Rechtssatz RS0073952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073952
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Norm
CMR Art28
CMR Art32 Abs1
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich der CMR müssen zwar die Deliktsansprüche jener Personen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag doch wenigstens insofern beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat, den vertraglichen Ansprüchen weichen, die Deliktsansprüche jener Personen aber, bei denen dies nicht der Fall ist, bleiben unberührt; dies gilt auch für die auf seinem Eigentum beruhenden Deliktsansprüche des Empfängers. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich der CMR Deliktsansprüche der erstgenannten Personengruppe nach Art 32 CMR verjähren, während die der zweitgenannten Gruppe der Verjährung nach dem Sachrecht des jeweiligen Deliktsstatuts unterliegen.Im Anwendungsbereich der CMR müssen zwar die Deliktsansprüche jener Personen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag doch wenigstens insofern beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat, den vertraglichen Ansprüchen weichen, die Deliktsansprüche jener Personen aber, bei denen dies nicht der Fall ist, bleiben unberührt; dies gilt auch für die auf seinem Eigentum beruhenden Deliktsansprüche des Empfängers. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich der CMR Deliktsansprüche der erstgenannten Personengruppe nach Artikel 32, CMR verjähren, während die der zweitgenannten Gruppe der Verjährung nach dem Sachrecht des jeweiligen Deliktsstatuts unterliegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 712/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 712/81
Veröff: SZ 54/165
- 8 Ob 517/85
Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 517/85
Beisatz: Diese Unterscheidung ist aus den gleichen grundsätzlichen Erwägungen auf alle mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehenden Ansprüche anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 3
- 7 Ob 698/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 698/89
Auch; Veröff: VersR 1990,1259
- 1 Ob 21/05b
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 21/05b
Auch; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T2); Veröff: SZ 2005/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073952
Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0050OB00712_8100000_002