Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis berechtigt. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt der CMR, weil der Ort der übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen mindestens einer (die H I) Vertragsstaat des übereinkommens ist. Die CMR regelt allerdings nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Schwerpunkte der Regelung sind die Beförderungsurkunden und die Haftung des Frachtführers (bzw. des Unterfrachtführers - Art.34 CMR) für den Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Zeit zwischen übernahme und Ablieferung sowie für die überschreitung der Lieferfrist und die Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Frachtführern aus solchen Schäden (Loewe, Europäisches Transportrecht 507 Anm.9; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 , 13 f; 1 Ob 587/84 teilweise veröffentlicht in RdW 1985,107; 6 Ob 673/82 teilweise veröffentlicht in RdW 1984, 44 ua). Art.17 CMR regelt die Haftung des Frachtführers erschöpfend, soweit der Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit aufgetreten sind oder sich Ansprüche aus der überschreitung der Lieferfrist ergeben (Helm in Großkomm. HGB 3 Art.17 CMR Anm.31 bei § 452 HGB Anh.III; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR,185; 1 Ob 587/84, SZ 52/19 ua). Für Schäden, die nicht am Frachtgut selbst, sondern durch Verletzung von Vertragspflichten eintreten, sehen Sonderbestimmungen der CMR eine Haftung des Frachtführers vor, so vor allem die Art.7 Abs 3, 11 Abs 3 und Art.21 sowie insbesondere auch Art.12 Abs 7 bei Nichtbeachtung von Weisungen des Absenders (bzw.Empfängers). Auf die in Art.23 CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn er 'auf Grund der Bestimmungen dieses übereinkommens' Schadenersatz zu leisten hat (Helm aaO Anm.31 zu Art.17 CMR; Heuer aaO 185 f; 1 Ob 587/84). Trifft die CMR hingegen keine besondere Regelung, finden die allgemeinen Haftungsbestimmungen des nationalen Rechtes Anwendung (vgl.SZ 49/3; Muth-Glöckner aaO 13 f; Heuer aaO 183; Helm aaO; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 83); insbesondere enthalten die Art.17 ff CMR erkennbar keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet (Muth-Glöckner aaO 128). Der Frachtführer kann somit vor allem wegen positiver Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden, soweit nicht Sondervorschriften die vertragliche Haftung des Beförderers (bei einzelnen Schadensarten) abschließend regeln (Heuer aaO 183). Das Gegenteil läßt sich auch nicht aus Art.28 CMR ableiten. Dort wird lediglich festgelegt, daß sich der Frachtführer bei Inanspruchnahme wegen eines der in der CMR geregelten Ersatzansprüche aus einem im nationalen Recht begründeten außervertraglichen Haftungsgrund auf die Ausschlüsse und Beschränkungen seiner Haftung in der CMR berufen kann; der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird aber nicht besser gestellt als bei Geltendmachung der Haftung nach der CMR (1 Ob 587/84 ua; Heuer aaO 187 f).Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis berechtigt. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt der CMR, weil der Ort der übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen mindestens einer (die H römisch eins) Vertragsstaat des übereinkommens ist. Die CMR regelt allerdings nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Schwerpunkte der Regelung sind die Beförderungsurkunden und die Haftung des Frachtführers (bzw. des Unterfrachtführers - Artikel 34, CMR) für den Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Zeit zwischen übernahme und Ablieferung sowie für die überschreitung der Lieferfrist und die Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Frachtführern aus solchen Schäden (Loewe, Europäisches Transportrecht 507 Anm.9; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 , 13 f; 1 Ob 587/84 teilweise veröffentlicht in RdW 1985,107; 6 Ob 673/82 teilweise veröffentlicht in RdW 