Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß Art.2 CMR gilt dieses Abkommen, auch wenn das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See befördert wird (abgesehen von den Fällen des Art.14) für die gesamte Beförderung. Gemäß Art.32 Z 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt nach lit a leg.cit. bei Beschädigung des Gutes mit dem Tag der Ablieferung. Die Verkürzung der Verjährungsfristen betrifft alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden. Die CMR gilt daher auch für Ansprüche, die auf eine deliktische Haftung des Frachtführers gegründet werden (vgl. Schütz in Straube Rz 1 zu Art.32 CMR und zuletzt SZ 58/146 = EvBl 1986/93). Der Normzweck einer kurzen Verjährungsfrist ist, die Austragung von Streitigkeiten zeitlich nicht hinauszuschieben, in denen die Wahrscheinlichkeit typischerweise erheblich gesteigert ist, Sachverhalte erheben zu müssen, die sich in verschiedenen Staaten ereigneten. Art 32 Z 1 CMR ist daher nicht durch teleologische Auslegung einzuschränken (vgl. 6 Ob 767/81). Der von der irländischen Schwesterfirma der klagenden Partei abgetretene Schadenersatzanspruch gegenüber E*** verjährte daher mangels einer Reklamation bis zum 23.10.1987. Der Anspruch der klagenden Partei gegenüber E*** bestand daher gemäß § 1432 ABGB nur mehr in Form einer Naturalobligation (vgl. Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, 11). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch nach eingetretener Verjährung auf die Erhebung dieses Einwandes verzichtet werden (vgl. SZ 24/153, SZ 39/211, SZ 47/28, SZ 47/104, SZ 48/79 und SZ 50/110), außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war (vgl. GlU 3148). Ein Verzicht beinhaltet ein Verfügungsgeschäft (vgl. Klang2 VI, 527). Daraus folgt, daß er nur aufgrund eines gültigen Titels möglich ist. Titel kann auch eine Streitbereinigung sein (vgl. Rummel in Rummel zu § 1444 ABGB Rz 1). Durch einen Verzicht dürfen Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, die Gültigkeit des Verzichts hängt von ihrer Zustimmung ab (vgl. Rummel aaO Rz 9). Der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits eingetretener Verjährung beinhaltet daher gegenüber dem Fordernden ein Zugeständnis, gleich dem Anerkenntnis, ohne aber dabei eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Ist aber klar, daß der Verzicht im Falle einer Klagsführung zu einer Zahlungsverpflichtung führen muß, kommt diesem Zugeständnis daher die Wirkung eines Anerkenntnisses zu. Unbestritten blieb, daß E*** auf die Einrede der Verjährung bis Ende 1988 gegenüber der klagenden Partei nur gegen gleichzeitige Zusage, daß er von ihr aus der Verantwortung entlassen werde, verzichtet hat (vgl. Beilage F). Gleichzeitig hat E*** seinen Deckungsanspruch gegenüber der beklagten Partei, dies allerdings mit deren Zustimmung, der klagenden Partei abgetreten. Die Frage, ob sich die beklagte Partei darauf berufen kann, daß sie von ihrer Deckungsverpflichtung gegenüber E*** infolge Verjährung nach Art.32 Z 1 CMR befreit worden ist, weil zufolge ungenützten Verstreichens der Reklamationsfrist E*** zu gar keiner Schadensregulierung mehr verpflichtet war und weil das Bestehen einer nicht klagbaren Verbindlichkeit außerhalb des bei der beklagten Partei versicherten Risikos lag, kann, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, nur durch Beurteilung der E*** anzulastenden Obliegenheitsverletzung beantwortet werden. Nach Punkt 9.2.1.6 der Allgemeinen Bedingungen der beklagten Partei für die Versicherung von Transporten im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen der beklagten Partei darf der Versicherungsnehmer keinen Anspruch ohne Einwilligung der beklagten Partei anerkennen, befriedigen oder abtreten. Nach Punkt 9.3. der zitierten Bedingungen ist die beklagte Partei im Falle der Verletzung dieser Bestimmung leistungsfrei. Hier hat das beklagte Versicherungsunternehmen den objektiven Tatbestand der vorgenannten Obliegenheitsverletzung nachgewiesen. Die die Rechte des Versicherungsnehmers geltend machende klagende Partei ist demgegenüber ihrer Beweispflicht, daß diese Obliegenheitsverletzung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich begangen worden ist, nicht nachgekommen. Da der klagenden Partei die direkte Inanspruchnahme der beklagten Partei aus dem Versicherungsvertrag nicht möglich war, führte nämlich E*** Verjährungsverzichtserklärung nur zu einer wieder möglichen Klagbarkeit der Schadenersatzforderung gegenüber ihm selbst, nicht aber gegenüber der beklagten Partei, weil er ja damit ein Zugeständnis machte, das eine gegenüber der beklagten Partei begangene Obliegenheitsverletzung darstellt. Wie bereits dargelegt, kommt einem solchen Zugeständnis, das im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung auch zu deren Befriedigung führt, die gleiche Wirkung wie einem Anerkenntnis zu. Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, daß mangels Zurückweisung der Reklamation durch den Frachtführer die Verjährung gehemmt sei, ist ihm zu erwidern, daß eine Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar ist (vgl. dazu den gleichgelagerten Fall der Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist in SZ 47/28).Gemäß Artikel 2, CMR gilt dieses Abkommen, auch wenn das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See befördert wird (abgesehen von den Fällen des Artikel 14,) für die gesamte Beförderung. Gemäß Artikel 32, Ziffer eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt nach Litera a, leg.cit. bei Beschädigung des Gutes mit dem Tag der Ablieferung. Die Verkürzung der Verjährungsfristen betrifft alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden. Die CMR gilt daher auch für Ansprüche, die auf eine deliktische Haftung des Frachtführers gegründet werden vergleiche Schütz in Straube Rz 1 zu Artikel 32, CMR und zuletzt SZ 58/146 = EvBl 1986/93). Der Normzweck einer kurzen Verjährungsfrist ist, die Austragung von Streitigkeiten zeitlich nicht hinauszuschieben, in denen die Wahrscheinlichkeit typischerweise erheblich gesteigert ist, Sachverhalte erheben zu müssen, die sich in verschiedenen Staaten ereigneten. Artikel 32, Ziffer eins, CMR ist daher nicht durch teleologische Auslegung einzuschränken vergleiche 6 Ob 767/81). Der von der irländischen Schwesterfirma der klagenden Partei abgetretene Schadenersatzanspruch gegenüber E*** verjährte daher mangels einer Reklamation bis zum 23.10.1987. Der Anspruch der klagenden Partei gegenüber E*** bestand daher gemäß Paragraph 1432, ABGB nur mehr in Form einer Naturalobligation vergleiche Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, 11). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch nach eingetretener Verjährung auf die Erhebung dieses Einwandes verzichtet werden vergleiche SZ 24/153, SZ 39/211, SZ 47/28, SZ 47/104, SZ 48/79 und SZ 50/110), außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war vergleiche GlU 3148). Ein Verzicht beinhaltet ein Verfügungsgeschäft vergleiche Klang2 römisch sechs, 527). Daraus folgt, daß er nur aufgrund eines gültigen Titels möglich ist. Titel kann auch eine Streitbereinigung sein vergleiche Rummel in Rummel zu Paragraph 1444, ABGB Rz 1). Durch einen Verzicht dürfen Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, die Gültigkeit des Verzichts hängt von ihrer Zustimmung ab vergleiche Rummel aaO Rz 9). Der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits eingetretener Verjährung beinhaltet daher gegenüber dem Fordernden ein Zugeständnis, gleich dem Anerkenntnis, ohne aber dabei eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Ist aber klar, daß der Verzicht im Falle einer Klagsführung zu einer Zahlungsverpflichtung führen muß, kommt diesem Zugeständnis daher die Wirkung eines Anerkenntnisses zu. Unbestritten blieb, daß E*** auf die Einrede der Verjährung bis Ende 1988 gegenüber der klagenden Partei nur gegen gleichzeitige Zusage, daß er von ihr aus der Verantwortung entlassen werde, verzichtet hat vergleiche Beilage F). Gleichzeitig hat E*** seinen Deckungsanspruch gegenüber der beklagten Partei, dies allerdings mit deren Zustimmung, der klagenden Partei abgetreten. Die Frage, ob sich die beklagte Partei darauf berufen kann, daß sie von ihrer Deckungsverpflichtung gegenüber E*** infolge Verjährung nach Artikel 32, Ziffer eins, CMR befreit worden ist, weil zufolge ungenützten Verstreichens der Reklamationsfrist E*** zu gar keiner Schadensregulierung mehr verpflichtet war und weil das Bestehen einer nicht klagbaren Verbindlichkeit außerhalb des bei der beklagten Partei versicherten Risikos lag, kann, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, nur durch Beurteilung der E*** anzulastenden Obliegenheitsverletzung beantwortet werden. Nach Punkt 9.2.1.6 der Allgemeinen Bedingungen der beklagten Partei für die Versicherung von Transporten im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen der beklagten Partei darf der Versicherungsnehmer keinen Anspruch ohne Einwilligung der beklagten Partei anerkennen, befriedigen oder abtreten. Nach Punkt 9.3. der zitierten Bedingungen ist die beklagte Partei im Falle der Verletzung dieser Bestimmung leistungsfrei. Hier hat das beklagte Versicherungsunternehmen den objektiven Tatbestand der vorgenannten Obliegenheitsverletzung nachgewiesen. Die die Rechte des Versicherungsnehmers geltend machende klagende Partei ist demgegenüber ihrer Beweispflicht, daß diese Obliegenheitsverletzung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich begangen worden ist, nicht nachgekommen. Da der klagenden Partei die direkte Inanspruchnahme der beklagten Partei aus dem Versicherungsvertrag nicht möglich war, führte nämlich E*** Verjährungsverzichtserklärung nur zu einer wieder möglichen Klagbarkeit der Schadenersatzforderung gegenüber ihm selbst, nicht aber gegenüber der beklagten Partei, weil er ja damit ein Zugeständnis machte, das eine gegenüber der beklagten Partei begangene Obliegenheitsverletzung darstellt. Wie bereits dargelegt, kommt einem solchen Zugeständnis, das im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung auch zu deren Befriedigung führt, die gleiche Wirkung wie einem Anerkenntnis zu. Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, daß mangels Zurückweisung der Reklamation durch den Frachtführer die Verjährung gehemmt sei, ist ihm zu erwidern, daß eine Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar ist vergleiche dazu den gleichgelagerten Fall der Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist in SZ 47/28).
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.