Aus den Entscheidungsgründen:
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt der CMR, da der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer (die BRD) Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die CMR regelt bei weitem nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Im wesentlichen werden darin die Haftung des Frachtführers (bzw. Unterfrachtführers, Art. 34 CMR) für den Verlust und die Beschädigung des Gutes, wenn sie in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung eingetreten sind, und für die Überschreitung der Lieferfrist sowie Regreßansprüche zwischen mehreren Frachtführern aus diesen Schäden (vgl. JBl. 1984, 92) geregelt (6 Ob 673/82, teilveröffentlicht in RdW 1984, 44). Art. 17 CMR regelt die Haftung des Frachtführers erschöpfend, soweit der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts während der Obhutszeit aufgetreten ist oder soweit sich Ansprüche aus der Überschreitung der Lieferfrist ergeben (Helm in Großkomm. HGB[3] Anm. 31 zu Art. 17 CMR bei § 452 HGB Anh. III; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 185; SZ 52/19). Für Schäden, die nicht am Frachtgut selbst, sondern durch die Verletzung von Vertragspflichten eintreten, sehen Sonderbestimmungen der CMR eine Haftung des Frachtführers vor, so Art. 7 Abs. 3 (fehlender Frachtbriefhinweis auf die CMR), Art. 11 Abs. 3 (Verlust und unrichtige Verwendung der Begleitpapiere), Art. 12 Abs. 7 (Nichtbeachtung von Weisungen), Art. 21 (Nichteinziehung von Nachnahmen). Die in Art. 23 CMR normierten Haftungsbeschränkungen greifen nur Platz, wenn der Frachtführer "auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens" Schadenersatz zu leisten hat (Heuer aaO 185, 186; Züchner, VersR 1964, 222; Helm in Großkomm. HGB[3] Anm. 31 zu Art. 17 CMR bei § 452 Abh. III; BGHZ 55, 217, 221). Soweit die CMR keine Sonderregelung enthält, finden die allgemeinen Haftungsbestimmungen des nationalen Rechts Anwendung (SZ 49/3; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR[5] 13 f.; Heuer aaO 1984; Helm aaO; Precht-Endrigkeit CMR-Handbuch[3] 83). Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus der Bestimmung des Art. 28 CMR ableiten. Diese Bestimmung besagt nur, daß sich der Frachtführer, wenn er wegen der in der CMR geregelten Ersatzansprüche (aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist) nicht auf Grund seiner CMR-Haftung, sondern aus einem anderen, im betreffenden nationalen Recht vorgesehenen außervertraglichen Haftungsgrund belangt wird, auf die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens berufen kann. Der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird dadurch aber nicht besser gestellt als bei Inanspruchnahme der CMR-Haftung (Heuer aaO 187 f.).Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt der CMR, da der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer (die BRD) Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Die CMR regelt bei weitem nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Im wesentlichen werden darin die Haftung des Frachtführers (bzw. Unterfrachtführers, Artikel 34, CMR) für den Verlust und die Beschädigung des Gutes, wenn sie in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung eingetreten sind, und für die Überschreitung der Lieferfrist sowie Regreßansprüche zwischen mehreren Frachtführern aus diesen Schäden vergleiche JBl. 1984, 92) geregelt (6 Ob 673/82, teilveröffentlicht in RdW 1984, 44). Artikel 17, CMR regelt die Haftung des Frachtführers erschöpfend, soweit der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts während der Obhutszeit aufgetreten ist oder soweit sich Ansprüche aus der Überschreitung der Lieferfrist ergeben (Helm in Großkomm. HGB[3] Anmerkung 31 zu Artikel 17, CMR bei Paragraph 452, HGB Anh. römisch drei; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 185; SZ 52/19). Für Schäden, die nicht am Frachtgut selbst, sondern durch die Verletzung von Vertragspflichten eintreten, sehen Sonderbestimmungen der CMR eine Haftung des Frachtführers vor, so Artikel 7, Absatz 3, (fehlender Frachtbriefhinweis auf die CMR), Artikel 11, Absatz 3, (Verlust und unrichtige Verwendung der