Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Rechtsprechung zu Art 32 CMR1. Rechtsprechung zu Artikel 32, CMR
1. 1. In der zu 8 Ob 517/85 (= SZ 58/146) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird die Rechtsprechung referiert, nach der die Verjährung gemäß Art 32 CMR alle Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, somit „unter Umständen" auch solche, die gar nicht aus dem Übereinkommen selbst abgeleitet würden, erfasse. Es handle sich dabei indes immer nur um Ansprüche der an einem dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag direkt beteiligten Personen. Art 32 CMR gelte daher nicht für jeden Anspruch, „der nur irgendwie mit einer der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang" stehe. Infolgedessen sei bei der Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens, die zu einer Beschneidung der Rechte am Frachtvertrag nicht beteiligter Dritter führen könnte - in Fortschreibung der Leitlinien der Entscheidung 5 Ob 712/81 (= SZ 54/165) - „Vorsicht am Platz". Somit verjährten lediglich Ansprüche aus Delikt im Verhältnis zwischen Personen, „die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag hätten oder am Frachtvertrag doch wenigstens insofern beteiligt seien, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt habe", nach Art 32 CMR. Dieser Grundsatz sei für „alle mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehenden Ansprüche" maßgebend.1. 1. In der zu 8 Ob 517/85 (= SZ 58/146) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird die Rechtsprechung referiert, nach der die Verjährung gemäß Artikel 32, CMR alle Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, somit „unter Umständen" auch solche, die gar nicht aus dem Übereinkommen selbst abgeleitet würden, erfasse. Es handle sich dabei indes immer nur um Ansprüche der an einem dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag direkt beteiligten Personen. Artikel 32, CMR gelte daher nicht für jeden Anspruch, „der nur irgendwie mit einer der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang" stehe. Infolgedessen sei bei der Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens, die zu einer Beschneidung der Rechte am Frachtvertrag nicht beteiligter Dritter führen könnte - in Fortschreibung der Leitlinien der Entscheidung 5 Ob 712/81 (= SZ 54/165) - „Vorsicht am Platz". Somit verjährten lediglich Ansprüche aus Delikt im Verhältnis zwischen Personen, „die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag hätten oder am Frachtvertrag doch wenigstens insofern beteiligt seien, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt habe", nach Artikel 32, CMR. Dieser Grundsatz sei für „alle mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehenden Ansprüche" maßgebend.
1. 2. In der Entscheidung 7 Ob 47/89 (= SZ 63/29) wurde unter Berufung auf die Entscheidung 8 Ob 517/85 neuerlich betont, die „Verkürzung der Verjährungsfristen" nach Art 32 Abs 1 CMR betreffe alle Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, „also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet" würden. Das Übereinkommen gelte daher auch für Ansprüche auf Grund einer deliktischen Haftung des Frachtführers.1. 2. In der Entscheidung 7 Ob 47/89 (= SZ 63/29) wurde unter Berufung auf die Entscheidung 8 Ob 517/85 neuerlich betont, die „Verkürzung der Verjährungsfristen" nach Artikel 32, Absatz eins, CMR betreffe alle Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, „also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet" würden. Das Übereinkommen gelte daher auch für Ansprüche auf Grund einer deliktischen Haftung des Frachtführers.
In der Entscheidung 7 Ob 698/89 wurde ausgesprochen, deliktisch begründete Ansprüche eines Versenders, der als Eigentümer des - dort gestohlenen - Frachtguts nicht Partei des Frachtvertrags gewesen sei, verjährten - im Licht der die Entscheidung 5 Ob 712/81 tragenden Leitlinie - gleichfalls nach Art 32 CMR. Dieser Grundgedanke stützte im Übrigen bereits die Entscheidung 5 Ob 633/83 (= VersR 1984, 548). Danach verjährt - im Fall einer „der CMR" unterliegenden Beförderung - auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transports beschädigten Frachtguts gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Fahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtguts wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt gewesen sei, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt habe.In der Entscheidung 7 Ob 698/89 wurde ausgesprochen, deliktisch begründete Ansprüche eines Versenders, der als Eigentümer des - dort gestohlenen - Frachtguts nicht Partei des Frachtvertrags gewesen sei, verjährten - im Licht der die Entscheidung 5 Ob 712/81 tragenden Leitlinie - gleichfalls nach Artikel 32, CMR. Dieser Grundgedanke stützte im Übrigen bereits die Entscheidung 5 Ob 633/83 (= VersR 1984, 548). Danach verjährt - im Fall einer „der CMR" unterliegenden Beförderung - auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transports beschädigten Frachtguts gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Fahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei der Beförderung bediente, nach Artikel 32, CMR, wenn der Eigentümer des Frachtguts wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt gewesen sei, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt habe.
