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Entscheidung 7 Ob 2/16v×

Entscheidung 7 Ob 2/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049343 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennt, ist eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig.
RS0062353 Rechtssatz 19.01.1994Zivilrecht
Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtfüh …
RS0073702 Rechtssatz 27.09.1983Zivilrecht
Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der …
RS0073725 Rechtssatz 14.09.1981Zivilrecht
In der CMR ist keine Regelung darüber enthalten, wer das Verladen und Verstauen des Gutes vorzunehmen hat; Art 41 CMR steht daher einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, nicht entgegen. § 16 ATL kann daher angewendet …
RS0073756 Rechtssatz 21.03.1977Zivilrecht
Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen …
RS0073776 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Die Art 17 ff CMR enthalten keine abschließende Regelung in dem Sinn, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet. Er kann insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden, soweit nicht Sondervorschriften die …
RS0073826 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden …
RS0073835 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, da diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszei …
RS0074001 Rechtssatz 14.01.1976Zivilrecht
Die Bestimmung des Art 32 CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr …
RS0119349 Rechtssatz 26.08.2004Zivilrecht
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für den Verlust eines vom Spediteur gelagerten Gutes durch Beschlagnahme und Verkauf in einem Überseehafen beginnt erst nach Aufklärung des Geschädigten über die Gründe der Beschlagnahme sowie des Verhaltens d …
RS0126555 Rechtssatz 19.01.2011Zivilrecht
Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Aus …
RS0126558 Rechtssatz 19.01.2011Zivilrecht
Mit § 439a UGB wollte der Gesetzgeber nur den Transport für das österreichische Inland regeln, sodass der nicht grenzüberschreitende Transport im Ausland bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch unter Berücksichtigung dieser Bestimmung nicht der CMR u …
RS0131135 Rechtssatz 30.11.2016Zivilrecht
§ 37 lit d AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des § 37 lit d AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen …
RS0131136 Rechtssatz 30.11.2016Zivilrecht
Im Fall eines Distanzschadens ist zur Beurteilung der schadenstiftenden Handlung nach den am betreffenden Ort geltenden Verhaltenspflichten auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen. Ist das direkt den …