Begleitpapiere), Artikel 12, Absatz 7, (Nichtbeachtung von Weisungen), Artikel 21, (Nichteinziehung von Nachnahmen). Die in Artikel 23, CMR normierten Haftungsbeschränkungen greifen nur Platz, wenn der Frachtführer "auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens" Schadenersatz zu leisten hat (Heuer aaO 185, 186; Züchner, VersR 1964, 222; Helm in Großkomm. HGB[3] Anmerkung 31 zu Artikel 17, CMR bei Paragraph 452, Abh. römisch drei; BGHZ 55, 217, 221). Soweit die CMR keine Sonderregelung enthält, finden die allgemeinen Haftungsbestimmungen des nationalen Rechts Anwendung (SZ 49/3; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR[5] 13 f.; Heuer aaO 1984; Helm aaO; Precht-Endrigkeit CMR-Handbuch[3] 83). Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus der Bestimmung des Artikel 28, CMR ableiten. Diese Bestimmung besagt nur, daß sich der Frachtführer, wenn er wegen der in der CMR geregelten Ersatzansprüche (aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist) nicht auf Grund seiner CMR-Haftung, sondern aus einem anderen, im betreffenden nationalen Recht vorgesehenen außervertraglichen Haftungsgrund belangt wird, auf die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens berufen kann. Der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird dadurch aber nicht besser gestellt als bei Inanspruchnahme der CMR-Haftung (Heuer aaO 187 f.).
Die beklagte Partei führt in der Revisionsbeantwortung aus, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, daß die klagende Partei einen Schaden erlitten habe; dies entziehe ihrem Klagebegehren die Grundlage. Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht ausführte, es könne nicht festgestellt werden, ob die Firma T der klagenden Partei bereits einen Gesamtauftrag für das Jahr 1981 mit vier monatlichen Transporten Deutschland-Bagdad erteilt habe und die klagende Partei bei Durchführung dieser Transporte 240 000 S verdient hätte, doch wies das Berufungsgericht auch darauf hin, daß bis jetzt keine ausreichenden Beweise über den Umfang des Gesamtauftrags vorliegen; wäre die beklagte Partei, so führte das Berufungsgericht aus, der klagenden Partei schadenersatzpflichtig, wäre die Sache noch nicht spruchreif. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes können also nicht dahin verstanden werden, der klagenden Partei sei der Beweis mißlungen, daß ihr die Firme T bereits einen Gesamtauftrag erteilt gehabt habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Frage, ob ein solcher Auftrag erteilt wurde, offengelassen. Auch der OGH kann daher nicht annehmen, daß der von der klagenden Partei behauptete Gesamtauftrag nicht erwiesen sei.
Da der Frachtvertrag zwischen inländischen Frachtführern im Inland abgeschlossen wurde, kommt für die von der CMR nicht erfaßten Ansprüche gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht zur Anwendung. Was zunächst die Bestimmungen des HGB über den Landfrachtvertrag (§§ 425 ff. HGB) betrifft, so enthält auch das HGB keine Haftungsregelung für den hier zu entscheidenden Fall. Gemäß § 429 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daß der Verlust die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Auch § 429 Abs. 1 HGB regelt nur die sogenannte Obhutshaftung. § 430 HGB gilt nur für Fälle des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes (Schlegelberger-Geßler HGB[5] Anm. 2 zu § 430).Da der Frachtvertrag zwischen inländischen Frachtführern im Inland abgeschlossen wurde, kommt für die von der CMR nicht erfaßten Ansprüche gemäß Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht zur Anwendung. Was zunächst die Bestimmungen des HGB über den Landfrachtvertrag (Paragraphen 425, ff. HGB) betrifft, so enthält auch das HGB keine Haftungsregelung für den hier zu entscheidenden Fall. Gemäß Paragraph 429, Absatz eins, HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daß der Verlust die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Auch Paragraph 429, Absatz eins, HGB regelt nur die sogenannte Obhutshaftung. Paragraph 430, HGB gilt nur für Fälle des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes (Schlegelberger-Geßler HGB[5] Anmerkung 2 zu Paragraph 430,).
