Rechtssatz RS0073945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073945
Entscheidungsdatum
25.01.1990
Rechtssatz
Gemäß Art 28 CMR kann sich der Frachtführer bei Inanspruchnahme wegen eines der in der CMR geregelten Ersatzansprüche aus einem im nationalen Recht begründeten außervertraglichen Haftungsgrund auf die Ausschlüsse und Beschränkungen seiner Haftung in der CMR berufen. Der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird aber nicht besser gestellt als bei Geltendmachung der Haftung nach der CMR.Gemäß Artikel 28, CMR kann sich der Frachtführer bei Inanspruchnahme wegen eines der in der CMR geregelten Ersatzansprüche aus einem im nationalen Recht begründeten außervertraglichen Haftungsgrund auf die Ausschlüsse und Beschränkungen seiner Haftung in der CMR berufen. Der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird aber nicht besser gestellt als bei Geltendmachung der Haftung nach der CMR.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 587/85
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 587/85
Veröff: SZ 58/102 = RdW 1986,12
- 7 Ob 698/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 698/89
Veröff: VersR 1990,1259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073945
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0060OB00587_8500000_004