Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie die Beklagten in ihrer Revision selbst ausführen, regelt die CMR grundsätzlich Vertragsrecht (Art. 1 Z 1 CMR; vgl. Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR, Rz 16 zur Einleitung). Sie regelt allerdings bei weitem nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Nicht geregelt werden unter anderem die Ansprüche auf Schadenersatz. Sie bleiben dem nationalen Recht vorbehalten (Muth-Glöckner aaO, Rz 3). Daran ändert nichts, daß sich der Frachtführer nach Art. 28 Abs. 1 CMR dann, wenn Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen der Lieferfrist bei einer der CMR unterliegenden Beförderung eingetreten sind, die nach dem anzuwendenden (innerstaatlichen) Recht zur Erhebung außervertraglicher Ansprüche führen können, demgegenüber auf die Bestimmungen der CMR berufen kann, die seine Haftung ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen (es sei denn, es finden die Bestimmungen des Art. 29 Anwendung). Diese Regelung wurde geschaffen, um die grundsätzlichen Haftungsbestimmungen im internationalen Straßengüterverkehr nicht etwa durch die vielgestaltigen nationalen Regelungen einer außervertraglichen Haftung zu entwerten und damit eine klare Abgrenzung der gesamten Haftung des Frachtführers festzulegen (vgl. SZ 54/165). Die Annahme einer außervertraglichen (deliktischen) Haftung des Frachtführers im Rahmen der Bestimmungen der CMR wird durch dieses Übereinkommen daher keineswegs ausgeschlossen (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 187). Den Revisionsausführungen, wonach der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen habe, daß auch Deliktsansprüche von Personen, die zwar Eigentümer des Frachtgutes, aber nicht Partei des Frachtvertrages sind, den Bestimmungen der CMR unterliegen, "wenn sie am Frachtvertrag wenigstens insofern beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat", ist entgegenzuhalten, daß die zweite Instanz gerade unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung (SZ 54/165) zum Ergebnis gekommen ist, es seien die Verjährungsbestimmungen des Art. 32 CMR in diesen Fällen auch bei außervertraglicher Haftung des Frachtführers anzuwenden. Unter Hinweis auf Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern (324 f.), hat das Berufungsgericht zutreffend auch den Versender zu diesen Personen gezählt.Wie die Beklagten in ihrer Revision selbst ausführen, regelt die CMR grundsätzlich Vertragsrecht (Artikel eins, Ziffer eins, CMR; vergleiche Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR, Rz 16 zur Einleitung). Sie regelt allerdings bei weitem nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Nicht geregelt werden unter anderem die Ansprüche auf Schadenersatz. Sie bleiben dem nationalen Recht vorbehalten (Muth-Glöckner aaO, Rz 3). Daran ändert nichts, daß sich der Frachtführer nach Artikel 28, Absatz eins, CMR dann, wenn Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen der Lieferfrist bei einer der CMR unterliegenden Beförderung eingetreten sind, die nach dem anzuwendenden (innerstaatlichen) Recht zur Erhebung außervertraglicher Ansprüche führen können, demgegenüber auf die Bestimmungen der CMR berufen kann, die seine Haftung ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen (es sei denn, es finden die Bestimmungen des Artikel 29, Anwendung). Diese Regelung wurde geschaffen, um die grundsätzlichen Haftungsbestimmungen im internationalen Straßengüterverkehr nicht etwa durch die vielgestaltigen nationalen Regelungen einer außervertraglichen Haftung zu entwerten und damit eine klare Abgrenzung der gesamten Haftung des Frachtführers festzulegen vergleiche SZ 54/165). Die Annahme einer außervertraglichen (deliktischen) Haftung des Frachtführers im Rahmen der Bestimmungen der CMR wird durch dieses Übereinkommen daher keineswegs ausgeschlossen (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 187). Den Revisionsausführungen, wonach der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen habe, daß auch Deliktsansprüche von Personen, die zwar Eigentümer des Frachtgutes, aber nicht Partei des Frachtvertrages sind, den Bestimmungen der CMR unterliegen, "wenn sie am Frachtvertrag wenigstens insofern beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat", ist entgegenzuhalten, daß die zweite Instanz gerade unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung (SZ 54/165) zum Ergebnis gekommen ist, es seien die Verjährungsbestimmungen des Artikel 32, CMR in diesen Fällen auch bei außervertraglicher Haftung des Frachtführers anzuwenden. Unter Hinweis auf Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern (324 f.), hat das Berufungsgericht zutreffend auch den Versender zu diesen Personen gezählt.
