Es trifft zu, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, ob aus einem Vertrag eines Professionisten mit dem Mieter einer Wohnung Schutz- und Sorgfaltspflichten des Professionisten auch gegenüber anderen Mietern im Hause abgeleitet werden können, nicht besteht, und daß bei den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Revisionsgerichtes nicht ein Mieter, sondern der Hauseigentümer Vertragspartner des Professionisten war (MietSlg.28.186, 34.286; die Entscheidung MietSlg.30.248 ist nicht eine solche des OGH). Der Frage, ob aus einem Vertrag eines Professionisten mit dem Mieter einer Wohnung Schutz- und Sorgfaltspflichten des Professionisten auch gegenüber anderen Mietern im Hause abgeleitet werden können, kann erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß die unsachgemäß durchgeführten Arbeiten nicht von der Beklagten selbst bzw. einem ihrer Repräsentanten (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu § 26; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 377; SZ 51/80) vorgenommen wurden, sondern von einem Gehilfen der Beklagten und außerdem vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Fa.Wohnberatung M*** nicht bestanden haben. Eine deliktische Haftung der Beklagten käme daher - sieht man von einem Leitungs- oder Überwachungsverschulden der Beklagten, einem ihr anzulastenden Organisationsmangel (SZ 49/144, SZ 51/80, Aicher aaO) ab - nur in Betracht, wenn der Schaden infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen iS des § 1315 ABGB entstanden wäre (SZ 49/144). Das Vorliegen eines solchen Verschuldens - eines Repräsentanten oder eines Besorgungsgehilfen der Beklagten -, durch das das Eigentum der Fa.Wohnberatung M*** als absolut geschütztes Rechtsgut (Koziol aaO I 155 ff) verletzt wurde, wurde von der Klägerin aber gar nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte hiefür hervorgekommen.Es trifft zu, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, ob aus einem Vertrag eines Professionisten mit dem Mieter einer Wohnung Schutz- und Sorgfaltspflichten des Professionisten auch gegenüber anderen Mietern im Hause abgeleitet werden können, nicht besteht, und daß bei den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Revisionsgerichtes nicht ein Mieter, sondern der Hauseigentümer Vertragspartner des Professionisten war (MietSlg.28.186, 34.286; die Entscheidung MietSlg.30.248 ist nicht eine solche des OGH). Der Frage, ob aus einem Vertrag eines Professionisten mit dem Mieter einer Wohnung Schutz- und Sorgfaltspflichten des Professionisten auch gegenüber anderen Mietern im Hause abgeleitet werden können, kann erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht abgesprochen werden. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß die unsachgemäß durchgeführten Arbeiten nicht von der Beklagten selbst bzw. einem ihrer Repräsentanten (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 26 zu Paragraph 26,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 377; SZ 51/80) vorgenommen wurden, sondern von einem Gehilfen der Beklagten und außerdem vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der Fa.Wohnberatung M*** nicht bestanden haben. Eine deliktische Haftung der Beklagten käme daher - sieht man von einem Leitungs- oder Überwachungsverschulden der Beklagten, einem ihr anzulastenden Organisationsmangel (SZ 49/144, SZ 51/80, Aicher aaO) ab - nur in Betracht, wenn der Schaden infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen iS des Paragraph 1315, ABGB entstanden wäre (SZ 49/144). Das Vorliegen eines solchen Verschuldens - eines Repräsentanten oder eines Besorgungsgehilfen der Beklagten -, durch das das Eigentum der Fa.Wohnberatung M*** als absolut geschütztes Rechtsgut (Koziol aaO römisch eins 155 ff) verletzt wurde, wurde von der Klägerin aber gar nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte hiefür hervorgekommen.
