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Rechtssatz RS0126555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126555

Geschäftszahl

7Ob145/10i; 7Ob2/16v; 7Ob45/20y

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Rechtssatz

Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ‑wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ‑wege abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 145/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 145/10i
    Veröff: SZ 2011/4
  • 7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Auch; Veröff: SZ 2016/131
  • 7 Ob 45/20y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 45/20y
    Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T1)

Schlagworte

multimodaler (kombinierter) Transport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126555

Im RIS seit

21.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0070OB00145_10I0000_001