Rechtssatz RS0029655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029655
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Rechtssatz
Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des Paragraph 1318, ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 742/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 5 Ob 742/80
Veröff: MietSlg 33231
- 6 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 512/85
Beisatz: Dass der Wohnungsinhaber infolge eines plötzlich aufgetretenen Schwindelanfalls außerstande ist, die von ihm heraufbeschworene Gefahrenlage - geöffneter Wasserhahn - zu beseitigen, kann an der an die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt geknüpften Haftung nach § 1318 ABGB nichts ändern. (T1)
- 7 Ob 50/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86
Auch; Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = VersRdSch 1987,199 = MietSlg 38/43 =
- 1 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 557/87
Veröff: SZ 60/38 = WoBl 1988,89 = MietSlg 39/15
- 7 Ob 643/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 643/88
Vgl auch; Veröff: RZ 1990/20 S 47
- 7 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 15/95
nur: Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten. (T2)
- 10 Ob 374/98t
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 Ob 374/98t
nur T2; Beisatz: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. Aus dem Umstand, dass außer dem Wohnungsinhaber etwa noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung sind, so dass diese ohne weiteres auch während seiner Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn nicht er es gewesen ist, der die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hat (MietSlg 47.148). Der Wohnungsinhaber haftet demnach nicht für Personen, die ihm die Verfügungsgewalt tatsächlich entzogen haben (zum Beispiel Räuber, Terroristen und Hausbesetzer). (T3)
- 10 Ob 360/99k
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 360/99k
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. (T4)
- 1 Ob 306/99b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
Vgl; Beisatz: Das Motiv für die Haftung liegt nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands. (T5); Veröff: SZ 73/118
- 8 Ob 133/04y
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 133/04y
nur T2; Beisatz: Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen. (T6)
- 5 Ob 246/06x
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 246/06x
- 1 Ob 155/14x
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
- 10 Ob 27/20y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029655
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0050OB00742_8000000_001