Aus der Begründung:
Die Klägerin rügt, das Erstgericht habe einen - in der Revisionsschrift näher ausgeführten - wichtigen Teil der Aussage des Zeugen Raimund M übergangen und dadurch die unrichtige Feststellung getroffen, die gegenständliche Menge Blei sei bei der Ö-GesmbH eingelangt und auch abgeladen worden. Sie bekämpft damit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dies ist entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig, weil die Klägerin in erster Instanz obsiegt hatte - das teilweise Unterliegen im Zinsenbegehren muß hier unberücksichtigt bleiben - und deshalb nicht verpflichtet war, die ihr nachteilige, von ihr für unrichtig gehaltene Feststellung im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine derartige Feststellung als unbekämpft seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat und infolge einer anderen rechtlichen Beurteilung zu einer Abänderung des Urteiles erster Instanz in einem für die in erster Instanz siegreiche Partei ungünstigen Sinn gelangt ist, kann diese Feststellung noch im Revisionsverfahren bekämpft werden, vorausgesetzt, daß sie für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist (SZ 26/262; MietSlg 22 636/27; 6 Ob 511/77 u. a.) und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete (7 Ob 779/79). Unter welchem Revisionsgrund die Ausführungen zur Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes erstattet werden, spielt keine Rolle (5 Ob 505/79; 8 Ob 105, 106/80).
Die nunmehr bekämpfte Feststellung über das Einlangen und Abladen der Ware bei der Ö-GesmbH ist bei Subsumierung des Vertrages unter die Bestimmungen der CMR von Bedeutung. Ob sie auch für den Fall entscheidungswesentlich wäre, daß die Haftung der Beklagten nach den AÖSp zu beurteilen wäre, kann auf sich beruhen, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hatte und diese zur Anwendung der CMR-Bestimmungen führen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen, wonach die Beklagte - ihrer Firmenbezeichnung nach eine Speditions- und TransportgesmbH - von der Klägerin beauftragt worden ist, 270 t Blei "für sie aus Deutschland nach Wien zu transportieren", nicht zur Beurteilung führen muß, daß von Anfang an ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, auf den zumindest deshalb, weil der Transport mit Kraftfahrzeugen von Deutschland nach Österreich erfolgte, die Bestimmungen der CMR anzuwenden wären. Wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, muß die im vorliegenden Fall jedenfalls zur Anwendung kommende Bestimmung des § 413 HGB - die Parteien hatten sich nach den Feststellungen auf einen festen Satz der Beförderungskosten geeignet (§ 413 Abs. 1 HGB) und die Versendung wurde als Sammelladung bewirkt (§ 413 Abs. 2 HGB) - zur Anwendung der CMR-Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp führen. Auch wenn daher davon ausgegangen wird, daß die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Speditionsvertrag geschlossen hatten, hatte die Beklagte, soweit aus § 413 HGB nichts anderes hervorgeht, nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] III, 314; Schlegelberger, HGB VI[5], 570). Diesbezüglich ist allerdings strittig, ob nur die frachtvertraglichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB zur Anwendung zu kommen haben oder auch die Normen des Sonderfrachtrechtes (vgl. dazu die von Helm im GroßKomm. HGB[3] in Anm. 2 zu Art. 41 CMR, Anhang III zu § 452, wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur; Helm a. a.O., Anm. 5 zu § 412 und Anm. 7 zu § 413; Schlegelberger a.a.O., 565, 570, 574 ff.). Der erkennende Senat gibt der Auffassung den Vorzug, nach welcher unter den nach § 413 HGB zur Anwendung gelangenden Bestimmungen nicht nur jene der §§ 425 ff. HGB, sondern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auch die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes, z. B. der CMR zu verstehen sind (VersR 1972, 873; BGHZ 65, 343; Schlegelberger a.a.O., 570, 574; so jetzt auch offensichtlich Helm in GroßKomm. a.a.O., Anm. 7 zu § 413 bezüglich der Spedition zu festen Kosten; derselbe a.a.O., Anm. 2 zu Art. 41 CMR, Anhang III zu § 452 HGB).Die nunmehr bekämpfte Feststellung über das Einlangen und Abladen der Ware bei der Ö-GesmbH ist bei Subsumierung des Vertrages unter die Bestimmungen der CMR von Bedeutung. Ob sie auch für den Fall entscheidungswesentlich wäre, daß die Haftung der Beklagten nach den AÖSp zu beurteilen wäre, kann auf sich beruhen, weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hatte und diese zur Anwendung der CMR-Bestimmungen führen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen, wonach die Beklagte - ihrer Firmenbezeichnung nach eine Speditions- und TransportgesmbH - von der Klägerin beauftragt worden ist, 270 t Blei "für sie aus Deutschland nach Wien zu transportieren", nicht zur Beurteilung führen muß, daß von Anfang an ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, auf den zumindest deshalb, weil der Transport mit Kraftfahrzeugen von Deutschland nach Österreich erfolgte, die Bestimmungen der CMR anzuwenden wären. Wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, muß die im vorliegenden Fall jedenfalls zur Anwendung kommende Bestimmung des Paragraph 413, HGB - die Parteien hatten sich nach den Feststellungen auf einen festen Satz der Beförderungskosten geeignet (Paragraph 413, Absatz eins, HGB) und die Versendung