1984, 44 ua). Artikel 17, CMR regelt die Haftung des Frachtführers erschöpfend, soweit der Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit aufgetreten sind oder sich Ansprüche aus der überschreitung der Lieferfrist ergeben (Helm in Großkomm. HGB 3 Artikel 17, CMR Anm.31 bei Paragraph 452, HGB Anh.III; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR,185; 1 Ob 587/84, SZ 52/19 ua). Für Schäden, die nicht am Frachtgut selbst, sondern durch Verletzung von Vertragspflichten eintreten, sehen Sonderbestimmungen der CMR eine Haftung des Frachtführers vor, so vor allem die Artikel 7, Absatz 3, 11, Absatz 3 und Artikel 21, sowie insbesondere auch Artikel 12, Absatz 7, bei Nichtbeachtung von Weisungen des Absenders (bzw.Empfängers). Auf die in Artikel 23, CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn er 'auf Grund der Bestimmungen dieses übereinkommens' Schadenersatz zu leisten hat (Helm aaO Anm.31 zu Artikel 17, CMR; Heuer aaO 185 f; 1 Ob 587/84). Trifft die CMR hingegen keine besondere Regelung, finden die allgemeinen Haftungsbestimmungen des nationalen Rechtes Anwendung (vgl.SZ 49/3; Muth-Glöckner aaO 13 f; Heuer aaO 183; Helm aaO; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 83); insbesondere enthalten die Artikel 17, ff CMR erkennbar keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet (Muth-Glöckner aaO 128). Der Frachtführer kann somit vor allem wegen positiver Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden, soweit nicht Sondervorschriften die vertragliche Haftung des Beförderers (bei einzelnen Schadensarten) abschließend regeln (Heuer aaO 183). Das Gegenteil läßt sich auch nicht aus Artikel 28, CMR ableiten. Dort wird lediglich festgelegt, daß sich der Frachtführer bei Inanspruchnahme wegen eines der in der CMR geregelten Ersatzansprüche aus einem im nationalen Recht begründeten außervertraglichen Haftungsgrund auf die Ausschlüsse und Beschränkungen seiner Haftung in der CMR berufen kann; der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird aber nicht besser gestellt als bei Geltendmachung der Haftung nach der CMR (1 Ob 587/84 ua; Heuer aaO 187 f).
Da der Frachtvertrag zwischen inländischen Frachtführern im Inland abgeschlossen wurde, kommt für die in der CMR nicht erfaßten Ansprüche gemäß § 36 IPR-Gesetz österreichisches Recht zur Anwendung. Das Handelsgesetzbuch (§§ 425 ff HGB) enthält keine Haftungsregelung für den hier zur Beurteilung stehenden Anspruch. Nach § 429 Abs 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, soweit dem Frachtführer der ihm dort zugebilligte Entlastungsbeweis nicht gelingt. § 429 HGB betrifft also nur die Obhutshaftung, während § 430 HGB nur auf den Verlust und die Beschädigung des Gutes abstellt (Schlegelberger-Geßler HGB 5 § 430 Anm.2). Gegenstand der Revision ist nur mehr die Gegenforderung der beklagten Partei, mit welcher sie bei Roman S Rückgriff für den an die Export GmbH geleisteten Schadenersatz für die verrechneten Stehtage genommen hat (S 27.500,--). Die Vorinstanzen haben das Wesen dieser Gegenforderung verkannt. Die beklagte Partei machte nämlich damit keinen Anspruch aus verspäteter Ablieferung des Gutes beim Empfänger geltend, sondern den Schaden, der ihr aus der Nichtbeachtung der Weisung an Roman S erwachsen ist, die Fahrt in die K gemeinsam mit den beiden anderen LKW zu unternehmen, weil die Verzollung des gesamten Frachtgutes im Bestimmungsland nur gemeinsam durchgeführt werden konnte. Die beklagte Partei meinte, da der LKW Roman SS weisungswidrig erst 14 Tage später an der Verzollungsstelle eingetroffen sei, sei die Export GmbH 11 Tage lang am gewinnbringenden Einsatz ihres Fahrzeuges gehindert worden. Sie machte damit in Wahrheit eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB geltend, zu welcher sie - bei Zutreffen der tatsächlichen Voraussetzungen - auch berechtigt war, weil das Frachtgeschäft ein Werkvertrag ist (Geßler aaO § 425 Anm.18) und daher die