Rechtssatz RS0020109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020109
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Übernimmt der Verkäufer die vertragliche Nebenpflicht eine Waschmaschine anzuschließen, so kann der Käufer damit rechnen, daß der Verkäufer die Geschirrwaschmaschine durch einen entsprechend geschulten Fachmann anschließen lassen werde, sodaß er damit auch alle objektiv erforderliche Maßnahmen zwecks Befreiung von der Haftung nach § 1318 ABGB getroffen hat.Übernimmt der Verkäufer die vertragliche Nebenpflicht eine Waschmaschine anzuschließen, so kann der Käufer damit rechnen, daß der Verkäufer die Geschirrwaschmaschine durch einen entsprechend geschulten Fachmann anschließen lassen werde, sodaß er damit auch alle objektiv erforderliche Maßnahmen zwecks Befreiung von der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB getroffen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
Veröff: SZ 49/47
- 7 Ob 50/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86
Auch; Veröff: JBl 1987,40 = SZ 59/189 = VersRSch 1987,199
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020109
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_002