Die Haftung für den behaupteten Schaden ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu beurteilen. Daß die Haftung nach allgemeinem bürgerlichen Recht neben der Obhutshaftung des HGB in Betracht kommt, ist anerkannt (Helm aaO Anm. 88 zu § 429 HGB; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 179; Karsten Schmidt, Handelsrecht[2] 697; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] III 363; BGHZ 55, 217, 219, 220; VersR 1973, 350). Die Haftung wird insbesondere bejaht, wenn Schäden auf die nicht rechtzeitige Stellung des Fahrzeuges zurückzuführen sind (Züchner, VersR 1964, 222; Precht-Endrigkeit aaO 84; Helm in Großkomm. HGB[3] Anm. 31 zu Art. 17 CMR bei § 452 HGB Anh. III).Die Haftung für den behaupteten Schaden ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu beurteilen. Daß die Haftung nach allgemeinem bürgerlichen Recht neben der Obhutshaftung des HGB in Betracht kommt, ist anerkannt (Helm aaO Anmerkung 88 zu Paragraph 429, HGB; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 179; Karsten Schmidt, Handelsrecht[2] 697; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] römisch drei 363; BGHZ 55, 217, 219, 220; VersR 1973, 350). Die Haftung wird insbesondere bejaht, wenn Schäden auf die nicht rechtzeitige Stellung des Fahrzeuges zurückzuführen sind (Züchner, VersR 1964, 222; Precht-Endrigkeit aaO 84; Helm in Großkomm. HGB[3] Anmerkung 31 zu Artikel 17, CMR bei Paragraph 452, HGB Anh. römisch drei).
Daß die Haftung nicht uferlos sein kann, sondern eine Begrenzung der Zurechnung stattzufinden hat, wird allgemein anerkannt. Der Haftungsbegrenzung dienen die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begrundenden Norm (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 140). Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger nur für adäquat herbeigeführte Schäden zu haften, dh. für solche, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 54/108; SZ 50/24; EvBl. 1980/112; JBl. 1977, 599, JBl. 1966, 473; JBl. 1964, 370; SZ 36/45; SZ 25/14; Koziol-Welser, Grundriß[6] I 336; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 146). Die Haftung besteht unter diesen Voraussetzungen auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 54/108; SZ 50/24; SZ 26/20; JBl. 1957, 363 ua.). Der von der klagenden Partei behauptete Schaden kann nicht als inadäquate Folge der Vertragsverletzung der beklagten Partei angesehen werden. Die klagende Partei weist mit Recht darauf hin, daß Transportaufträge im Fernverkehr von großen Speditionsunternehmen nicht vereinzelt erteilt werden, sondern in der Regel eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, in deren Rahmen Frachtverträge abgewickelt werden. Das Risiko des Entzuges von Folgeaufträgen kann daher, insbesondere für einen Frachtführer, nicht als eine außerhalb der menschlichen Erfahrung liegende Schadensfolge angesehen werden, mit der nicht gerechnet werden muß.Daß die Haftung nicht uferlos sein kann, sondern eine Begrenzung der Zurechnung stattzufinden hat, wird allgemein anerkannt. Der Haftungsbegrenzung dienen die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begrundenden Norm (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 140). Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger nur für adäquat herbeigeführte Schäden zu haften, dh. für solche, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 54/108; SZ 50/24; EvBl. 1980/112; JBl. 1977, 599, JBl. 1966, 473; JBl. 1964, 370; SZ 36/45; SZ 25/14; Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch eins 336; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 146). Die Haftung besteht unter diesen Voraussetzungen auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 54/108; SZ 50/24; SZ 26/20; JBl. 1957, 363 ua.). Der von der klagenden Partei behauptete Schaden kann nicht als inadäquate Folge der Vertragsverletzung der beklagten Partei angesehen werden. Die klagende Partei weist mit Recht darauf hin, daß Transportaufträge im Fernverkehr von großen Speditionsunternehmen nicht vereinzelt erteilt werden, sondern in der Regel eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, in deren Rahmen Frachtverträge abgewickelt werden. Das Risiko des Entzuges von Folgeaufträgen kann daher, insbesondere für einen Frachtführer, nicht als eine außerhalb der menschlichen Erfahrung liegende Schadensfolge angesehen werden, mit der nicht gerechnet werden muß.
