine Fragen gestellt. Der Zweigstellenleiter der beklagten Partei habe sie auch weder über das Wesen des Kontokorrentkredits noch auch nur über den Umfang der mit der Bürgschaft für einen solchen Kredit verbundenen Haftung aufgeklärt. Die Beklagte sei überdies im geschäftlichen Verkehr mit Banken, insbesondere auf dem Kreditsektor, unerfahren gewesen.
Am 31. Oktober 1984 habe der Kreditnehmer den Vertrag unterzeichnet, mit dem ihm die klagende Partei auf dem schon erwähnten Girokonto einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von S 300.000,-- mit dem Verwendungszweck "Wohnungsausbau, später als Betriebsmittel für Landwirtschaft und Realitätenvermittlung" eingeräumt habe. Für diesen Kredit würde ihm die klagende Partei 8,25 % Sollzinsen zuzüglich 1,5 % Umsatzprovisionen im Jahr bei vierteljährlicher Kapitalisierung und Anpassung der Zinsen an den Diskontsatz, für Überziehung 4,5 % Zinsen "entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen" in Rechnung stellen. Über eine bestimmte Laufzeit und die Rückzahlungsmodalitäten sei nicht gesprochen worden, doch berechtige Punkt 4 des Kreditvertrages die klagende Partei zur sofortigen Fälligstellung der gesamten offenen Forderung, sofern das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erschüttert sei. Diesen Vertrag habe die Beklagte in einem Zug mit der Bürgschaftserklärung unterzeichnet, mit welcher sie für den vom Kreditnehmer am 31. Oktober 1984 aufgenommenen Kredit in der Höhe von S 300.000,-- zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB übernommen habe. Schon vorher - am 9. Oktober 1984 - habe sie S 90.816,-- auf das erwähnte Girokonto eingezahlt. Darüber hinaus habe sie am 2. November 1984 S 95.000,--, am 22. Februar 1985 S 71.036,90 und am 22. Oktober 1985 S 5.000,--, sohin insgesamt S 261.852,90, auf dieses Konto überweisen lassen. Diesen Kredit habe der Kreditnehmer weit über den vereinbarten Rahmen in Anspruch genommen: Seine Gesamtverbindlichkeit aus diesem Kredit habe schon zum 25. April 1988 S 914.820,-- betragen. Die Beklagte selbst habe von diesem Konto keine Abhebungen getätigt. Angesichts der Überziehungen sei der Kreditnehmer immer wieder aufgefordert worden, seine Verbindlichkeiten auf den vereinbarten Rahmen zurückzuführen. Die klagende Partei habe nur wegen der Kreditwürdigkeit des Vaters des Kreditnehmers, der auch wiederholt Rückzahlungen in Aussicht gestellt habe, und wegen der guten Geschäftsbeziehungen mit diesem zugewartet. Da diese Zusicherungen nicht eingehalten worden seien, habe sie mit Schreiben vom 12. April 1988 den gesamten Kredit fälliggestellt.Am 31. Oktober 1984 habe der Kreditnehmer den Vertrag unterzeichnet, mit dem ihm die klagende Partei auf dem schon erwähnten Girokonto einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von S 300.000,-- mit dem Verwendungszweck "Wohnungsausbau, später als Betriebsmittel für Landwirtschaft und Realitätenvermittlung" eingeräumt habe. Für diesen Kredit würde ihm die klagende Partei 8,25 % Sollzinsen zuzüglich 1,5 % Umsatzprovisionen im Jahr bei vierteljährlicher Kapitalisierung und Anpassung der Zinsen an den Diskontsatz, für Überziehung 4,5 % Zinsen "entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen" in Rechnung stellen. Über eine bestimmte Laufzeit und die Rückzahlungsmodalitäten sei nicht gesprochen worden, doch berechtige Punkt 4 des Kreditvertrages die klagende Partei zur sofortigen Fälligstellung der gesamten offenen Forderung, sofern das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erschüttert sei. Diesen Vertrag habe die Beklagte in einem Zug mit der Bürgschaftserklärung unterzeichnet, mit welcher sie für den vom Kreditnehmer am 31. Oktober 1984 aufgenommenen Kredit in der Höhe von S 300.000,-- zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB übernommen habe. Schon vorher - am 9. Oktober 1984 - habe sie S 90.816,-- auf das erwähnte Girokonto eingezahlt. Darüber hinaus