Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde von der Erstbeklagten (durch deren Prokuristen Günter G*****) am 1. 4. 1983 mit der Vornahme der österreichischen Ausfuhrverzollung und der deutschen Einfuhrverzollung für 900 Kartons Autozubehörteile beauftragt. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. 6. 1983 und Begleitschreiben vom 28. 6. 1983 die nunmehr eingeklagte Forderung bei der Erstbeklagten geltend; diese lehnte die Forderung mit Schreiben vom 4. 7. 1983 ab.
Mit der am 25. 7. 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 194.731,64 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, in dem Fernschreiben, mit dem der Auftrag an die Klägerin erteilt worden sei, sei festgehalten gewesen, daß die Abrechnung mit dem Auftraggeber erfolgen sollte; lediglich die Abrechnung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer sei der Klägerin der Einfachheit halber mit dem deutschen Empfänger freigestellt worden. Die Klägerin habe die Zollgebühr für den Empfänger der Waren, die Firma B*****, in Höhe von DM 25.804,- = S 185.788,80 vorgeschossen. Es sei versucht worden, diese Gebühren von der Firma B***** einzutreiben. Zu diesem Zweck sei auch ein Exekutionstitel beim Landesgericht Salzburg erwirkt worden; von der Firma B***** sei jedoch keine Zahlung zu erlangen gewesen. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten hafteten daher der Klägerin für den offenen Betrag von S 185.788,80 zuzüglich der Kosten des Versäumungsurteiles beim Landesgericht Salzburg von S 8.942,84.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin habe keinen Auftrag erhalten, die Einfuhrumsatzsteuer vorzuschießen; derartiges sei auch nicht branchenüblich. Die Klägerin treffe ein Eigenverschulden, weil sie den Fahrer des Transportfahrzeuges weiterfahren gelassen habe, ohne eine Deckung für die Zollgebühren zu haben. Im übrigen wäre die Verzollung nicht zugunsten der Firma B*****, sondern zugunsten der Firma H***** durchzuführen gewesen, an die die Waren geliefert worden seien. Die Klägerin habe es unterlassen, Rückfragen bei der Erstbeklagten darüber zu halten, für welche Firma die Verzollung vorzunehmen sei. Die Klägerin habe auch nicht die erforderlichen und ihr zumutbaren Schritten unternommen, ihre Forderung gegenüber der Firma B***** hereinzubringen. Außerdem sei die Forderung nach den Bestimmungen der CMR verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte – abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – im wesentlichen folgendes fest:
Es gibt folgende „Firmen F*****“:
1.) Die E***** mit dem Sitz in L*****,
2.) die E***** mit dem Sitz in W***** und
3.) die E***** mit dem Sitz in L*****, die die einzige persönliche haftende Gesellschafterin der beiden erstgenannten Firmen ist.
Die „Firmen F*****“ waren mit der Klägerin 1982 in ständiger Geschäftsverbindung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Speditionsfirma, die Grenzverzollungen durchführt und von den „Firmen F*****“ laufend mit Zollabfertigungen beauftragt wurde. Die Zusammenarbeit dieser Firmen begann ca. 1975. Während der ersten Jahre verrechnete die Klägerin dem Auftraggeber die Einfuhrumsatzsteuer direkt, in späteren Jahren wurde es dann zur Praxis, daß die Einfuhrumsatzsteuer mit dem Empfänger der Sendungen verrechnet wurde.
Die „Firma F*****“erhielt von ihrem Kunden, der Firma V***** den Auftrag, 900 Kartons Autozubehör an die Firma H***** in der BRD zu versenden.
Die „Firma F*****“ erteilte daraufhin der Erstbeklagten telefonisch und mit Fernschreiben vom 31. 3. 1982 den Auftrag, diese Ware am 1. oder 2. 4. 1982 bei der Firma V***** in G***** zu laden, zu Hans ***** in D***** zu transportieren und die deutsche Einfuhrverzollung durch die Klägerin in F***** durchführen zu lassen.
Mit Fernschreiben vom 1. 4. 1982 beauftragte nun die Erstbeklagte die Klägerin mit der österreichischen Ausfuhr und der deutschen Einfuhrzollabfertigung. Im Text des Auftragfernschreibens heißt es wörtlich: „Österreichische Ausfuhr/deutsche Einfuhrzollabf.“ und „Abrechnung bitte mit uns. Die deutsche EUSt können Sie der Einfachheit halber direkt mit dem deutschen Empf. abrechnen“. Dieses Fernschreiben traf um 11.41 Uhr bei der Klägerin ein.