Das Berufungsgericht hat aber zu Recht geprüft, ob zwischen der Vertragsverletzung durch die beklagte Partei und dem behaupteten Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (SZ 53/12; SZ 50/24; SZ 49/102; ZVR 1976/250; Koziol-Welser aaO 339; Koziol aaO 149; Ehrenzweig, System[2] II/1, 47; Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 2). Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl. 1984, 41). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung iS der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags-(oder Norm-)Zweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (Koziol aaO 162; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[13] I Allgemeiner Teil 409; Rabel, Das Recht des Warenkaufs I 495, 496; Lange, Schadensersatz 79; Raiser, Haftungsbegrenzung nach dem Vertragszweck 23; Wilburg, Die Elemente des Schadensrechtes 245, 247). Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben (Lange aaO 81). Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen (Esser-Schmidt, Schuldrecht I Allgemeiner Teil 536); die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben (Raiser aaO 25). Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, daß bestimmte Risiken dem einen oder andern Teil zur Last fallen sollen (Larenz aaO 410; Lange aaO 87 f.). Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit bzw. deren Ausmaß von Bedeutung sein (Wilburg aaO 245, 247).Das Berufungsgericht hat aber zu Recht geprüft, ob zwischen der Vertragsverletzung durch die beklagte Partei und dem behaupteten Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (SZ 53/12; SZ 50/24; SZ 49/102; ZVR 1976/250; Koziol-Welser aaO 339; Koziol aaO 149; Ehrenzweig, System[2] II/1, 47; Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 2). Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl. 1984, 41). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung iS der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags-(oder Norm-)Zweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (Koziol aaO 162; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[13] römisch eins Allgemeiner Teil 409; Rabel, Das Recht des Warenkaufs römisch eins 495, 496; Lange, Schadensersatz 79; Raiser, Haftungsbegrenzung nach dem Vertragszweck 23; Wilburg, Die Elemente des Schadensrechtes 245, 247). Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben (Lange aaO 81). Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen (Esser-Schmidt, Schuldrecht römisch eins Allgemeiner Teil 536); die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben (Raiser aaO 25). Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, daß bestimmte Risiken dem einen oder andern Teil zur Last fallen sollen (Larenz aaO 410; Lange aaO 87 f.). Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit bzw. deren Ausmaß von Bedeutung sein (Wilburg aaO 245, 247).