Bestimmungen der §§ 1165 bis 1171 ABGB subsidiär anzuwenden sind (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht 3 III 337, Holzhammer, Handelsrecht 2 I 134). Da Roman S - wie noch zu zeigen sein wird - der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei Erfüllung der dieser oblegenen Mitwirkungspflichten anzusehen ist und ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die beklagte Partei der Export GmbH für die Folgen der Stehtage nach Maßgabe der genannten Bestimmung einzustehen und ihr somit - neben dem Entgelt für das zustandegebrachte Werk (also die Fracht) - eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (Bydlinski in JBl 1973,282; Ehrenzweig, System 2 II/1, 525 f; Adler-Höller im Klang-Komm. 2 V 404 f), gegen deren Höhe weder die klagende Partei Einwendungen erhoben hat noch auch sonst - vor allem im Hinblick auf die feststehende Dauer der Verzögerung - Bedenken obwalten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zum Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten einerseits und dem von jenem beauftragten Vermessungstechniker andererseits ausgesprochen hat (JBl 1984,556 mwN), nimmt der Architekt in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Bauherrn ein, als er diesem auf Grund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, wenn sich der Frachtführer zur Erfüllung einer Mitwirkungspflicht seinem Unterfrachtführer gegenüber - nämlich seiner Pflicht zur Veranlassung des gleichzeitigen Eintreffens aller Fahrzeuge an der Zollstelle - eines weiteren Unterfrachtführers bedient (vgl.zur Frage der Rechtsstellung des Unterfrachtführers als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers auch Helm aaO § 431 Anm.4;Da der Frachtvertrag zwischen inländischen Frachtführern im Inland abgeschlossen wurde, kommt für die in der CMR nicht erfaßten Ansprüche gemäß Paragraph 36, IPR-Gesetz österreichisches Recht zur Anwendung. Das Handelsgesetzbuch (Paragraphen 425, ff HGB) enthält keine Haftungsregelung für den hier zur Beurteilung stehenden Anspruch. Nach Paragraph 429, Absatz eins, HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, soweit dem Frachtführer der ihm dort zugebilligte Entlastungsbeweis nicht gelingt. Paragraph 429, HGB betrifft also nur die Obhutshaftung, während Paragraph 430, HGB nur auf den Verlust und die Beschädigung des Gutes abstellt (Schlegelberger-Geßler HGB 5 Paragraph 430, Anm.2). Gegenstand der Revision ist nur mehr die Gegenforderung der beklagten Partei, mit welcher sie bei Roman S Rückgriff für den an die Export GmbH geleisteten Schadenersatz für die verrechneten Stehtage genommen hat (S 27.500,--). Die Vorinstanzen haben das Wesen dieser Gegenforderung verkannt. Die beklagte Partei machte nämlich damit keinen Anspruch aus verspäteter Ablieferung des Gutes beim Empfänger geltend, sondern den Schaden, der ihr aus der Nichtbeachtung der Weisung an Roman S erwachsen ist, die Fahrt in die K gemeinsam mit den beiden anderen LKW zu unternehmen, weil die Verzollung des gesamten Frachtgutes im Bestimmungsland nur gemeinsam durchgeführt werden konnte. Die beklagte Partei meinte, da der LKW Roman SS weisungswidrig erst 14 Tage später an der Verzollungsstelle eingetroffen sei, sei die Export GmbH 11 Tage lang am gewinnbringenden Einsatz ihres Fahrzeuges gehindert worden. Sie machte damit in Wahrheit eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des Paragraph 1168, Absatz eins, zweiter Satz ABGB geltend, zu welcher sie - bei Zutreffen der tatsächlichen Voraussetzungen - auch berechtigt war, weil das Frachtgeschäft ein Werkvertrag ist (Geßler aaO Paragraph 425, Anm.18) und daher die Bestimmungen der Paragraphen 1165 bis 1171 ABGB subsidiär anzuwenden sind (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht 3 römisch drei 337, Holzhammer, Handelsrecht 2 römisch eins 134). Da Roman S - wie noch zu zeigen sein wird - der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei Erfüllung