Der deutsche Bundesgerichtshof hielt zu dem die internationale Zuständigkeit regelnden Art 31 Abs 1 CMR bei der Auslegung des Begriffs „Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" fest, die Anspruchsgrundlage der Klage sei nicht maßgebend, sondern es sei allein entscheidend, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden und von einer Person verursacht worden sei, für die der Frachtführer hafte (VersR 2002, 213). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Übereinstimmung des Wortlaut des Art 31 Abs 1 mit jenem des Art 32 Abs 1 CMR - die Rede ist einerseits von Streitigkeiten, andererseits von Ansprüchen „aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" - Ausdruck eines Sinnzusammenhangs ist.Der deutsche Bundesgerichtshof hielt zu dem die internationale Zuständigkeit regelnden Artikel 31, Absatz eins, CMR bei der Auslegung des Begriffs „Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" fest, die Anspruchsgrundlage der Klage sei nicht maßgebend, sondern es sei allein entscheidend, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden und von einer Person verursacht worden sei, für die der Frachtführer hafte (VersR 2002, 213). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Übereinstimmung des Wortlaut des Artikel 31, Absatz eins, mit jenem des Artikel 32, Absatz eins, CMR - die Rede ist einerseits von Streitigkeiten, andererseits von Ansprüchen „aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" - Ausdruck eines Sinnzusammenhangs ist.
2. Deliktische Schädigung - Anspruchsverjährung
2. 1. Bereits unter 1. wurde erörtert, inwieweit auf Delikt beruhende Ansprüche gegen den Frachtführer oder dessen Gehilfen der Verjährung nach Art 32 CMR unterliegen. An dieser - auch im Schrifttum gebilligten (Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR Art 32 Rz 1, 1 A 1, 18 A 18; Herber/Piper, CMR Art 32 Rz 5 f; Koller, Transportrecht5 Art 32 CMR Rz 1; Schütz in Straube, HGB I³ Anh I § 452 Rz 1 bis 3 zu Art 32 CMR; Thume in Fremuth/Thume, Frachtrecht Art 32 CMR Rz 1 f) - Ansicht ist festzuhalten. Der Einwand Kollers (aaO), die Auffassung, Ansprüche gegen „Gehilfen des CMR-Frachtführers" verjährten ebenso gemäß Art 32 CMR, sei zu undifferenziert, weil er Gehilfen mit einer Verjährung, mit der sie nicht hätten rechnen können, konfrontiere, weshalb „grundsätzlich nur solche Ansprüche von und gegen Gehilfen" erfasst seien, „die selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen haben", bedarf keiner Erörterung, geht es doch hier nicht um die Verjährung des Anspruchs des „überraschten" Gehilfen eines CMR-Frachtführers, sondern um den Anspruch des am Beförderungsvertrag beteiligten, eines Überraschungschutzes nicht bedürfenden Absenders des Frachtguts gegen den Gehilfen eines Unterfrachtführers. Zumindest für derartige Ansprüche ist für die Anwendbarkeit des Art 32 Abs 1 CMR bloß maßgebend, ob sie - nach allgemeinen Erwägungen - mit der dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung sachlich zusammenhängen (Thume aaO Rz 1). Meinungsverschiedenheiten bestehen insoweit nur über die Reichweite des Zusammenhangs (Demuth aaO Art 32 Rz 9). Was allerdings zum typischen Leistungsinhalt eines Frachtvertrags gehört, wird vom erörterten Konnex jedenfalls erfasst (Demuth aaO Art 32 Rz 9). Dass deliktisch begründete Ansprüche des Absenders aus dem Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder Unterfrachtführers bei Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers von diesem Zusammenhang erfasst werden, ist nicht zweifelhaft. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:2. 