Rechtssatz RS0073702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073702
Geschäftszahl
5Ob633/83; 1Ob21/05b; 7Ob2/16v
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Norm
CMR Art3
CMR Art28 Abs2
CMR Art32 Abs1
Rechtssatz
Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Artikel 32, CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 633/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 633/83
- 1 Ob 21/05b
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 21/05b
Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37
- 7 Ob 2/16v
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch, der aus einer vereinbarungsgemäß vom Frachtführer zu verrichtenden Verladung durch seine Leute dem Absender dadurch zugefügt wurde, dass er auch nicht dem Frachtvertrag unterliegende Waren „irrtümlich“ mitnahm, steht mit der der CMR unterliegenden Beförderung im Sinn des Art 32 CMR in Zusammenhang. (T2); Veröff: SZ 2016/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073702
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00633_8300000_001