Es wird als Besonderheit des Frachtgeschäftes angesehen, daß Frachtführer und Spediteure im allgemeinen wenig Gelegenheit haben, die Umstände der Versendung und die Verwendungsart der beförderten Güter sowie die damit verbundenen Hoffnungen oder die im Falle des Verlustes drohenden Gefahren zu erkennen. Sie seien daher im besonderen Maße darauf angewiesen, darüber unterrichtet zu werden, was auf dem Spiele steht; dies rechtfertige eine besondere Beschränkung der Haftung (Raiser aaO 39). Im anglo-amerikanischen Schadenersatzrecht werde daher die Haftung des Frachtführers auf Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluß "im Blickfeld der Parteien" lagen (Raiser aaO 36). Es fehlt allerdings auch nicht an Stimmen, die ein Haftungsprivileg des Frachtführers, wie es insbesondere in § 430 HGB normiert ist, nur dann für gerechtfertigt erachten, wenn den Frachtführer eine strenge Erfolgshaftung bis zur höheren Gewalt trifft, nicht aber wenn die Haftung grundsätzlich eine Verschuldenshaftung, wenn auch mit umgekehrter Beweislast, ist (Karsten Schmidt aaO 697; BGHZ 46, 140, 143 mwN). Es kann auch nicht übersehen werden, daß ein Schaden von der Art des hier behaupteten keine Besonderheit des Frachtvertrages ist, sondern in gleicher Weise aus der Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung eines Kaufvertrages oder Werkvertrages entstehen kann. Gemäß § 921 ABGB gebührt bei Rücktritt vom Vertrag der Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Die Haftung für das Erfüllungsinteresse erstreckt sich auch auf reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner etwa daraus erwachsen, daß er wegen der eingetretenen Leistungsstörung die erworbene Sache nicht weiterveräußern kann, oder die aus einem zufolge Nichtleistung eingetretenen Produktionsausfall entstehen (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 495). Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird, gilt sogar als positiver Schaden (SZ 53/148 und 146; SZ 52/187; EvBl. 1977/140; SZ 40/2 uva.).Es wird als Besonderheit des Frachtgeschäftes angesehen, daß Frachtführer und Spediteure im allgemeinen wenig Gelegenheit haben, die Umstände der Versendung und die Verwendungsart der beförderten Güter sowie die damit verbundenen Hoffnungen oder die im Falle des Verlustes drohenden Gefahren zu erkennen. Sie seien daher im besonderen Maße darauf angewiesen, darüber unterrichtet zu werden, was auf dem Spiele steht; dies rechtfertige eine besondere Beschränkung der Haftung (Raiser aaO 39). Im anglo-amerikanischen Schadenersatzrecht werde daher die Haftung des Frachtführers auf Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluß "im Blickfeld der Parteien" lagen (Raiser aaO 36). Es fehlt allerdings auch nicht an Stimmen, die ein Haftungsprivileg des Frachtführers, wie es insbesondere in Paragraph 430, HGB normiert ist, nur dann für gerechtfertigt erachten, wenn den Frachtführer eine strenge Erfolgshaftung bis zur höheren Gewalt trifft, nicht aber wenn die Haftung grundsätzlich eine Verschuldenshaftung, wenn auch mit umgekehrter Beweislast, ist (Karsten Schmidt aaO 697; BGHZ 46, 140, 143 mwN). Es kann auch nicht übersehen werden, daß ein Schaden von der Art des hier behaupteten keine Besonderheit des Frachtvertrages ist, sondern in gleicher Weise aus der Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung eines Kaufvertrages oder Werkvertrages entstehen kann. Gemäß Paragraph 921, ABGB gebührt bei Rücktritt vom Vertrag der Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Die Haftung für das Erfüllungsinteresse erstreckt sich auch auf reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner etwa daraus erwachsen, daß er wegen der eingetretenen Leistungsstörung die erworbene Sache nicht weiterveräußern kann, oder die aus einem zufolge Nichtleistung eingetretenen Produktionsausfall entstehen vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 495). Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird, gilt sogar als positiver Schaden (SZ 53/148 und 146; SZ 52/187; EvBl. 1977/140; SZ 40/2 uva.).
Der zu entscheidende Fall ist aber nicht eine solche Folge der Nichterfüllung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages, sondern wird aus einem selbständigen, von der beklagten Partei nicht unmittelbar veranlaßten rechtsgeschäftlichen Verhalten des Vertragspartners der klagenden Partei abgeleitet, das nur durch die Leistungsstörung der beklagten Partei ausgelöst worden sein soll. Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besonderer Prüfung im Einzelfall (Koziol aaO 97), besonders wenn der Schaden aus einer auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist (vgl. Larenz aaO 418).Der zu entscheidende Fall ist aber nicht eine solche Folge der Nichterfüllung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages, sondern wird aus einem selbständigen, von der beklagten Partei nicht unmittelbar veranlaßten rechtsgeschäftlichen Verhalten des Vertragspartners der klagenden Partei abgeleitet, das nur durch die Leistungsstörung der beklagten Partei ausgelöst worden sein soll. Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besonderer Prüfung im Einzelfall (Koziol aaO 97), besonders wenn der Schaden aus einer auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist vergleiche Larenz aaO 418).