Die Warensendung wurde noch am selben Tag mit einem LKW der Firma K***** zum Grenzübergang nach F***** transportiert. Dort wurde um 19.00 Uhr von der Klägerin die Zollabfertigung durchgeführt.
Der übliche Ablauf der Grenzverzollung ist folgender:
Der Grenzspediteur erhält die Papiere vom Fahrer, überprüft diese, erstellt die Zollquittung und begibt sich mit Papieren und Fahrer zur Abfertigungsstelle, worauf das Fahrzeug mit den Waren die Grenze passieren darf. Einige Tage später erhält der Grenzspediteur den Eingangsabgabenbescheid. Auf Grund dieses Bescheides ist er verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Der Grenzspediteur ist nicht Zollbeteiligter, aber der Finanzbehörde haftbar.
In der Warenverkehrsbescheinigung, die von der Klägerin der Zollbehörde vorgelegt wurde und vom Exporteur, der Firma V*****, ausgestellt wurde, ist die Firma B*****, Handelskontor in B*****, als Empfänger der Warensendung angeführt. Die Firma B***** wurde dann auch von der Klägerin in der Einfuhranmeldung als Importeur angeführt.
Es ist bei Grenzspediteuren branchenüblich, daß sie die Einfuhrumsatzsteuer bei Verzollungen nach Deutschland vorfinanzieren. Die Einfuhrumsatzsteuer wird entweder direkt beim deutschen Empfänger oder beim Auftraggeber kassiert.
Nachdem der Klägerin der Eingangsabgabenbescheid zugestellt wurde, stellte sie der Firma B***** den Betrag von DM 25.804,- in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich aus DM 25.456,77 an EUSt, DM 255,- Kreditbereitstellungsgebühr, DM 80, Zollabfertigung und DM 12,23 an fixer Taxe zusammen.
Da von der Firma B***** keine Zahlung erfolgte und auch die Firma F***** keine Zahlung leistete, klagte die Klägerin die offene Rechnung ein. Auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg versuchte die Klägerin, die Forderung in der BRD im exekutiven Wege einzubringen. Diese Versuche scheiterten jedoch.
Die Klägerin teilte nun der Erstbeklagten mit, daß sie als Auftraggeber für den offenen Betrag hafte und forderte sie auf, die Zahlung bis spätestens 8. 7. 1983 vorzunehmen. Die Erstbeklagte wies die Forderung als unbegründet zurück.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es sei zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten zu einem Vertragsverhältnis gekommen. Gemäß § 408 HGB könne sich der Hauptspediteur zur Besorgung des Weitertransportes eines Zwischenspediteurs bedienen, wodurch ein neuer Speditionsvertrag zwischen Haupt- und Zwischenspediteur zustandekomme. Auf dieses Vertragsverhältnis seien die Bestimmungen der AÖSp. anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie im Rahmen der Geschäftsbesorgung gemacht habe, also auf Ersatz der von ihr bezahlten Einfuhrumsatzsteuer, ergebe sich aus § 407 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 396 Abs. 2 HGB. Dies stütze sich auch auf § 12 AÖSp., da die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht berühre. Da es der Klägerin von der Erstbeklagten ins Belieben gestellt worden sei, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer direkt mit dem Empfänger zu verrechnen, umfasse dies jedenfalls den Auftrag bzw. zumindest die Erlaubnis, die Einfuhrumsatzsteuer vorzuschießen. Im übrigen sei hervorgekommen, daß es bei den Geschäften zwischen den Streitteilen zumindest vorgekommen sei, daß die Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer vorfinanziert und anschließend dem Empfänger in Rechnung gestellt habe, welcher Umstand gemäß § 346 HGB wahrzunehmen sei. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe entgegen dem Auftrag die Verzollung zugunsten der Firma B***** und nicht der im Fernschreiben genannten Firma H***** durchgeführt, könne sie nicht von ihrer Pflicht zum Auslagenersatz entbinden. Denn in der Warenverkehrsbescheinigung sei die Firma B***** als Importeur der Ware genannt worden. Die Klägerin habe daher eher den Frachtpapieren Glauben schenken müssen. Ein Zuwarten bis zum nächsten Tag wäre bei der gegenwärtigen Sachlage kaum vertretbar gewesen und müsse sich die Firma F***** die divergierenden Angaben im Auftrag und in den Begleitpapieren zurechnen lassen. Vor allem aber habe die Klägerin gegenüber dem Frachtführer K***** keinerlei Weisungsrecht gehabt; sie hätte diesen gar nicht zurückhalten können. Der Verjährungseinwand sei nicht begründet, weil es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten um keinen Beförderungsauftrag, sondern um einen Verzollungsauftrag gehandelt habe, der nicht den Bestimmungen des CMR-Abkommens unterliege. Es würden somit die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Verjährung gelten. Die Klägerin habe auch geeignete Schritte unternommen, die Forderung von der Firma B***** einzutreiben.