Rechtssatz RS0074008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074008
Geschäftszahl
6Ob767/81; 7Ob47/89
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Der Normzweck einer kürzeren Verjährungsfrist, die Austragung von Streitigkeiten zeitlich nicht hinauszuschieben, in denen die Wahrscheinlichkeit typischerweise erheblich gesteigert ist, Sachverhalte erheben zu müssen, die sich in verschiedenen Staaten ereigneten, gilt grundsätzlich auch bei der Anspruchsverfolgung durch den Frachtführer. Art 32 Abs 1 CMR ist daher nicht durch teleologische Auslegung einzuschränken.Der Normzweck einer kürzeren Verjährungsfrist, die Austragung von Streitigkeiten zeitlich nicht hinauszuschieben, in denen die Wahrscheinlichkeit typischerweise erheblich gesteigert ist, Sachverhalte erheben zu müssen, die sich in verschiedenen Staaten ereigneten, gilt grundsätzlich auch bei der Anspruchsverfolgung durch den Frachtführer. Artikel 32, Absatz eins, CMR ist daher nicht durch teleologische Auslegung einzuschränken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 767/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 767/81
- 7 Ob 47/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 47/89
Veröff: SZ 63/29 = ZVR 1991/29 S 81 = VersR 1991,127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074008
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00767_8100000_001