der dieser oblegenen Mitwirkungspflichten anzusehen ist und ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die beklagte Partei der Export GmbH für die Folgen der Stehtage nach Maßgabe der genannten Bestimmung einzustehen und ihr somit - neben dem Entgelt für das zustandegebrachte Werk (also die Fracht) - eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (Bydlinski in JBl 1973,282; Ehrenzweig, System 2 II/1, 525 f; Adler-Höller im Klang-Komm. 2 römisch fünf 404 f), gegen deren Höhe weder die klagende Partei Einwendungen erhoben hat noch auch sonst - vor allem im Hinblick auf die feststehende Dauer der Verzögerung - Bedenken obwalten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zum Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten einerseits und dem von jenem beauftragten Vermessungstechniker andererseits ausgesprochen hat (JBl 1984,556 mwN), nimmt der Architekt in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Bauherrn ein, als er diesem auf Grund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, wenn sich der Frachtführer zur Erfüllung einer Mitwirkungspflicht seinem Unterfrachtführer gegenüber - nämlich seiner Pflicht zur Veranlassung des gleichzeitigen Eintreffens aller Fahrzeuge an der Zollstelle - eines weiteren Unterfrachtführers bedient (vgl.zur Frage der Rechtsstellung des Unterfrachtführers als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers auch Helm aaO Paragraph 431, Anm.4;
Geßler aaO § 431 Anm.5). Roman S ist demnach der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Wäre somit die Verzögerung, für welche die beklagte Partei in Erfüllung des Vertrages (vgl.Bydlinski aaO; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 28 zu § 1168) angemessene Entschädigung geleistet hat, auf ein Verschulden Roman SS zurückzuführen, könnte sie sich bei diesem für den ausgelegten Betrag regressieren (§ 1313Geßler aaO Paragraph 431, Anm.5). Roman S ist demnach der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Wäre somit die Verzögerung, für welche die beklagte Partei in Erfüllung des Vertrages (vgl.Bydlinski aaO; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 28 zu Paragraph 1168,) angemessene Entschädigung geleistet hat, auf ein Verschulden Roman SS zurückzuführen, könnte sie sich bei diesem für den ausgelegten Betrag regressieren (Paragraph 1313
Satz 2 ABGB; Gamerith in Rummel, aaO Rdz 6 zu § 896 mwN; vgl. auch Reischauer ebendort Rdz 4 zu § 1313). Die beklagte Partei hat Roman S spätestens am 5.11.1982 (durch den Anruf der Ehegattin ihres Geschäftsführers) angewiesen, die Fahrt zur Zollstelle in der K gemeinsam mit den Fahrzeugen des anderen Unterfrachtführers anzutreten, und hat ihm hiefür auch den Grund auseinandergesetzt. Zu dieser Weisung, welche die beklagte Partei Roman S auch noch nach übergabe des Gutes erteilen durfte (Holzhammer, aaO 137), war sie schon nach Art.12 Abs 1 CMR (welche Bestimmung inhaltlich mit § 433 Abs 1 HGB übereinstimmt) berechtigt; dort sind die einzelnen Verfügungen nur beispielsweise aufgezählt, sodaß auch andere Verfügungsmöglichkeiten zulässig sind (Helm aaO Art.12 CMR Anm.2 und 3 bei § 452 Anh.III). Die klagende Partei bestreitet zwar die Berechtigung der beklagten Partei zu einer solchen im Frachtvertrag zunächst noch nicht festgelegten Leistung, übersieht dabei jedoch, daß sich Roman S (Gertraud D gegenüber) einverstanden erklärt (arg. 