Wird der Schaden jedoch auf Grund des Vertrages zwischen der Beklagten und Dr.Georg Z***, der ebenso wie die Fa.Wohnberatung M*** Mieter im Hause Wien 7., Westbahnstraße 1 a, ist, geltend gemacht, ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Schuldner nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat, sondern nur für die Schädigung des Gläubigers und nur jener Interessen, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte (Koziol aaO I 162, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 391). Es ist heute ganz allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. In diesen Fällen wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. Der Kreis der geschützten Sachen, die dritten Personen gehören, ist entsprechend jenem der begünstigten Personen abzugrenzen. Die Sachen müssen entweder in Kontakt mit der Hauptleistung kommen oder es muß die Hauptleistung an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein eigenes Interesse haben oder es müssen ihn Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen. Der Schuldner haftet solchen geschützten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313 a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB (SZ 54/65, SZ 54/152 ua; Koziol aaO II 85 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 30 zu § 1295). Die Frage, wann ein solcher Vertrag "mit Schutzwirkung für Dritte" vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, denn dadurch, daß er nun auch Dritten gegenüber für ein Fehlverhalten seiner Gehilfen ohne eigenes Verschulden einzustehen hat, wird die Haftung des Vertragsschuldners ungemein erweitert. Der Schuldner muß seine Risken übersehen können (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 I 210, iglS Palandt, BGB 45 400).Wird der Schaden jedoch auf Grund des Vertrages zwischen der Beklagten und Dr.Georg Z***, der ebenso wie die Fa.Wohnberatung M*** Mieter im Hause Wien 7., Westbahnstraße 1 a, ist, geltend gemacht, ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Schuldner nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat, sondern nur für die Schädigung des Gläubigers und nur jener Interessen, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte (Koziol aaO römisch eins 162, Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 391). Es ist heute ganz allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. In diesen Fällen wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. Der Kreis der geschützten Sachen, die dritten Personen gehören, ist entsprechend jenem der begünstigten Personen abzugrenzen. Die Sachen müssen entweder in Kontakt mit der Hauptleistung kommen oder es muß die Hauptleistung an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein eigenes Interesse haben oder es müssen ihn Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen. Der Schuldner haftet solchen geschützten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB und nicht nur nach Paragraph 1315, ABGB (SZ 54/65, SZ 54/152 ua; Koziol aaO römisch zwei 85 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 30 zu Paragraph 1295,). Die Frage, wann ein solcher Vertrag "mit Schutzwirkung für Dritte" vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, denn dadurch, daß er nun auch Dritten gegenüber für ein Fehlverhalten seiner Gehilfen ohne eigenes Verschulden einzustehen hat, wird die Haftung des Vertragsschuldners ungemein erweitert. Der Schuldner muß seine Risken übersehen können (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 römisch eins 210, iglS Palandt, BGB 45 400).
Das Berufungsgericht nimmt, wie bereits dargelegt wurde, an, daß eine Sorgfaltspflicht des Mieters gegenüber den Sachen eines anderen Mieters bestehe, weil (einerseits) ein erhöhtes Schutzbedürfnis des (anderen) Mieters bestehe, der durch die verstärkte Einwirkungsmöglichkeit in erhöhtem Ausmaß gefährdet sei und (überdies) der (andere) Mieter auch zur Interessenssphäre des Vertragspartners gehöre, weil dieser seinem Mitmieter gegenüber für Schäden, die aus seiner Wohnung kommen, gemäß § 1318 ABGB haftbar sei.Das Berufungsgericht nimmt, wie bereits dargelegt wurde, an, daß eine Sorgfaltspflicht des Mieters gegenüber den Sachen eines anderen Mieters bestehe, weil (einerseits) ein erhöhtes Schutzbedürfnis des (anderen) Mieters bestehe, der durch die verstärkte Einwirkungsmöglichkeit in erhöhtem Ausmaß gefährdet sei und (überdies) der (andere) Mieter auch zur Interessenssphäre des Vertragspartners gehöre, weil dieser seinem Mitmieter gegenüber für Schäden, die aus seiner Wohnung kommen, gemäß Paragraph 1318, ABGB haftbar sei.