Die Ausführungen der Revision zur Aktivlegitimation der klagenden Partei decken sich (mit Ausnahme des letzten Absatzes, in dem die Meinung vertreten wird, eine Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei auf Grund
außvertraglicher - deliktischer - Haftung sei zu verneinen) im Ergebnis mit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils, die sie ausdrücklich und wiederholt als "zutreffend" bezeichnet. Ein Eingehen darauf und auf die entsprechenden Ausführungen der zweiten Instanz erübrigt sich schon deshalb, weil das Revisionsgericht, wie noch darzulegen sein wird, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die erstbeklagte Partei hafte für den geltend gemachten Anspruch deliktisch, teilt.
Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen des IV. Kapitels der CMR, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Nach Abs. 2 dieses Artikels gilt das gleiche, wenn Bediensteten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (entsprechend der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 3 CMR). Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR drei Jahre (wobei die Verjährungsfrist nach lit. b bei gänzlichem Verlust dann, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart war, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer beginnt), während sonst Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in einem Jahr verjähren.Nach Artikel 29, Absatz eins, CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen des römisch vier. Kapitels der CMR, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Nach Absatz 2, dieses Artikels gilt das gleiche, wenn Bediensteten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (entsprechend der grundsätzlichen Bestimmung des Artikel 3, CMR). Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR drei Jahre (wobei die Verjährungsfrist nach Litera b, bei gänzlichem Verlust dann, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart war, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer beginnt), während sonst Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung in einem Jahr verjähren.
Aus den §§ 1331, 1332 ABGB ergibt sich, daß nach österreichischem Recht grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden grundsätzlich "gleichsteht" (SZ 47/106; SZ 60/64 mwN).Aus den Paragraphen 1331, 1332, ABGB ergibt sich, daß nach österreichischem Recht grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden grundsätzlich "gleichsteht" (SZ 47/106; SZ 60/64 mwN).
Die Beklagten versuchen dieser Ansicht entgegenzuhalten, es müsse, da die österreichischen Verjährungsvorschriften kein "dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden" kennen, nach funktionell ähnlichen innerstaatlichen Bestimmungen gesucht und geprüft werden, ob und inwieweit Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit die Dauer der Verjährungsfrist beeinflussen. Man gelange dabei aber zu dem Ergebnis, daß nach allen funktionell ähnlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes ausschließlich vorsätzliches Handeln, nicht auch grobe Fahrlässigkeit zum Ausschluß der verkürzten Verjährungsfrist führe. So vor allem nach § 414 Abs. 4 HGB iVm § 439Die Beklagten versuchen dieser Ansicht entgegenzuhalten, es müsse, da die österreichischen Verjährungsvorschriften kein "dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden" kennen, nach funktionell ähnlichen innerstaatlichen Bestimmungen gesucht und geprüft werden, ob und inwieweit Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit die Dauer der Verjährungsfrist beeinflussen. Man gelange dabei aber zu dem Ergebnis, daß nach allen funktionell ähnlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes ausschließlich vorsätzliches Handeln, nicht auch grobe Fahrlässigkeit zum Ausschluß der verkürzten Verjährungsfrist führe. So vor allem nach Paragraph 414, Absatz 4, HGB in Verbindung mit Paragraph 439
HGB.
Es trifft zu, daß nach § 414 Abs. 1, erster Satz, HGB - die Bestimmungen des § 414 HGB, die den Spediteur betreffen, finden gemäß § 439 HGB auf das Frachtgeschäft entsprechend Anwendung -, die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes in einem Jahr verjähren, und daß diese Vorschrift nach § 414 Abs. 4 HGB dann keine Anwendung findet, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.Es trifft zu, daß nach Paragraph 414, Absatz eins,, erster Satz, HGB - die Bestimmungen des Paragraph 414, HGB, die den Spediteur betreffen, finden gemäß Paragraph 439, HGB auf das Frachtgeschäft entsprechend Anwendung -, die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes in einem Jahr verjähren, und daß diese Vorschrift nach Paragraph 414, Absatz 4, HGB dann keine Anwendung findet, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.
