1. Der behauptete Verfahrensmangel und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Der behauptete Verfahrensmangel und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
1.1 In erster Linie gründet der Kläger sein Ersatzbegehren auf § 1318 ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder die gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Beweggründe für diese strenge (verschuldensunabhängige) Haftung sind der typischerweise verbundene Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des Wohnungsinhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher (JBl 1989, 40 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1318 Rz 1; aA Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1318 Rz 2, der indes übersieht, dass diese dem römischen Recht nachgebildete Haftungsnorm eben nur den Regelfall vor Augen hat und Ausnahmen vernachlässigt). Zwar ist die Haftung im Wege der Analogie auch auf andere Räumlichkeiten - namentlich auf Geschäftslokale - ausgedehnt worden (JBl 1989, 40 ua; Reischauer aaO Rz 5 mwN), doch hat die zweite Instanz die Anwendung des § 1318 ABGB auf den vorliegenden Fall zutreffend deshalb verneint, weil aus dem Abstellraum des Hotels ("Geschäftslokal") nichts hinausgelangt ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird (1 Ob 442/60). Diese Schlussfolgerung ist nicht etwa bloß Ergebnis einer sich nur am Wortlaut des Gesetzes orientierenden Auslegung, sondern vor allem auch Resultat der Erwägung, dass der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. Auch wenn das Motiv für die Haftung nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands liegt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 392; Reischauer aaO Rz 9 mwN; aA Wolff in Klang2 V 104, 106), was hier deshalb bedeutsam wäre, weil das Paket mit dem Sprengpulver nach den vorinstanzlichen Feststellungen noch vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten in den Abstellraum gebracht wurde, kann dessen Haftung somit nicht auf § 1318 ABGB gestützt werden; deshalb bedarf auch die Frage keiner Prüfung, ob Voraussetzung der Haftung nach dieser Bestimmung auch eine Höhendifferenz dergestalt sei, dass die Ersatzpflicht des Wohnungsinhabers nur bei Schäden infolge herabfallender Gegenstände in Betracht komme (Koziol aaO 391; vgl auch SZ 9/120), was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.1.1 In erster Linie gründet der Kläger sein Ersatzbegehren auf Paragraph 1318, ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder die gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Beweggründe für diese strenge (verschuldensunabhängige) Haftung sind der typischerweise verbundene Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des Wohnungsinhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher (JBl 1989, 40 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1318, Rz 1; aA Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1318, Rz 2, der indes übersieht, dass diese dem römischen Recht nachgebildete Haftungsnorm eben nur den Regelfall vor Augen hat und Ausnahmen vernachlässigt). Zwar ist die Haftung im Wege der Analogie auch auf andere Räumlichkeiten - namentlich auf Geschäftslokale - ausgedehnt worden (JBl 1989, 40 ua; Reischauer aaO Rz 5 mwN), doch hat die zweite Instanz die Anwendung des Paragraph 1318, ABGB auf den vorliegenden Fall zutreffend deshalb verneint, weil aus dem Abstellraum des Hotels ("Geschäftslokal") nichts hinausgelangt ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird (1 Ob 442/60). Diese Schlussfolgerung ist nicht etwa bloß Ergebnis einer sich nur am Wortlaut des Gesetzes orientierenden Auslegung, sondern vor allem auch Resultat der Erwägung, dass der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. Auch wenn das Motiv für die Haftung nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands liegt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 392; Reischauer aaO Rz 9 mwN; aA Wolff in Klang2 römisch fünf 104, 106), was hier deshalb bedeutsam wäre, weil das Paket mit dem Sprengpulver nach den vorinstanzlichen Feststellungen noch vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten in den Abstellraum gebracht wurde, kann dessen Haftung somit nicht auf Paragraph 1318, ABGB gestützt werden; deshalb bedarf auch die Frage keiner Prüfung, ob Voraussetzung der Haftung nach dieser Bestimmung auch eine Höhendifferenz dergestalt sei, dass die Ersatzpflicht des Wohnungsinhabers nur bei Schäden infolge herabfallender Gegenstände in Betracht komme (Koziol aaO 391; vergleiche auch SZ 9/120), was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