Gemäß § 1318 ABGB haftet, wenn jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt wird, derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden. Der Wohnungsinhaber haftet ohne Rücksicht darauf, ob die Schädigung durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurde. Er hat daher auch für fremdes Verhalten einzustehen (Koziol aaO II 373). Dabei wird der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweist, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (Koziol aaO 392, Reischauer aaO, Rdz 14 zu § 1318, MietSlg.33.231, SZ 49/47). Die Haftung des Wohnungsinhabers für eine Schädigung durch Dritte dagegen ist von eigenem Verschulden unabhängig. Sie besteht, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Es liegt insoferne reine Erfolgshaftung vor (Koziol aaO II 374, Reischauer aaO Rdz 15 zu § 1318). Dem Wohnungsinhaber steht seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu (Koziol aaO).Gemäß Paragraph 1318, ABGB haftet, wenn jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt wird, derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden. Der Wohnungsinhaber haftet ohne Rücksicht darauf, ob die Schädigung durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurde. Er hat daher auch für fremdes Verhalten einzustehen (Koziol aaO römisch zwei 373). Dabei wird der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweist, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (Koziol aaO 392, Reischauer aaO, Rdz 14 zu Paragraph 1318,, MietSlg.33.231, SZ 49/47). Die Haftung des Wohnungsinhabers für eine Schädigung durch Dritte dagegen ist von eigenem Verschulden unabhängig. Sie besteht, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Es liegt insoferne reine Erfolgshaftung vor (Koziol aaO römisch zwei 374, Reischauer aaO Rdz 15 zu Paragraph 1318,). Dem Wohnungsinhaber steht seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu (Koziol aaO).
In Analogie zu gefährlich aufgehängten bzw. gestellten Sachen wird in der Rechtsprechung auch die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser bejaht (Reischauer aaO, Rdz 10 zu § 1318 und die dort angeführte Rechtsprechung; Koziol aaO II 390). Durch die festgestellten unsachgemäß durchgeführten Installationsarbeiten war das Wasser in den Bestandräumen des Auftraggebers der Beklagten zweifellos ebenso gefährlich verwahrt, wie etwa, wenn der Wasserschlauch einer Maschine schlecht angeschlossen ist (vgl. Reischauer aaO).In Analogie zu gefährlich aufgehängten bzw. gestellten Sachen wird in der Rechtsprechung auch die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser bejaht (Reischauer aaO, Rdz 10 zu Paragraph 1318 und die dort angeführte Rechtsprechung; Koziol aaO römisch zwei 390). Durch die festgestellten unsachgemäß durchgeführten Installationsarbeiten war das Wasser in den Bestandräumen des Auftraggebers der Beklagten zweifellos ebenso gefährlich verwahrt, wie etwa, wenn der Wasserschlauch einer Maschine schlecht angeschlossen ist vergleiche Reischauer aaO).
Trafen den Vertragspartner der Beklagten aber Sorgfaltspflichten gegenüber den Sachen der Firma M*** als seiner Mitmieterin, handelt es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber Dr.Z*** um einen solchen, bei dem Schutzwirkungen auch gegenüber der Fa.M*** bestanden.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Bemerkt sei, daß von der deutschen Lehre (Larenz, aaO 212, Gottwald in Münchener Komm. 2 II 1027) und Rechtsprechung (NJW 1964,33; NJW 1969,41) die Auffassung vertreten wird, daß auf einen Mietvertrag im allgemeinen eine Haftung des Mieters für Schäden, die von seinen Mieträumen ausgehen, gegenüber einem Mitmieter nicht gestützt werden kann. Doch ist die Rechtslage in jenem Rechtsbereich eine andere, da im BGB eine Bestimmung wie jene des § 1318 ABGB fehlt.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Bemerkt sei, daß von der deutschen Lehre (Larenz, aaO 212, Gottwald in Münchener Komm. 2 römisch zwei 1027) und Rechtsprechung (NJW 1964,33; NJW 1969,41) die Auffassung vertreten wird, daß auf einen Mietvertrag im allgemeinen eine Haftung des Mieters für Schäden, die von seinen Mieträumen ausgehen, gegenüber einem Mitmieter nicht gestützt werden kann. Doch ist die Rechtslage in jenem Rechtsbereich eine andere, da im BGB eine Bestimmung wie jene des Paragraph 1318, ABGB fehlt.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.