Damit ist hier entgegen den sonstigen frachtrechtlichen Bestimmungen - vgl. § 430 Abs. 3 HGB, wonach der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist - ein Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemacht (Schlegelberger, HGB5 VI, Rz 4 zu § 439).Damit ist hier entgegen den sonstigen frachtrechtlichen Bestimmungen - vergleiche Paragraph 430, Absatz 3, HGB, wonach der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist - ein Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemacht (Schlegelberger, HGB5 römisch sechs, Rz 4 zu Paragraph 439,).
Die Frage, ob die kurze Verjährungsfrist des § 414 Abs. 4 HGB (hinsichtlich des Frachtführers in Verbindung mit § 439 HGB) nur für Vertragsansprüche gilt oder auch auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung findet, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet. So "empfiehlt" Helm im Großkommentar zum HGB3 V/1, Anm. 3 zu § 414, für Ansprüche aus unerlaubter Handlung die analoge Anwendung des § 414 HGB, und auch Schlegelberger tritt in HGB5 VI Anm. 1 a zu § 414 HGB dafür ein, daß auch außervetragliche Ansprüche der Versender gegen den Spediteur unter die Verjährungsregeln des § 414 HGB fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (siehe bei Helm aaO und Schütz in Straube, HGB, Anm. 3 zu § 439), der sich das Revisionsgericht in der Entscheidung JBl. 1986, 248 mit ausführlicher Begründung angeschlossen hat und nach überwiegender Ansicht der Lehre (Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anm. 1 zu § 414 und Anm. 1 A zu § 439, Hämmerle-Wünsch, HGB3 III 325; auch Schlegelberger aaO Rz 5 und 7 zu § 439) findet aber die Verjährungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB, außer im Fall einer besonderen Vereinbarung, nicht auch auf die Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung.Die Frage, ob die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 414, Absatz 4, HGB (hinsichtlich des Frachtführers in Verbindung mit Paragraph 439, HGB) nur für Vertragsansprüche gilt oder auch auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung findet, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet. So "empfiehlt" Helm im Großkommentar zum HGB3 V/1, Anmerkung 3 zu Paragraph 414,, für Ansprüche aus unerlaubter Handlung die analoge Anwendung des Paragraph 414, HGB, und auch Schlegelberger tritt in HGB5 römisch sechs Anmerkung 1 a zu Paragraph 414, HGB dafür ein, daß auch außervetragliche Ansprüche der Versender gegen den Spediteur unter die Verjährungsregeln des Paragraph 414, HGB fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (siehe bei Helm aaO und Schütz in Straube, HGB, Anmerkung 3 zu Paragraph 439,), der sich das Revisionsgericht in der Entscheidung JBl. 1986, 248 mit ausführlicher Begründung angeschlossen hat und nach überwiegender Ansicht der Lehre (Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 Anmerkung 1 zu Paragraph 414 und Anmerkung 1 A zu Paragraph 439,, Hämmerle-Wünsch, HGB3 römisch drei 325; auch Schlegelberger aaO Rz 5 und 7 zu Paragraph 439,) findet aber die Verjährungsfrist des Paragraph 414, Absatz eins, HGB, außer im Fall einer besonderen Vereinbarung, nicht auch auf die Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung.
Ist ein deliktischer Anspruch bei grober Fahrlässigkeit gegeben, verjährt dieser daher entgegen der in der Revision vertretenen Meinung (Punkt 3 der Rechtsmittelausführungen) innerhalb von drei Jahren (Art. 32 Abs. 1 CMR).Ist ein deliktischer Anspruch bei grober Fahrlässigkeit gegeben, verjährt dieser daher entgegen der in der Revision vertretenen Meinung (Punkt 3 der Rechtsmittelausführungen) innerhalb von drei Jahren (Artikel 32, Absatz eins, CMR).