1. Bereits unter 1. wurde erörtert, inwieweit auf Delikt beruhende Ansprüche gegen den Frachtführer oder dessen Gehilfen der Verjährung nach Artikel 32, CMR unterliegen. An dieser - auch im Schrifttum gebilligten (Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR Artikel 32, Rz 1, 1 A 1, 18 A 18; Herber/Piper, CMR Artikel 32, Rz 5 f; Koller, Transportrecht5 Artikel 32, CMR Rz 1; Schütz in Straube, HGB I³ Anh römisch eins Paragraph 452, Rz 1 bis 3 zu Artikel 32, CMR; Thume in Fremuth/Thume, Frachtrecht Artikel 32, CMR Rz 1 f) - Ansicht ist festzuhalten. Der Einwand Kollers (aaO), die Auffassung, Ansprüche gegen „Gehilfen des CMR-Frachtführers" verjährten ebenso gemäß Artikel 32, CMR, sei zu undifferenziert, weil er Gehilfen mit einer Verjährung, mit der sie nicht hätten rechnen können, konfrontiere, weshalb „grundsätzlich nur solche Ansprüche von und gegen Gehilfen" erfasst seien, „die selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen haben", bedarf keiner Erörterung, geht es doch hier nicht um die Verjährung des Anspruchs des „überraschten" Gehilfen eines CMR-Frachtführers, sondern um den Anspruch des am Beförderungsvertrag beteiligten, eines Überraschungschutzes nicht bedürfenden Absenders des Frachtguts gegen den Gehilfen eines Unterfrachtführers. Zumindest für derartige Ansprüche ist für die Anwendbarkeit des Artikel 32, Absatz eins, CMR bloß maßgebend, ob sie - nach allgemeinen Erwägungen - mit der dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung sachlich zusammenhängen (Thume aaO Rz 1). Meinungsverschiedenheiten bestehen insoweit nur über die Reichweite des Zusammenhangs (Demuth aaO Artikel 32, Rz 9). Was allerdings zum typischen Leistungsinhalt eines Frachtvertrags gehört, wird vom erörterten Konnex jedenfalls erfasst (Demuth aaO Artikel 32, Rz 9). Dass deliktisch begründete Ansprüche des Absenders aus dem Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder Unterfrachtführers bei Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers von diesem Zusammenhang erfasst werden, ist nicht zweifelhaft. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR.Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Artikel 17 und Artikel 28, CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels römisch vier dieses Übereinkommens fallen, gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR.
2. 2. Der Kläger verficht unter Berufung auf die zu 5 Ob 712/81 und 8 Ob 517/85 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs den Standpunkt, der geltend gemachte Ersatzanspruch sei nicht gemäß § 32 CMR verjährt. Er habe keine Ansprüche aus dem Frachtvertrag und sei an diesem Vertrag „in keiner Weise beteiligt". Er habe lediglich einer Spedition „einen Speditionsauftrag" erteilt. Ferner könne sich ein in Anspruch genommener „Gehilfe des CMR-Frachtführers" in Fällen, die nicht unter den Tatbestand des Art 28 Abs 2 CMR fielen, nicht erfolgreich auf eine Anspruchsverjährung nach Art 32 CMR berufen. Das Klagebegehren betreffe „keine Ansprüche aus vertraglicher Haftung für Verlust, Beschädigung (des Frachguts) oder (eine) Überschreitung der Lieferfrist", Verfahrensgegenstand seien „Ansprüche aus deliktischer Beschädigung des Eigentums Dritter und nicht des Frachtgutes".2. 2. Der Kläger verficht unter Berufung auf die zu 5 Ob 712/81 und 8 Ob 517/85 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs den Standpunkt, der geltend gemachte Ersatzanspruch sei nicht gemäß Paragraph 32, CMR verjährt. Er habe keine Ansprüche aus dem Frachtvertrag und sei an diesem Vertrag „in keiner Weise beteiligt". Er habe lediglich einer Spedition „einen Speditionsauftrag" erteilt. Ferner könne sich ein in Anspruch genommener „Gehilfe des CMR-Frachtführers" in Fällen, die nicht unter den Tatbestand des Artikel 28, Absatz 2, CMR fielen, nicht erfolgreich auf eine Anspruchsverjährung nach Artikel 32, CMR berufen. Das Klagebegehren betreffe „keine Ansprüche aus vertraglicher Haftung für Verlust, Beschädigung (des Frachguts) oder (eine) Überschreitung der Lieferfrist", Verfahrensgegenstand seien „Ansprüche aus deliktischer Beschädigung des Eigentums Dritter und nicht des Frachtgutes".
