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Entscheidung 7 Ob 105/16s×

Entscheidung 7 Ob 105/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0062449 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Der Absender hat dem Frachtführer das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, daß diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen.
RS0062529 Rechtssatz 08.10.1984Zivilrecht
Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Versta …
RS0073684 Rechtssatz 02.04.1982Zivilrecht
Die durch mangelhafte Verladung des Gutes an den Transportmitteln des Frachtführers entstandenen Schäden und sonstigen Kosten werden in der CMR nicht erwähnt, da diese eine Regelung des Ladegeschäftes nicht enthält (Muth, Leitfaden zur CMR 4.Auflage 80, vgl …
RS0073756 Rechtssatz 21.03.1977Zivilrecht
Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen …
RS0073835 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, da diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszei …
RS0103800 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Die Befestigung des Ladeguts (Sicherung durch Gurten) ist zur Verstauung zu rechnen (vgl RdW 1992, 240).
RS0129457 Rechtssatz 22.04.2014Zivilrecht
Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden müsste, mangels Re …