Rechtssatz RS0126555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126555
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ‑wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ‑wege abzustellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 145/10i
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 145/10i
Veröff: SZ 2011/4
- 7 Ob 2/16v
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
Auch; Veröff: SZ 2016/131
- 7 Ob 45/20y
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 45/20y
Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T1)
Schlagworte
multimodaler (kombinierter) Transport
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126555
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0070OB00145_10I0000_001