Daß der erstbeklagten Partei im konkreten Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Die Häufigkeit von Fahrzeugdiebstählen gerade in Mailand hätte sowohl die erstbeklagte Partei, als auch ihren LKW-Lenker zu besonderer Aufmerksamkeit verallassen müssen (vgl. BGH in TranspR 1984, 68, teilweise zitiert in Heuer, Zur Frachtführerhaftung nach der CMR, VersR 1988, 312 ff., insbesondere 317; sowie VersR 1977, 860). Hat deshalb die erstbeklagte Partei nicht Vorsorge dafür getroffen, daß ihr Lenker nicht genötigt ist, den LKW auch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit allein zu lassen und hat der Lenker das Fahrzeug in der Folge tatsächlich unbeaufsichtigt und ungesichert abgestellt, ist ihr auffalende Sorglosigkeit im Sinn des § 1324 ABGB, eine auffällige Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht, die den Eintritt des Schadens geradezu als wahrscheinlich erscheinen läßt, vorzuwerfen. Daß die Vorkehrung entsprechender Schadensverhütungsmaßnahmen Kosten erfordern kann, die sich auf den durch seine gewerbliche Tätigkeit erzielten Gewinn des Frächters erheblich auszuwirken vermögen (vgl. Heuer aaO, 316 f.), ändert nichts an dem Gewicht des Vorwurfs bei Unterlassung notwendiger Vorsichtsmaßnahmen.Daß der erstbeklagten Partei im konkreten Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. Die Häufigkeit von Fahrzeugdiebstählen gerade in Mailand hätte sowohl die erstbeklagte Partei, als auch ihren LKW-Lenker zu besonderer Aufmerksamkeit verallassen müssen vergleiche BGH in TranspR 1984, 68, teilweise zitiert in Heuer, Zur Frachtführerhaftung nach der CMR, VersR 1988, 312 ff., insbesondere 317; sowie VersR 1977, 860). Hat deshalb die erstbeklagte Partei nicht Vorsorge dafür getroffen, daß ihr Lenker nicht genötigt ist, den LKW auch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit allein zu lassen und hat der Lenker das Fahrzeug in der Folge tatsächlich unbeaufsichtigt und ungesichert abgestellt, ist ihr auffalende Sorglosigkeit im Sinn des Paragraph 1324, ABGB, eine auffällige Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht, die den Eintritt des Schadens geradezu als wahrscheinlich erscheinen läßt, vorzuwerfen. Daß die Vorkehrung entsprechender Schadensverhütungsmaßnahmen Kosten erfordern kann, die sich auf den durch seine gewerbliche Tätigkeit erzielten Gewinn des Frächters erheblich auszuwirken vermögen vergleiche Heuer aaO, 316 f.), ändert nichts an dem Gewicht des Vorwurfs bei Unterlassung notwendiger Vorsichtsmaßnahmen.
Die zutreffenden Ausführungen der 2. Instanz über eine allgemeine Sorgfaltspflicht desjenigen, der als Frachtführer fremdes Gut entgegenimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise gegen Entgelt zu verfahren (vgl. BGHZ 46, 146 mwH), werden in der Revision nicht mehr bekämpft.Die zutreffenden Ausführungen der 2. Instanz über eine allgemeine Sorgfaltspflicht desjenigen, der als Frachtführer fremdes Gut entgegenimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise gegen Entgelt zu verfahren vergleiche BGHZ 46, 146 mwH), werden in der Revision nicht mehr bekämpft.