wurde als Sammelladung bewirkt (Paragraph 413, Absatz 2, HGB) - zur Anwendung der CMR-Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp führen. Auch wenn daher davon ausgegangen wird, daß die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Speditionsvertrag geschlossen hatten, hatte die Beklagte, soweit aus Paragraph 413, HGB nichts anderes hervorgeht, nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch drei, 314; Schlegelberger, HGB VI[5], 570). Diesbezüglich ist allerdings strittig, ob nur die frachtvertraglichen Bestimmungen der Paragraphen 425, ff. HGB zur Anwendung zu kommen haben oder auch die Normen des Sonderfrachtrechtes vergleiche dazu die von Helm im GroßKomm. HGB[3] in Anmerkung 2 zu Artikel 41, CMR, Anhang römisch drei zu Paragraph 452,, wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur; Helm a. a.O., Anmerkung 5 zu Paragraph 412 und Anmerkung 7 zu Paragraph 413,; Schlegelberger a.a.O., 565, 570, 574 ff.). Der erkennende Senat gibt der Auffassung den Vorzug, nach welcher unter den nach Paragraph 413, HGB zur Anwendung gelangenden Bestimmungen nicht nur jene der Paragraphen 425, ff. HGB, sondern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auch die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes, z. B. der CMR zu verstehen sind (VersR 1972, 873; BGHZ 65, 343; Schlegelberger a.a.O., 570, 574; so jetzt auch offensichtlich Helm in GroßKomm. a.a.O., Anmerkung 7 zu Paragraph 413, bezüglich der Spedition zu festen Kosten; derselbe a.a.O., Anmerkung 2 zu Artikel 41, CMR, Anhang römisch drei zu Paragraph 452, HGB).
Nach dem im vorliegenden Fall somit zur Anwendung kommenden Art. 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der §§ 2, 51 ff. AÖSp nicht kennt, wäre die von der Beklagten diesbezüglich behauptete Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig, weshalb gar nicht darauf eingegangen werden braucht, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist.Nach dem im vorliegenden Fall somit zur Anwendung kommenden Artikel 41, CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der Paragraphen 2, 51, ff. AÖSp nicht kennt, wäre die von der Beklagten diesbezüglich behauptete Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig, weshalb gar nicht darauf eingegangen werden braucht, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Sind aber nach diesen Erwägungen die Bestimmungen der CMR anzuwenden, dann kommt es für die Haftung nach Art. 17 CMR darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.Sind aber nach diesen Erwägungen die Bestimmungen der CMR anzuwenden, dann kommt es für die Haftung nach Artikel 17, CMR darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.
Soweit die Klägerin die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach der festgestellte Sachverhalt als Ablieferung zu beurteilen sei, bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Unrichtig ist die Behauptung der Klägerin, das Berufungsgericht habe die einseitige Aufgabe der Gewahrsame am Frachtgut als Ablieferung angesehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich davon gesprochen, daß der Frachtführer im Einverständnis mit dem Empfänger die Gewahrsame aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Diese - wie auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen - entsprechen der Rechtsprechung (2 Ob 51/80) und Lehre (vgl. außer den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen noch Hämmerle - Wünsch a.a.O., 179; Helm a.a.O., Anm. 12 zu § 429). Mit dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf die Ablieferung als zweiseitiges Rechtsgeschäft ist für die Klägerin schon deshalb nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall gar nie behauptet wurde, daß es den an der Ablieferung beteiligten Personen an der Berechtigung hiezu gefehlt hätte, und diese hinsichtlich der 15 t Blei vielmehr zweifellos als gegeben angesehen worden ist.Soweit die Klägerin die Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach der festgestellte Sachverhalt als Ablieferung zu beurteilen sei, bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Unrichtig ist die Behauptung der Klägerin, das Berufungsgericht habe die einseitige Aufgabe der Gewahrsame am Frachtgut als Ablieferung angesehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich davon gesprochen, daß der Frachtführer im Einverständnis mit dem Empfänger die Gewahrsame aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Diese - wie auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen - entsprechen der Rechtsprechung (2 Ob 51/80) und Lehre vergleiche außer den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen noch Hämmerle - Wünsch a.a.O., 179; Helm a.a.O., Anmerkung 12 zu Paragraph 429,). Mit dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf die Ablieferung als zweiseitiges Rechtsgeschäft ist für die Klägerin schon deshalb nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall gar nie behauptet wurde, daß es den an der Ablieferung beteiligten Personen an der Berechtigung hiezu gefehlt hätte, und diese hinsichtlich der 15 t Blei vielmehr zweifellos als gegeben angesehen worden ist.
Da sich das Berufungsgericht mit einer nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellung, die im Revisionsverfahren zulässigerweise bekämpft worden ist, nicht auseinandergesetzt hat, mußte sein Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.