habe sie am 2. November 1984 S 95.000,--, am 22. Februar 1985 S 71.036,90 und am 22. Oktober 1985 S 5.000,--, sohin insgesamt S 261.852,90, auf dieses Konto überweisen lassen. Diesen Kredit habe der Kreditnehmer weit über den vereinbarten Rahmen in Anspruch genommen: Seine Gesamtverbindlichkeit aus diesem Kredit habe schon zum 25. April 1988 S 914.820,-- betragen. Die Beklagte selbst habe von diesem Konto keine Abhebungen getätigt. Angesichts der Überziehungen sei der Kreditnehmer immer wieder aufgefordert worden, seine Verbindlichkeiten auf den vereinbarten Rahmen zurückzuführen. Die klagende Partei habe nur wegen der Kreditwürdigkeit des Vaters des Kreditnehmers, der auch wiederholt Rückzahlungen in Aussicht gestellt habe, und wegen der guten Geschäftsbeziehungen mit diesem zugewartet. Da diese Zusicherungen nicht eingehalten worden seien, habe sie mit Schreiben vom 12. April 1988 den gesamten Kredit fälliggestellt.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Klausel, nach der die Beklagte für einen Kontokorrentkredit hafte, sei als ungewöhnliche Klausel im Sinne des § 864 a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Haftung der Beklagten sei daher betraglich mit S 300.000,-- beschränkt. Bei Bedachtnahme auf die von ihr geleisteten Zahlungen könnte die Klagsforderung somit höchstens mit S 38.147,10 zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen zu Recht bestehen. Die Beklagte habe aber eine falsche bzw. überhaupt keine Vorstellung über das Wesen des Kontokorrentkredites gehabt. Das Kreditinstitut sei schon im vorvertraglichen Raum zur Aufklärung ihrer Kunden verpflichtet; diese Pflichten könnten auch durch Schweigen verletzt werden. Der so verursachte Irrtum sei Geschäftsirrtum. Das Kreditinstitut dürfe vor allem rechtlich unerfahrenen Kunden gegenüber keine Vertragsgestaltung wählen, die den Kunden über das Ausmaß seiner Verpflichtungen im unklaren lasse und damit zu Irrtümern Anlaß gebe. Der klagenden Partei falle deshalb die Veranlassung eines Geschäftsirrtums zur Last. Der Irrtum sei wesentlich, weil die Beklagte die Bürgschaft bei Kenntnis des vollen Ausmaßes ihrer Verpflichtungen "sicher nicht" übernommen hätte.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Klausel, nach der die Beklagte für einen Kontokorrentkredit hafte, sei als ungewöhnliche Klausel im Sinne des Paragraph 864, a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Haftung der Beklagten sei daher betraglich mit S 300.000,-- beschränkt. Bei Bedachtnahme auf die von ihr geleisteten Zahlungen könnte die Klagsforderung somit höchstens mit S 38.147,10 zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen zu Recht bestehen. Die Beklagte habe aber eine falsche bzw. überhaupt keine Vorstellung über das Wesen des Kontokorrentkredites gehabt. Das Kreditinstitut sei schon im vorvertraglichen Raum zur Aufklärung ihrer Kunden verpflichtet; diese Pflichten könnten auch durch Schweigen verletzt werden. Der so verursachte Irrtum sei Geschäftsirrtum. Das Kreditinstitut dürfe vor allem rechtlich unerfahrenen Kunden gegenüber keine Vertragsgestaltung wählen, die den Kunden über das Ausmaß seiner Verpflichtungen im unklaren lasse und damit zu Irrtümern Anlaß gebe. Der klagenden Partei falle deshalb die Veranlassung eines Geschäftsirrtums zur Last. Der Irrtum sei wesentlich, weil die Beklagte die Bürgschaft bei Kenntnis des vollen Ausmaßes ihrer Verpflichtungen "sicher nicht" übernommen hätte.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen, vervollständigte diese aber nach Verhandlungsergänzung wie folgt:
Punkt 3. der Bürgschaftserklärung laute:
"Meine Haftung wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos eines Kontokorrents nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung gemäß Punkt 1 mit dem Hauptschuldner bzw. bis zur völligen Bezahlung Ihrer Forderung und Ansprüche bestehen. Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses."