Die deliktische Haftung für fremde Willensbetätigung war in letzter Zeit Gegenstand eingehender Untersuchungen (Niebaum, Die deliktische Haftung für fremde Willensbetätigung; Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl. 1984, 525). Niebaum betont aaO 17, daß die deliktische Verantwortlichkeit und die Haftung aus Vertragsverletzung auf verschiedenen Rechtsgrunden beruhen, woraus sich auch für die Frage der Haftung für fremde Willensbetätigung Unterschiede ergeben sollen. Larenz aaO 418 schlägt für die Fälle der psychischen Kausalität als Abgrenzungskriterium der Haftung die "Herausforderung" vor. Eine Haftungsfreistellung sei geboten, wenn die fremde Tat auf einem selbständigen, durch die Handlung des Erstschädigers nicht herausgeforderten Entschluß beruhe (Larenz in FS Honig 86, Zitierung bei Niebaum aaO 58; Niebaum aaO 57). Nicht zuzurechnen seien dem Erstschädiger solche weiteren Schadensfolgen, die aus der auf einer freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstehen, wenn diese durch die erste Verletzung zwar erst möglich wurde, nicht aber durch sie "herausgefordert" war. Das Abgrenzungskriterium der Herausforderung wird von Larenz, Schuldrecht[10] I 323, auch in Fällen, in denen das Handeln des Dritten durch die Verletzung einer Vertragspflicht des Erstschädigers ausgelöst wurde, als anwendbar erachtet. So hafteten der Verwahrer und Entlehner, wenn sie durch die mangelhafte Verwahrung der Sache einen Diebstahl ermöglichten. Die vom Erstschädiger verletzte Pflicht bezwecke geradezu, derartige Handlungen Dritter zu verhindern. Den Diebstahl sieht Larenz als "gleichsam herausgefordert" an. Gegen seinen Abgrenzungsversuch wurde mit Recht eingewendet, daß das Kriterium der Herausforderung jedenfalls dann, wenn dieser Begriff iS des üblichen Sprachgebrauchs verstanden wird, gerade in den von Larenz behandelten Fällen ungeeignet ist, weil die Haftung davon, ob dem handelnden Dritten die Vernachlässigung der Vertragspflicht durch den Verwahrer oder Entlehner bekannt war und er demnach dadurch "herausgefordert" wurde, nicht abhängen könne; die Haftung sei auch dann zu bejahen, wenn das Handeln des Dritten in Unkenntnis der vertraglichen Verpflichtung erfolgte (Niebaum aaO 61). In der 13. Auflage des Lehrbuches von Larenz - er spricht von der "Herausforderung" nur mehr im Zusammenhang mit deliktischem Verhalten (418) - fehlen die oben erwähnten Beispiele, ohne daß ersichtlich ist, ob er seinen Standpunkt aufgegeben hat. Unter der herausgeforderten Zweittat versteht Niebaum aaO 61 bei Vertragsverletzungen eine solche, die dem Verantwortungsbereich des Erstschädigers billigerweise zuzurechnen ist. Entscheidendes Kriterium sei dann nicht die Herausforderung, sondern der Umfang der im konkreten Vertrag übernommenen Pflichten und die Interessen, deren Schutz diese Pflichten bezwecken.Die