Rechtssatz RS0073931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073931
Entscheidungsdatum
25.01.1990
Norm
CMR Art23 Abs4
CMR Art29
Rechtssatz
Ist die vom Versicherungsnehmer des Versicherers gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus Anlaß der Beförderung des Gutes, nicht aus Anlaß des Diebstahls entstanden, so wäre sie bei dem Transport des Frachtgutes in jedem Fall zu entrichten gewesen, da es sich nicht um eine Steuer handelt, die nur deshalb zu entrichten war, weil der Diebstahl in einem Transitland erfolgte und die Ware in jenem Land in den Verkehr gebracht wurde. Daß der Versicherungsnehmer Einfuhrumsatzsteuer nicht zu bezahlen gehabt hätte, wäre das Frachtgut nicht gestohlen worden, weil die Steuer in diesem Fall vom Empfänger bezahlt worden wäre (der sie rückvergütet erhalten hätte), vermag daran nichts zu ändern, denn der Empfänger war vor der Übernahme des Frachtgutes nach den getroffenen Vereinbarungen zur Versteuerung nicht verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0073931
Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0070OB00698_8900000_003