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es sei zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten zu einem Vertragsverhältnis gekommen. Gemäß Paragraph 408, HGB könne sich der Hauptspediteur zur Besorgung des Weitertransportes eines Zwischenspediteurs bedienen, wodurch ein neuer Speditionsvertrag zwischen Haupt- und Zwischenspediteur zustandekomme. Auf dieses Vertragsverhältnis seien die Bestimmungen der AÖSp. anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen, die sie im Rahmen der Geschäftsbesorgung gemacht habe, also auf Ersatz der von ihr bezahlten Einfuhrumsatzsteuer, ergebe sich aus Paragraph 407, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 396, Absatz 2, HGB. Dies stütze sich auch auf Paragraph 12, AÖSp., da die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht berühre. Da es der Klägerin von der Erstbeklagten ins Belieben gestellt worden sei, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer direkt mit dem Empfänger zu verrechnen, umfasse dies jedenfalls den Auftrag bzw. zumindest die Erlaubnis, die Einfuhrumsatzsteuer vorzuschießen. Im übrigen sei hervorgekommen, daß es bei den Geschäften zwischen den Streitteilen zumindest vorgekommen sei, daß die Klägerin die Einfuhrumsatzsteuer vorfinanziert und anschließend dem Empfänger in Rechnung gestellt habe, welcher Umstand gemäß Paragraph 346, HGB wahrzunehmen sei. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe entgegen dem Auftrag die Verzollung zugunsten der Firma B***** und nicht der im Fernschreiben genannten Firma H***** durchgeführt, könne sie nicht von ihrer Pflicht zum Auslagenersatz entbinden. Denn in der Warenverkehrsbescheinigung sei die Firma B***** als Importeur der Ware genannt worden. Die Klägerin habe daher eher den Frachtpapieren Glauben schenken müssen. Ein Zuwarten bis zum nächsten Tag wäre bei der gegenwärtigen Sachlage kaum vertretbar gewesen und müsse sich die Firma F***** die divergierenden Angaben im Auftrag und in den Begleitpapieren zurechnen lassen. Vor allem aber habe die Klägerin gegenüber dem Frachtführer K***** keinerlei Weisungsrecht gehabt; sie hätte diesen gar nicht zurückhalten können. Der Verjährungseinwand sei nicht begründet, weil es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten um keinen Beförderungsauftrag, sondern um einen Verzollungsauftrag gehandelt habe, der nicht den Bestimmungen des CMR-Abkommens unterliege. Es würden somit die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Verjährung gelten. Die Klägerin habe auch geeignete Schritte unternommen, die Forderung von der Firma B***** einzutreiben.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 500 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 500, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, rechtlich im wesentlichen aus, daß die Verjährungsvorschrift des Art. 32 CMR auf die Klagsforderung nicht anzuwenden sei. Schon aus dem Wortlaut des Art. 1 Z 1 CMR ergebe sich, daß die CMR nur auf Beförderungsverträge anzuwenden sei, nicht aber auch auf bloße Aufträge für die Verzollung, wie dies hier der Fall sei.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, rechtlich im wesentlichen aus, daß die Verjährungsvorschrift des Artikel 32, CMR auf die Klagsforderung nicht anzuwenden sei. Schon aus dem Wortlaut des Artikel eins, Ziffer eins, CMR ergebe sich, daß die CMR nur auf Beförderungsverträge anzuwenden sei, nicht aber auch auf bloße Aufträge für die Verzollung, wie dies hier der Fall sei.