deliktische Haftung für fremde Willensbetätigung war in letzter Zeit Gegenstand eingehender Untersuchungen (Niebaum, Die deliktische Haftung für fremde Willensbetätigung; Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl. 1984, 525). Niebaum betont aaO 17, daß die deliktische Verantwortlichkeit und die Haftung aus Vertragsverletzung auf verschiedenen Rechtsgrunden beruhen, woraus sich auch für die Frage der Haftung für fremde Willensbetätigung Unterschiede ergeben sollen. Larenz aaO 418 schlägt für die Fälle der psychischen Kausalität als Abgrenzungskriterium der Haftung die "Herausforderung" vor. Eine Haftungsfreistellung sei geboten, wenn die fremde Tat auf einem selbständigen, durch die Handlung des Erstschädigers nicht herausgeforderten Entschluß beruhe (Larenz in FS Honig 86, Zitierung bei Niebaum aaO 58; Niebaum aaO 57). Nicht zuzurechnen seien dem Erstschädiger solche weiteren Schadensfolgen, die aus der auf einer freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstehen, wenn diese durch die erste Verletzung zwar erst möglich wurde, nicht aber durch sie "herausgefordert" war. Das Abgrenzungskriterium der Herausforderung wird von Larenz, Schuldrecht[10] römisch eins 323, auch in Fällen, in denen das Handeln des Dritten durch die Verletzung einer Vertragspflicht des Erstschädigers ausgelöst wurde, als anwendbar erachtet. So hafteten der Verwahrer und Entlehner, wenn sie durch die mangelhafte Verwahrung der Sache einen Diebstahl ermöglichten. Die vom Erstschädiger verletzte Pflicht bezwecke geradezu, derartige Handlungen Dritter zu verhindern. Den Diebstahl sieht Larenz als "gleichsam herausgefordert" an. Gegen seinen Abgrenzungsversuch wurde mit Recht eingewendet, daß das Kriterium der Herausforderung jedenfalls dann, wenn dieser Begriff iS des üblichen Sprachgebrauchs verstanden wird, gerade in den von Larenz behandelten Fällen ungeeignet ist, weil die Haftung davon, ob dem handelnden Dritten die Vernachlässigung der Vertragspflicht durch den Verwahrer oder Entlehner bekannt war und er demnach dadurch "herausgefordert" wurde, nicht abhängen könne; die Haftung sei auch dann zu bejahen, wenn das Handeln des Dritten in Unkenntnis der vertraglichen Verpflichtung erfolgte (Niebaum aaO 61). In der 13. Auflage des Lehrbuches von Larenz - er spricht von der "Herausforderung" nur mehr im Zusammenhang mit deliktischem Verhalten (418) - fehlen die oben erwähnten Beispiele, ohne daß ersichtlich ist, ob er seinen Standpunkt aufgegeben hat. Unter der herausgeforderten Zweittat versteht Niebaum aaO 61 bei Vertragsverletzungen eine solche, die dem Verantwortungsbereich des Erstschädigers billigerweise zuzurechnen ist. Entscheidendes Kriterium sei dann nicht die Herausforderung, sondern der Umfang der im konkreten Vertrag übernommenen Pflichten und die Interessen, deren Schutz diese Pflichten bezwecken.