Bei Unterfertigung der Bürgschaftserklärung habe die Beklagte lediglich Karenzgeld bis Jänner 1985 bezogen. Zuvor habe sie nach Absolvierung der Pflichtschule und einer Berufsausbildung als Koch und Kellner vier Saisonen hindurch als Köchin und eine Saison lang als Kellnerin gearbeitet. Der Kreditvertrag und die Bürgschaftserklärung habe sie vor Unterfertigung nicht gelesen. Sie habe damals nicht gewußt, daß man einen Kontokorrentkredit immer wieder ausnützen könne. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte die Bürgschaftserklärung nicht unterfertigt hätte, wäre ihr bewußt gewesen, daß der Kredit wiederholt ausgenützt werden könne. Die Beklagte habe jdoch gewußt, daß von der klagenden Partei sowohl für die Hausinstandsetzung als auch für die Landwirtschaft Geld leihweise zur Verfügung gestellt werden sollte und die Bürgschaft die Übernahme einer Haftung bedeute; auch das Ausmaß von S 300.000,-- sei ihr bekannt gewesen.
In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, § 864 a ABGB treffe nur Nebenbestimmungen und nicht auch solche, mit welchen die Hauptpflichten der Parteien festgelegt werden. Eine amtswegige Anwendung des § 864 a ABGB käme - wenn überhaupt - nur dann in Frage, wenn eine Klausel objektiv ungewöhnlich wäre. Davon könne aber hier keine Rede sein. Die Bürgschaftserklärung, in der vom Kontokorrent überhaupt nicht gesprochen werde, verweise auf den von der Beklagten gleichfalls unterfertigten Kreditvertrag. Dort würden der Kontokorrentkredit und ein Rahmen von S 300.000,-- schon in der Einleitung erwähnt. Es handle sich dabei um einen weitverbreiteten und durchaus üblichen Kreditvertragstyp. Von objektiver oder gar auf der Hand liegender Ungewöhnlichkeit könne daher keine Rede sein.In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, Paragraph 864, a ABGB treffe nur Nebenbestimmungen und nicht auch solche, mit welchen die Hauptpflichten der Parteien festgelegt werden. Eine amtswegige Anwendung des Paragraph 864, a ABGB käme - wenn überhaupt - nur dann in Frage, wenn eine Klausel objektiv ungewöhnlich wäre. Davon könne aber hier keine Rede sein. Die Bürgschaftserklärung, in der vom Kontokorrent überhaupt nicht gesprochen werde, verweise auf den von der Beklagten gleichfalls unterfertigten Kreditvertrag. Dort würden der Kontokorrentkredit und ein Rahmen von S 300.000,-- schon in der Einleitung erwähnt. Es handle sich dabei um einen weitverbreiteten und durchaus üblichen Kreditvertragstyp. Von objektiver oder gar auf der Hand liegender Ungewöhnlichkeit könne daher keine Rede sein.
Die Irrtumseinrede der Beklagten scheitere schon an den Feststellungen. Es sei nicht erwiesen, daß sie die Bürgschaftserklärung nicht auch dann unterfertigt hätte, wäre ihr bewußt gewesen, daß ein Kontokorrentkredit wiederholt ausgenützt werden könne. Der ihr oblegene Beweis der Wesentlichkeit des Irrtums sei ihr somit mißlungen. Im übrigen habe die klagende Partei den Irrtum der Beklagten auch nicht veranlaßt.
§ 31 a KSchG sei auf die vorliegenden Verträge noch nicht anwendbar. Ganz allgemein befasse sich die Rechtsprechung im wesentlichen mit der Pflicht des Kreditinstitutes zur Aufklärung des Bürgen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners. In SZ 58/69 habe der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, die Kreditunternehmung dürfe vor allem bei geschäftlich unerfahrenen Kunden keine Vertragsgestaltung wählen, die durch Hervorhebung eines Teils der Verpflichtungen des Kreditnehmers das gesamte Ausmaß unklar lasse und damit zu Irrtümern Anlaß gebe. Selbst wenn die klagende Partei zur Aufklärung der Beklagten über die Möglichkeit zur wiederholten Ausnützung des Kredites verpflichtet gewesen sein sollte, sei für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil genau dieses aus Punkt 3. der Bürgschaftserklärung ausreichend deutlich hervorgehe; nur bei vollständiger Vertragsbeendigung sei eine weitere Ausnützung unmöglich. Werde auch die Irrtumsanfechtung durch die Unterfertigung der Urkunden, ohne sie vorher gelesen zu haben, nicht ausgeschlossen, so scheide angesichts dieser Klausel eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die klagende Partei doch aus: Daß diese die Beklagte veranlaßt habe, die Urkunden zu unterschreiben, ohne sie vorher gelesen zu haben, sei gar nicht behauptet worden.Paragraph 31, a KSchG sei auf die vorliegenden Verträge noch nicht anwendbar. Ganz allgemein befasse sich die Rechtsprechung im wesentlichen mit der Pflicht des Kreditinstitutes zur Aufklärung des Bürgen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners. In SZ 58/69 habe der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, die Kreditunternehmung dürfe vor allem bei geschäftlich unerfahrenen Kunden keine Vertragsgestaltung wählen, die durch Hervorhebung eines Teils der Verpflichtungen des Kreditnehmers das gesamte Ausmaß unklar lasse und damit zu Irrtümern Anlaß gebe. Selbst wenn die klagende Partei zur Aufklärung der Beklagten über die Möglichkeit zur wiederholten Ausnützung des Kredites verpflichtet gewesen sein sollte, sei für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil genau dieses aus Punkt 3. der Bürgschaftserklärung ausreichend deutlich hervorgehe; nur bei vollständiger Vertragsbeendigung sei eine weitere Ausnützung unmöglich. Werde auch die Irrtumsanfechtung durch die Unterfertigung der Urkunden, ohne sie vorher gelesen zu haben, nicht ausgeschlossen, so scheide angesichts dieser Klausel eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die klagende Partei doch aus: Daß diese die Beklagte veranlaßt habe, die Urkunden zu unterschreiben, ohne sie vorher gelesen zu haben, sei gar nicht behauptet worden.
