Rechtssatz RS0073771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073771
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Für die Haftung nach Art 17 CMR kommt es darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.Für die Haftung nach Artikel 17, CMR kommt es darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 790/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 790/81
Veröff: SZ 54/160 = EvBl 1982/45 S 160 = JBl 1984,88 (Hügel, 57)
- 2 Ob 513/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 513/82
Auch
- 7 Ob 683/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 683/86
Beisatz: Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die Gewahrsame über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und den Empfänger instandsetzt, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben. Das Gut kann daher dem Berechtigten mit dessen Einverständnis auch durch Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/17
- 1 Ob 170/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 170/97z
Ähnlich; Beisatz: Ein Ersatzanspruch gemäß Art 17 Abs 1 kann nur gegen jenen Unterfrachtführer bestehen, in dessen Ingerenz sich das Frachtgut im Zeitpunkt seiner Beschädigung befand. (T2)
- 1 Ob 28/00z
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 28/00z
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 215/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 215/02i
- 2 Ob 271/05z
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 271/05z
Beisatz: Aber auch nach Ablieferung ist eine Haftung denkbar, wenn das bereits ungesicherte Transportgut durch Verstellen des Transportfahrzeuges beschädigt wird. (T3)
- 7 Ob 160/17f
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f
- 7 Ob 118/21k
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 118/21k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073771
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0060OB00790_8100000_004