Rechtssatz RS0032436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032436
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits eingetretener Verjährung beinhaltet gegenüber dem Fordernden ein Zugeständnis, gleich dem Anerkenntnis, ohne aber dabei eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Ist aber klar, dass der Verzicht im Falle einer Klagsführung zu einer Zahlungsverpflichtung führen muss, kommt diesem Zugeständnis daher die Wirkung eines Anerkenntnisses zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032436
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00047_8900000_001