Die Beklagte behaupte auch die Nichtigkeit der Bürgschaft aus den Gründen des § 879 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 ABGB. Wucher setze auffallendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus, die Bürgschaft sei aber ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger habe keine Gegenleistung zu erbringen, ihn träfen nur Nebenpflichten. Wucher komme bei der Bürgschaft daher nicht in Betracht. Als gröblich benachteiligende Bestimmung im Sinn des § 879 Abs. 3 ABGB könnte, auch wenn das Vorbringen hiezu dürftig sei, allenfalls die Bestimmung beurteilt werden, die Bürgschaftsverpflichtung werde durch wiederholte Ausnützung des dem Hauptschuldner gewährten Kredites nicht beschränkt. Mangels dispositivrechtlicher Maßstäbe käme es aber auch hier auf das auffallende Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen an. Die Bürgschaftserklärung weiche aber auch von den gesetzlichen Bestimmungen nicht ab: Gemäß § 1357 ABGB hafte der Bürge und Zahler im Zweifel für die gesamte Schuld. Der Kontokorrentkredit werde vom Gesetz nicht näher geregelt. Die Bürgschaftserklärung weise auch selbst bereits auf die Möglichkeit der wiederholten Kreditausnützung hin. Da der revolvierende Kontokorrentkredit zudem die zweckmäßige Form des Betriebsmittelkredites sei, sei die Vertragsbestimmung auch nicht ungerechtfertigt. Sittenwidrigkeit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die klagende Partei trotz ihres Exekutionstitels gegen den Kreditnehmer und dessen Vater bisher noch keine Eintreibungsversuche unternommen habe. Schon § 1357 ABGB stelle es dem Gläubiger anheim, zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen zu belangen. Es liege daher auch in seinem Ermessen, ob er von einem schon vorhandenen Titel Gebrauch mache. Schikane läge nur vor, wenn die Schädigungsabsicht einziger Grund der Rechtsausübung wäre; solches habe die Beklagte aber nicht einmal behauptet.Die Beklagte behaupte auch die Nichtigkeit der Bürgschaft aus den Gründen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, ABGB. Wucher setze auffallendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus, die Bürgschaft sei aber ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger habe keine Gegenleistung zu erbringen, ihn träfen nur Nebenpflichten. Wucher komme bei der Bürgschaft daher nicht in Betracht. Als gröblich benachteiligende Bestimmung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB könnte, auch wenn das Vorbringen hiezu dürftig sei, allenfalls die Bestimmung beurteilt werden, die Bürgschaftsverpflichtung werde durch wiederholte Ausnützung des dem Hauptschuldner gewährten Kredites nicht beschränkt. Mangels dispositivrechtlicher Maßstäbe käme es aber auch hier auf das auffallende Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen an. Die Bürgschaftserklärung weiche aber auch von den gesetzlichen Bestimmungen nicht ab: Gemäß Paragraph 1357, ABGB hafte der Bürge und Zahler im Zweifel für die gesamte Schuld. Der Kontokorrentkredit werde vom Gesetz nicht näher geregelt. Die Bürgschaftserklärung weise auch selbst bereits auf die Möglichkeit der wiederholten Kreditausnützung hin. Da der revolvierende Kontokorrentkredit zudem die zweckmäßige Form des Betriebsmittelkredites sei, sei die Vertragsbestimmung auch nicht ungerechtfertigt. Sittenwidrigkeit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die klagende Partei trotz ihres Exekutionstitels gegen den Kreditnehmer und dessen Vater bisher noch keine Eintreibungsversuche unternommen habe. Schon Paragraph 1357, ABGB stelle es dem Gläubiger anheim, zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen zu belangen. Es liege daher auch in seinem Ermessen, ob er von einem schon vorhandenen Titel Gebrauch mache. Schikane läge nur vor, wenn die Schädigungsabsicht einziger Grund der Rechtsausübung wäre; solches habe die Beklagte aber nicht einmal behauptet.
