Rechtssatz RS0062429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062429
Entscheidungsdatum
25.01.1990
Rechtssatz
Hier wird - entgegen den sonstigen frachtrechtlichen Bestimmungen - vgl § 430 Abs 3 HGB, wonach der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist - ein Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemacht.Hier wird - entgegen den sonstigen frachtrechtlichen Bestimmungen - vergleiche Paragraph 430, Absatz 3, HGB, wonach der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist - ein Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemacht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 698/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 698/89
Veröff: JBl 1990,528 = VersR 1990,1259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062429
Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0070OB00698_8900000_002