Aber auch dann, wenn die CMR auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wäre der Klagsanspruch nicht verjährt. Nach Art. 32 Abs. 2 CMR werde nämlich die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweise und die beigefügten Belege zurücksende. Unbeschadet dieser Bestimmung gelte für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Bei der Hemmung handle es sich um einen von der Rechtsprechung her ausgebildeten besonderen Fall der Ablaufhemmung. In diesem Fall trete nur dann die Verjährung nicht ein, wenn nach Zurückweisung der Reklamation innerhalb angemessener, in der Regel aber nur kurz zu bemessender Frist das Verfahren eingeleitet werde. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen für die Hemmung gegeben. Die Klägerin habe nämlich mit Schreiben vom 22. 6. 1983, also noch innerhalb der Verjährungsfrist des Art. 32 CMR, ihre Forderung geltend gemacht und die Erstbeklagte habe mit Schreiben vom 4. 7. 1983 abgelehnt. Die Klage sei sodann in angemessener Frist, nämlich am 25. 7. 1983, bei Gericht eingebracht worden.Aber auch dann, wenn die CMR auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wäre der Klagsanspruch nicht verjährt. Nach Artikel 32, Absatz 2, CMR werde nämlich die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweise und die beigefügten Belege zurücksende. Unbeschadet dieser Bestimmung gelte für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Bei der Hemmung handle es sich um einen von der Rechtsprechung her ausgebildeten besonderen Fall der Ablaufhemmung. In diesem Fall trete nur dann die Verjährung nicht ein, wenn nach Zurückweisung der Reklamation innerhalb angemessener, in der Regel aber nur kurz zu bemessender Frist das Verfahren eingeleitet werde. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen für die Hemmung gegeben. Die Klägerin habe nämlich mit Schreiben vom 22. 6. 1983, also noch innerhalb der Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR, ihre Forderung geltend gemacht und die Erstbeklagte habe mit Schreiben vom 4. 7. 1983 abgelehnt. Die Klage sei sodann in angemessener Frist, nämlich am 25. 7. 1983, bei Gericht eingebracht worden.
Gemäß § 25 lit d ASPö. habe der Spediteur die Anweisung des Auftraggebers für die zollamtliche Abfertigung genau zu beachten und für den Fall, daß die Zollabfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich sei, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Im vorliegenden Fall könne aber von einer weisungswidrigen Durchführung der Verzollung durch die Klägerin nicht gesprochen werden. Selbst wenn man nämlich davon ausgehe, daß im Auftragsschreiben Beilage C als Empfänger der Ware die Firma H***** angeführt sei, könne daraus noch nicht auf eine Anweisung geschlossen werden, daß für diese Firma die Verzollung durchzuführen sei. In der Warenverkehrsbescheinigung Beilage D, die vom Auftraggeber der Erstbeklagten ausgefüllt worden und für die Verzollung maßgeblich sei, scheine nämlich als Empfänger, Besteller und Rechnungsempfänger die Firma B***** auf, sodaß die Klägerin begründet annehmen habe können, daß für diese Firma die Verzollung durchzuführen sei. Ein Widerspruch, wer der tatsächliche Empfänger der Ware sei, habe sich für die Klägerin selbst bei Vergleich der Beilagen C und D nicht ergeben müssen, denn sie habe ohne weiteres annehmen können, daß die Firma B*****, die Vertragspartnerin der Firma V*****, die Ware bereits wieder weiterverkauft habe und die Zustellung dann sogleich an den Käufer erfolgen sollte. Wäre hingegen die Verzollung tatsächlich entgegen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung für die Firma H***** durchzuführen gewesen, dann wäre die Erstbeklagte wohl verpflichtet gewesen, diesbezüglich der Klägerin eine ausdrückliche Weisung zu erteilen, was aber nicht geschehen sei. Eine aufklärende Rücksprache mit der Erstbeklagten sei daher für die Klägerin nicht erforderlich gewesen. Es erübrige sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, mit der Verzollung allenfalls bis zum nächsten Tag zuzuwarten.Gemäß Paragraph 25, Litera d, ASPö. habe der Spediteur die Anweisung des Auftraggebers für die zollamtliche Abfertigung genau zu beachten und für den Fall, daß die Zollabfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich sei, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Im vorliegenden Fall könne aber von einer weisungswidrigen Durchführung der Verzollung durch die Klägerin nicht gesprochen werden. Selbst wenn man nämlich davon ausgehe, daß im Auftragsschreiben