Der Höhe nach habe die Beklagte den S 300.000,-- übersteigenden Betrag bestritten, bei dem es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um kapitalisierte Vertrags- und Überziehungszinsen handle. Die Bürgschaft sei nicht mit einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt worden. Nur dann würde der Bürge aber nicht für Nebengebühren haften, die diesen Betrag überstiegen. Die klagende Partei habe hiezu behauptet, daß sich die Beklagte für sämtliche kreditvertraglichen Ansprüche verbürgt habe. Zu den Nebenverbindlichkeiten, auf die sich die Bürgschaft erstrecke, zählten insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren, Auslagen und Kosten. Der Hauptschuldner habe sich zur Zahlung von 8,25 % Sollzinsen zuzüglich 1,5 % Umsatzprovision bei vierteljährlicher Kapitalisierung sowie 4,5 % Überziehungszinsen verpflichtet. Da der geltend gemachte Zinsfuß nicht höher liege als diese Zinssätze, sei nur noch zu prüfen, ob die Verpflichtung der Beklagten durch § 1353 zweiter Satz ABGB beschränkt werde. Diese Regel gelte auch für den Bürgen und Zahler. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die Geltendmachung des Anspruches gegen den Bürgen. Diese Bestimmung verhalte den Gläubiger, aufgelaufene Vertragszinsen möglichst bald geltend zu machen, um ein übermäßiges Anwachsen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern. Da aber nicht Verzugszinsen geltend gemacht würden, für die der Bürge nicht einstehen müsse, komme es darauf an, ob die Vertragszinsen einschließlich der mitvereinbarten Überziehungszinsen von der Bürgschaft ausdrücklich umfaßt seien; in diesem Fall wäre auch die genannte Auslegungsregel nicht anwendbar. Da sich die Zahlungsverpflichtung, für die sich die Beklagte verbürgt habe, auch Zinsen und Zinseszinsen umfasse, müsse dies bejaht werden, sodaß die Beklagte auch zur Zahlung der aufgelaufenen Vertragszinsen verpflichtet sei.Der Höhe nach habe die Beklagte den S 300.000,-- übersteigenden Betrag bestritten, bei dem es sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei um kapitalisierte Vertrags- und Überziehungszinsen handle. Die Bürgschaft sei nicht mit einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt worden. Nur dann würde der Bürge aber nicht für Nebengebühren haften, die diesen Betrag überstiegen. Die klagende Partei habe hiezu behauptet, daß sich die Beklagte für sämtliche kreditvertraglichen Ansprüche verbürgt habe. Zu den Nebenverbindlichkeiten, auf die sich die Bürgschaft erstrecke, zählten insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren, Auslagen und Kosten. Der Hauptschuldner habe sich zur Zahlung von 8,25 % Sollzinsen zuzüglich 1,5 % Umsatzprovision bei vierteljährlicher Kapitalisierung sowie 4,5 % Überziehungszinsen verpflichtet. Da der geltend gemachte Zinsfuß nicht höher liege als diese Zinssätze, sei nur noch zu prüfen, ob die Verpflichtung der Beklagten durch Paragraph 1353, zweiter Satz ABGB beschränkt werde. Diese Regel gelte auch für den Bürgen und Zahler. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die Geltendmachung des Anspruches gegen den Bürgen. Diese Bestimmung verhalte den Gläubiger, aufgelaufene Vertragszinsen möglichst bald geltend zu machen, um ein übermäßiges Anwachsen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern. Da aber nicht Verzugszinsen geltend gemacht würden, für die der Bürge nicht einstehen müsse, komme es darauf an, ob die Vertragszinsen einschließlich der mitvereinbarten Überziehungszinsen von der Bürgschaft ausdrücklich umfaßt seien; in diesem Fall wäre auch die genannte Auslegungsregel nicht anwendbar. Da sich die Zahlungsverpflichtung, für die sich die Beklagte verbürgt habe, auch Zinsen und Zinseszinsen umfasse, müsse dies bejaht werden, sodaß die Beklagte auch zur Zahlung der aufgelaufenen Vertragszinsen verpflichtet sei.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).