'geht in Ordnung') und den Geschäftsführer der beklagten Partei darüber hinaus - wahrheitswidrig - vertröstet hat, der LKW werde ohnehin in Kürze an Ort und Stelle eintreffen (obgleich er mit seinem LKW zu den fraglichen Zeitpunkten noch gar nicht abgefahren war). Mit keinem Wort hielt er ihm entgegen, daß er - wegen Reparaturbedürftigkeit seines Fahrzeuges - hiezu gar nicht in der Lage sei; hiezu wäre er aber - bei Richtigkeit dieser erst im Prozeß aufgestellten Behauptung - schon aufgrund seiner vertraglichen Aufklärungspflicht verhalten gewesen. Auch in diesem Falle wäre er in gleicher Weise ersatzpflichtig, weil er der beklagten Partei hiedurch die Möglichkeit einer sachgerechten anderweitigen Disposition (zB Beauftragung eines anderen Frachtführers) genommen hätte. Da der - noch zu beurteilenden - Gegenforderung ein Vermögensnachteil zugrundeliegt, der auf die Nichtbeachtung erteilter (und auch angenommener) Weisung durch Roman S zurückzuführen ist, hat dieser zufolge Art.12 Abs 6 und 7 CMR uneingeschränkt für die Folgen der Nichtbeachtung der Weisung (bzw der gebotenen Aufklärung) einzustehen (eeem aaO Art.12 Anm.11 und 13). Für eine Haftungsbeschränkung Roman SS nach Art.30 Abs 3 CMR bleibt somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kein Raum.Satz 2 ABGB; Gamerith in Rummel, aaO Rdz 6 zu Paragraph 896, mwN; vergleiche auch Reischauer ebendort Rdz 4 zu Paragraph 1313,). Die beklagte Partei hat Roman S spätestens am 5.11.1982 (durch den Anruf der Ehegattin ihres Geschäftsführers) angewiesen, die Fahrt zur Zollstelle in der K gemeinsam mit den Fahrzeugen des anderen Unterfrachtführers anzutreten, und hat ihm hiefür auch den Grund auseinandergesetzt. Zu dieser Weisung, welche die beklagte Partei Roman S auch noch nach übergabe des Gutes erteilen durfte (Holzhammer, aaO 137), war sie schon nach Artikel 12, Absatz eins, CMR (welche Bestimmung inhaltlich mit Paragraph 433, Absatz eins, HGB übereinstimmt) berechtigt; dort sind die einzelnen Verfügungen nur beispielsweise aufgezählt, sodaß auch andere Verfügungsmöglichkeiten zulässig sind (Helm aaO Artikel 12, CMR Anm.2 und 3 bei Paragraph 452, Anh.III). Die klagende Partei bestreitet zwar die Berechtigung der beklagten Partei zu einer solchen im Frachtvertrag zunächst noch nicht festgelegten Leistung, übersieht dabei jedoch, daß sich Roman S (Gertraud D gegenüber) einverstanden erklärt (arg. 'geht in Ordnung') und den Geschäftsführer der beklagten Partei darüber hinaus - wahrheitswidrig - vertröstet hat, der LKW werde ohnehin in Kürze an Ort und Stelle eintreffen (obgleich er mit seinem LKW zu den fraglichen Zeitpunkten noch gar nicht abgefahren war). Mit keinem Wort hielt er ihm entgegen, daß er - wegen Reparaturbedürftigkeit seines Fahrzeuges - hiezu gar nicht in der Lage sei; hiezu wäre er aber - bei Richtigkeit dieser erst im Prozeß aufgestellten Behauptung - schon aufgrund seiner vertraglichen Aufklärungspflicht verhalten gewesen. Auch in diesem Falle wäre er in gleicher Weise ersatzpflichtig, weil er der beklagten Partei hiedurch die Möglichkeit einer sachgerechten anderweitigen Disposition (zB Beauftragung eines anderen Frachtführers) genommen hätte. Da der - noch zu beurteilenden - Gegenforderung ein Vermögensnachteil zugrundeliegt, der auf die Nichtbeachtung erteilter (und auch angenommener) Weisung durch Roman S zurückzuführen ist, hat dieser zufolge Artikel 12, Absatz 6 und 7 CMR uneingeschränkt für die Folgen der Nichtbeachtung der Weisung (bzw der gebotenen Aufklärung) einzustehen (eeem aaO Artikel 12, Anm.11 und 13). Für eine Haftungsbeschränkung Roman SS nach Artikel 30, Absatz 3, CMR bleibt somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kein Raum.
Die Gegenforderung muß deshalb auch die klagende Partei als Zessionar der Frachtforderung Roman SS gegen sich gelten lassen (§ 1396 ABGB).Die Gegenforderung muß deshalb auch die klagende Partei als Zessionar der Frachtforderung Roman SS gegen sich gelten lassen (Paragraph 1396, ABGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat das Klagebegehren zu rund 95 % abgewehrt, sodaß ihr 90 % ihrer Kosten im Verfahren der beiden Vorinstanzen gebühren; im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei zur Gänze durchgedrungen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat das Klagebegehren zu rund 95 % abgewehrt, sodaß ihr 90 % ihrer Kosten im Verfahren der beiden Vorinstanzen gebühren; im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei zur Gänze durchgedrungen.