Rechtssatz RS0131135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131135
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Norm
AÖSp Art37 litd
VersVG §67
Rechtssatz
§ 37 lit d AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des § 37 lit d AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten, etwa wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung nach § 37 lit d AÖSp zufolge Art 41 CMR, nicht wirksam aufgegeben, bleibt der auf § 67 VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen.Paragraph 37, Litera d, AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des Paragraph 37, Litera d, AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten, etwa wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung nach Paragraph 37, Litera d, AÖSp zufolge Artikel 41, CMR, nicht wirksam aufgegeben, bleibt der auf Paragraph 67, VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131135
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161130_OGH0002_0070OB00002_16V0000_001