Der Kläger übergeht bei seiner Argumentation, dass er selbst als Absender seines Frachtguts Partei des Vertrags über eine Fixkostenspedition war, auf die, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist. War aber der Kläger als Absender seines Frachtguts selbst Partei dieses Vertrags, so unterliegt vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen auch der hier geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers, der als Folge der Beschädigung des bei der Verladung des Frachtguts eingesetzten Staplers durch ein Verhalten des Beklagten als Gehilfe des Unterfrachtführers eingetreten ist, der Verjährungsnorm des Art 32 Abs 1 CMR. Dass im Fall der Anwendbarkeit dieser Bestimmung die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageeinbringung noch nicht verstrichen gewesen sei, wird auch in der Revision nicht behauptet. Der Kläger ist jedoch nunmehr der Ansicht, dem Beklagten sei ein als grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden anzulasten. Dem ist nicht beizutreten. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichte sich nicht das spezifische Unfallrisiko, dessen Realisierung eine Lenkerberechtigung für das in Betrieb genommene Fahrzeug vorbeugen sollte, war doch Unfallsursache nicht ein auf mangelnde Kenntnis der Fahrzeugfunktionen zurückzuführender Bedienungsfehler, sondern eine leichte Unachtsamkeit, die nach den hier bedeutsamen Begleitumständen (schmale Verladerampe, Zeitdruck) ohne weiteres auch Personen unterlaufen kann, die über eine Lenkerberechtigung verfügen. Deshalb kann im Anlassfall auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 32 Abs 1 CMR eingreifen.Der Kläger übergeht bei seiner Argumentation, dass er selbst als Absender seines Frachtguts Partei des Vertrags über eine Fixkostenspedition war, auf die, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist. War aber der Kläger als Absender seines Frachtguts selbst Partei dieses Vertrags, so unterliegt vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen auch der hier geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers, der als Folge der Beschädigung des bei der Verladung des Frachtguts eingesetzten Staplers durch ein Verhalten des Beklagten als Gehilfe des Unterfrachtführers eingetreten ist, der Verjährungsnorm des Artikel 32, Absatz eins, CMR. Dass im Fall der Anwendbarkeit dieser Bestimmung die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageeinbringung noch nicht verstrichen gewesen sei, wird auch in der Revision nicht behauptet. Der Kläger ist jedoch nunmehr der Ansicht, dem Beklagten sei ein als grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden anzulasten. Dem ist nicht beizutreten. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichte sich nicht das spezifische Unfallrisiko, dessen Realisierung eine Lenkerberechtigung für das in Betrieb genommene Fahrzeug vorbeugen sollte, war doch Unfallsursache nicht ein auf mangelnde Kenntnis der Fahrzeugfunktionen zurückzuführender Bedienungsfehler, sondern eine leichte Unachtsamkeit, die nach den hier bedeutsamen Begleitumständen (schmale Verladerampe, Zeitdruck) ohne weiteres auch Personen unterlaufen kann, die über eine Lenkerberechtigung verfügen. Deshalb kann im Anlassfall auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 32, Absatz eins, CMR eingreifen.
3. Ergebnis
Auf dem Boden der erläuterten Rechtslage ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortungen gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Auf dem Boden der erläuterten Rechtslage ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortungen gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.