Rechtssatz RS0119830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119830
Entscheidungsdatum
15.03.2005
Norm
CMR Artr17
CMR Art28
CMR Art32 Abs1
Rechtssatz
Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR.Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Artikel 17 und Artikel 28, CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels römisch vier dieses Übereinkommens fallen, gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119830
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00021_05B0000_001