Beilage C als Empfänger der Ware die Firma H***** angeführt sei, könne daraus noch nicht auf eine Anweisung geschlossen werden, daß für diese Firma die Verzollung durchzuführen sei. In der Warenverkehrsbescheinigung Beilage D, die vom Auftraggeber der Erstbeklagten ausgefüllt worden und für die Verzollung maßgeblich sei, scheine nämlich als Empfänger, Besteller und Rechnungsempfänger die Firma B***** auf, sodaß die Klägerin begründet annehmen habe können, daß für diese Firma die Verzollung durchzuführen sei. Ein Widerspruch, wer der tatsächliche Empfänger der Ware sei, habe sich für die Klägerin selbst bei Vergleich der Beilagen C und D nicht ergeben müssen, denn sie habe ohne weiteres annehmen können, daß die Firma B*****, die Vertragspartnerin der Firma V*****, die Ware bereits wieder weiterverkauft habe und die Zustellung dann sogleich an den Käufer erfolgen sollte. Wäre hingegen die Verzollung tatsächlich entgegen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung für die Firma H***** durchzuführen gewesen, dann wäre die Erstbeklagte wohl verpflichtet gewesen, diesbezüglich der Klägerin eine ausdrückliche Weisung zu erteilen, was aber nicht geschehen sei. Eine aufklärende Rücksprache mit der Erstbeklagten sei daher für die Klägerin nicht erforderlich gewesen. Es erübrige sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, mit der Verzollung allenfalls bis zum nächsten Tag zuzuwarten.
Die Befugnis der Klägerin, die Zollgebühren vorzuschießen, ergebe sich schon aus der bereits erwähnten Bestimmung des § 25 AÖSp., sodaß auf die Frage eines diesbezüglichen Handelsbrauches nicht einzugehen sei. Eine ausdrückliche Weisung, wonach der Klägerin die Bevorschussung der Zollgebühren untersagt worden wäre, sei von der Erstbeklagten nicht erteilt worden. Diesbezüglich habe die Klägerin wohl auch auf die bisher geübte jahrelange Praxis vertrauen dürfen.Die Befugnis der Klägerin, die Zollgebühren vorzuschießen, ergebe sich schon aus der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 25, AÖSp., sodaß auf die Frage eines diesbezüglichen Handelsbrauches nicht einzugehen sei. Eine ausdrückliche Weisung, wonach der Klägerin die Bevorschussung der Zollgebühren untersagt worden wäre, sei von der Erstbeklagten nicht erteilt worden. Diesbezüglich habe die Klägerin wohl auch auf die bisher geübte jahrelange Praxis vertrauen dürfen.
Da die Klägerin schließlich die Gebühren bei der Firma B***** nicht einbringen habe können, sei vom Erstgericht die Haftung der Beklagten, die sich auf die Bestimmungen der §§ 407 Abs. 1, 396 Abs. 2 HGB, § 12 AÖSp., aber auch auf § 354 HGB stütze, mit Recht bejaht worden.Da die Klägerin schließlich die Gebühren bei der Firma B***** nicht einbringen habe können, sei vom Erstgericht die Haftung der Beklagten, die sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 407, Absatz eins, 396, Absatz 2, HGB, Paragraph 12, AÖSp., aber auch auf Paragraph 354, HGB stütze, mit Recht bejaht worden.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben seien, weil insbesondere eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, ob für einen reinen Verzollungsauftrag die CMR anzuwenden sei, fehle.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben seien, weil insbesondere eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, ob für einen reinen Verzollungsauftrag die CMR anzuwenden sei, fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie – erkennbar – aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie – erkennbar – aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurück- bzw. abzuweisen.
Die Revision ist zulässig. Bei der in der Revision der Beklagten relevierten Rechtsfrage, ob Ansprüche eines von einem Spediteur im Rahmen einer der CMR unterliegenden Beförderung herangezogenen Zollspediteure auf Aufwandersatz gegen seinen Auftraggeber der Verjährungsbestimmung des Art. 32 CMR unterliegen, handelt es sich um eine solche im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO; dazu liegt, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.Die Revision ist zulässig. Bei der in der Revision der Beklagten relevierten Rechtsfrage, ob Ansprüche eines von einem Spediteur im Rahmen einer der CMR unterliegenden Beförderung herangezogenen Zollspediteure auf Aufwandersatz gegen seinen Auftraggeber der Verjährungsbestimmung des Artikel 32, CMR unterliegen, handelt es sich um eine solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; dazu liegt, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.