Rechtssatz RS0073731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073731
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Rechtssatz
Liegt eine Beschädigung des Gutes vor, dann erlangt der Empfänger - außer im Falle der Einräumung durch den Absender im Sinne des Art 12 Abs 3 CMR - vor der Ankunft des Gutes am für die Ablieferung vorgesehenen Ort nicht das Verfügungsrecht und damit auch nicht die Legitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung.Liegt eine Beschädigung des Gutes vor, dann erlangt der Empfänger - außer im Falle der Einräumung durch den Absender im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, CMR - vor der Ankunft des Gutes am für die Ablieferung vorgesehenen Ort nicht das Verfügungsrecht und damit auch nicht die Legitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 664/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 664/81
Veröff: SZ 55/20
- 6 Ob 215/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 215/02i
Auch; Beisatz: Das Verfügungsrecht nach Art13 CMR setzt die Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073731
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00664_8100000_006