Da sich der Frachtführer, wie bereits ausgeführt wurde, auf die Bestimmungen des IV. Kapitels der CMR, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, gemäß Art. 29 CMR nicht berufen kann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, und die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 4 CMR in dieses Kapitel fallen, sind Ausführungen darüber, ob die Einfuhrumsatzsteuer zu den in diesem Artikel genannten Kosten gehört, an sich entbehrlich (vgl. SZ 58/102). Doch pflichtet das Revisionsgericht der zweiten Instanz bei, daß die vom Versicherungsnehmer der klagenden Partei gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus Anlaß der Beförderung des Gutes, nicht aus Anlaß des Diebstahls entstanden ist. Eine Einfuhrumsatzsteuer wäre bei dem Transport des Frachtgutes in jedem Fall zu entrichten gewesen, da es sich anders als etwa im Fall der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 7.11.1985, TranspR 1985, 15, und des Landesgerichtes Köln vom 17.10.1986, TranspR 1987, 98, nicht um eine Steuer handelt, die nur deshalb zu entrichten war, weil der Diebstahl in einem Transitland erfolgte und die Ware in jenem Land in den Verkehr gebracht wurde (vgl. Decker, Verlust des Gutes im internationalen Straßengüterverkehr, TranspR 1985, 311 ff., insbesondere 314 f; Heuer, Der Umfang der Kostenerstattung gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR, TranspR 1987, 357 ff., insbesondere 360; sowie Koller, Die Erstattungspflicht von Frachten, Zöllen und sonstigen Kosten gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR, VersR 1989, 2 ff.). Daß der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Einfuhrumsatzsteuer nicht zu bezahlen gehabt hätte, wäre das Frachtgut nicht gestohlen worden, weil die Steuer in diesem Fall vom Empfänger bezahlt worden wäre (der sie rückvergütet erhalten hätte), vermag daran nichts zu ändern. Denn der Empfänger war vor der Übernahme des Frachtgutes nach den getroffenen Vereinbarungen zur Versteuerung nicht verpflichtet. Von einer Kaution im Sinne von Heuer aaO 361 kann, soweit die Zahlung des Versicherungsnehmers der klagenden Partei aus einer zur Sicherstellung der Einfuhrumsatzsteuer bestehenden Bankgarantie (von DM 20.000) geleistet wurde, keine Rede sein. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Da sich der Frachtführer, wie bereits ausgeführt wurde, auf die Bestimmungen des römisch vier. Kapitels der CMR, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, gemäß Artikel 29, CMR nicht berufen kann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, und die Bestimmungen des Artikel 23, Absatz 4, CMR in dieses Kapitel fallen, sind Ausführungen darüber, ob die Einfuhrumsatzsteuer zu den in diesem Artikel genannten Kosten gehört, an sich entbehrlich vergleiche SZ 58/102). Doch pflichtet das Revisionsgericht der zweiten Instanz bei, daß die vom Versicherungsnehmer der klagenden Partei gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus Anlaß der Beförderung des Gutes, nicht aus Anlaß des Diebstahls entstanden ist. Eine Einfuhrumsatzsteuer wäre bei dem Transport des Frachtgutes in jedem Fall zu entrichten gewesen, da es sich anders als etwa im Fall der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 7.11.1985, TranspR 1985, 15, und des Landesgerichtes Köln vom 17.10.1986, TranspR 1987, 98, nicht um eine Steuer handelt, die nur deshalb zu entrichten war, weil der Diebstahl in einem Transitland erfolgte und die Ware in jenem Land in den Verkehr gebracht wurde vergleiche Decker, Verlust des Gutes im internationalen Straßengüterverkehr, TranspR 1985, 311 ff., insbesondere 314 f; Heuer, Der Umfang der Kostenerstattung gemäß Artikel 23, Absatz 4, CMR, TranspR 1987, 357 ff., insbesondere 360; sowie Koller, Die Erstattungspflicht von Frachten, Zöllen und sonstigen Kosten gemäß Artikel 23, Absatz 4, CMR, VersR 1989, 2 ff.). Daß der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Einfuhrumsatzsteuer nicht zu bezahlen gehabt hätte, wäre das Frachtgut nicht gestohlen worden, weil die Steuer in diesem Fall vom Empfänger bezahlt worden wäre (der sie rückvergütet erhalten hätte), vermag daran nichts zu ändern. Denn der Empfänger war vor der Übernahme des Frachtgutes nach den getroffenen Vereinbarungen zur Versteuerung nicht verpflichtet. Von einer Kaution im Sinne von Heuer aaO 361 kann, soweit die Zahlung des Versicherungsnehmers der klagenden Partei aus einer zur Sicherstellung der Einfuhrumsatzsteuer bestehenden Bankgarantie (von DM 20.000) geleistet wurde, keine Rede sein. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.