Es soll nicht übersehen werden, daß die Lehre von der Haftungsbegrenzung vom Schutzzweck einer Norm bzw. vom Zweck eines Vertrages her nicht ohne weiteres in einem einheitlichen Grundgedanken zusammengefaßt werden kann und deren Anwendung der Versuchung unterliegt, die Abgrenzung von dem als billig empfundenen Ergebnis her vorzunehmen (Lange aaO 90; in diesem Sinn auch Larenz aaO 413; Deutsch, Haftungsrecht I 237). Den dargestellten Abgrenzungsversuchen ist - wie beim Drittschaden - die Erkenntnis gemeinsam, daß die Schadenersatzhaftung aus Vertragsverletzungen, insbesondere auch aus Werkverträgen wie dem Frachtvertrag, sinnvoll (und versicherbar) begrenzt bleiben muß. Wäre man anderer Auffassung, müßte man unter Umständen die Haftung eines kleinen Subunternehmers einem Großunternehmer gegenüber dafür anerkennen, wenn letzterer wegen des Mangels der Vertragserfüllung durch den Subunternehmer einen Großbesteller, mit dem er in einem Dauerschuldverhältnis stand, verliert. Solche von unüberschaubaren Willensentschlüssen Dritter abhängige Schäden müssen aus der Haftung, wenn diese nicht ausdrücklich darauf ausgedehnt wurde, ausgeklammert bleiben.Es soll nicht übersehen werden, daß die Lehre von der Haftungsbegrenzung vom Schutzzweck einer Norm bzw. vom Zweck eines Vertrages her nicht ohne weiteres in einem einheitlichen Grundgedanken zusammengefaßt werden kann und deren Anwendung der Versuchung unterliegt, die Abgrenzung von dem als billig empfundenen Ergebnis her vorzunehmen (Lange aaO 90; in diesem Sinn auch Larenz aaO 413; Deutsch, Haftungsrecht römisch eins 237). Den dargestellten Abgrenzungsversuchen ist - wie beim Drittschaden - die Erkenntnis gemeinsam, daß die Schadenersatzhaftung aus Vertragsverletzungen, insbesondere auch aus Werkverträgen wie dem Frachtvertrag, sinnvoll (und versicherbar) begrenzt bleiben muß. Wäre man anderer Auffassung, müßte man unter Umständen die Haftung eines kleinen Subunternehmers einem Großunternehmer gegenüber dafür anerkennen, wenn letzterer wegen des Mangels der Vertragserfüllung durch den Subunternehmer einen Großbesteller, mit dem er in einem Dauerschuldverhältnis stand, verliert. Solche von unüberschaubaren Willensentschlüssen Dritter abhängige Schäden müssen aus der Haftung, wenn diese nicht ausdrücklich darauf ausgedehnt wurde, ausgeklammert bleiben.
Wenn auch der Kreis der durch den Vertrag geschützten Interessen, wie die ständige Ausweitung der vertraglichen und vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zeigt, sehr weit gezogen wird, kann doch die Übernahme des Risikos aus Verträgen, die vom Vertragspartner mit Dritten abgeschlossen und die wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Erstschädigers gelöst wurden, nicht als vom Schutzzweck jedes Vertrages umfaßt angesehen werden. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß der Zweck des zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrages der Schutz der gesamten vertraglichen Beziehungen des Auftraggebers zu Dritten wäre. Bei wertender Betrachtung besteht vielmehr zwischen dem Fehlverhalten der beklagten Partei und dem behaupteten Schaden kein für die Haftung ausreichender Zusammenhang. Auch die Bemessung des von der klagenden Partei zu leistenden Entgelts konnte auf derartige, unter Umständen ruinöse Schäden nicht Bedacht genommen haben. Eine Haftung für den behaupteten Schaden wäre nur dann anzuerkennen, wenn die beklagte Partei bei Vertragsabschluß verhalten worden wäre, daß sie bei nicht ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages auch für solche Schäden einzustehen habe. Nur bei einer derart erfolgten konkreten Erweiterung des Vertragsinhalts und damit auch des Vertragszwecks käme die Haftung der beklagten Partei in Betracht.
Bei Vertragsabschluß wurde der beklagten Partei nicht die Verpflichtung überbunden, daß sie im Falle einer Vertragsverletzung auch für Schäden einzustehen habe, die aus der Auflösung der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber der klagenden Partei resultieren. Als die beklagte Partei am 3. 2. 1981 davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß ein solcher Schaden drohe, konnte sie sich nicht mehr entscheiden, ob sie auch dieses Risiko auf sich nehmen wolle oder den Vertragsabschluß ablehne. Demnach ist aber die Haftung der beklagten Partei für den behaupteten Schaden nicht gerechtfertigt.