1.2 Auch das Gericht zweiter Instanz lehnte die Haftung des Beklagten gemäß § 1318 ABGB aus diesen Erwägungen ab. Es nahm jedoch die Verletzung von Fürsorgepflichten des Beklagten als Besteller gemäß § 1169 ABGB an; es räumte zwar ein, dass den Beklagten kein Verschulden treffe, bejahte aber angesichts der Gefährlichkeit des im Abstellraum verwahrten Sprengpulvers eine Analogie zu § 1318 ABGB. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten:1.2 Auch das Gericht zweiter Instanz lehnte die Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 1318, ABGB aus diesen Erwägungen ab. Es nahm jedoch die Verletzung von Fürsorgepflichten des Beklagten als Besteller gemäß Paragraph 1169, ABGB an; es räumte zwar ein, dass den Beklagten kein Verschulden treffe, bejahte aber angesichts der Gefährlichkeit des im Abstellraum verwahrten Sprengpulvers eine Analogie zu Paragraph 1318, ABGB. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten:
Die mit der analogen Anwendung der besonderen Haftungskriterien des § 1318 ABGB verbundene verschärfte Haftung des Rauminhabers setzt voraus, dass die eine solche Haftung rechtfertigende Wertung des Gesetzgebers auch auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Wie aber schon weiter oben bei Verneinung der Haftung nach § 1318 ABGB erörtert wurde, ist der Geschädigte bei Verletzungen in jenem Raum, in dem sich die schadensstiftende Gefahrenquelle befindet, einem Beweisnotstand regelmäßig gerade nicht ausgesetzt.Die mit der analogen Anwendung der besonderen Haftungskriterien des Paragraph 1318, ABGB verbundene verschärfte Haftung des Rauminhabers setzt voraus, dass die eine solche Haftung rechtfertigende Wertung des Gesetzgebers auch auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Wie aber schon weiter oben bei Verneinung der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB erörtert wurde, ist der Geschädigte bei Verletzungen in jenem Raum, in dem sich die schadensstiftende Gefahrenquelle befindet, einem Beweisnotstand regelmäßig gerade nicht ausgesetzt.
1.3 Denkbar wäre es indes, den Beklagten mit einer (reinen) Gefährdungshaftung für die gefährliche Verwahrung des Sprengpulvers zu belasten:
Nach ganz überwiegender Lehre ist neben dem im ABGB allgemein und umfassend geregelten Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein das Schadenersatzrecht beherrschendes System; dabei handelt es sich jedoch nicht um getrennte Haftungskriterien, sondern um das jeweilige Ende einer Kette von Zurechnungsgründen (vgl die Nachweise in SZ 68/180). Die Gefährdungshaftung ist im österreichischen Recht kasuistisch und damit zwangsläufig nur lückenhaft geregelt, sodass sich die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die verstreuten Regelungen über Gefährdungs- und Eingriffshaftungen einer Gesamtanalogie zugänglich sind (SZ 68/180 mwN und auch einer historischen Darstellung). Die Lehre ist zwar bemüht, die zur Haftung für den gefährlichen Betrieb auf der Grundlage einer Gesamtanalogie ergangenen Entscheidungen dogmatisch abzusichern, doch wird beklagt, dass es der Gesetzgeber an einem einheitlichen Grundkonzept fehlen lasse, sodass mittels einer allgemeinen Formulierung nur schwer umschrieben werden könne, wann eine Gefahrenquelle vorliegt, die einer vom Gesetz ausdrücklich genannten Gefahrenquelle entspricht; angesichts der Wertungsunterschiede zwischen den verschiedenen Haftpflichtgesetzen werde eine widerspruchsfreie Lösung nicht eröffnet. Im Sinne der Ausführungen Koziols (in FS-Wilburg 173 ff und Haftpflichtrecht2 II 275 ff) kann trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten die bisherige Rechtsprechung als "Minimallösung" einer Gesamtanalogie zu den einzelnen Gefährdungshaftungstatbeständen als gesichert angesehen werden (SZ 68/180 mwN). Koziol vertritt indes die Ansicht (FS-Wilburg 184 f und Haftpflichtrecht2 II 580 f), diese "Minimallösung" zeitige insgesamt keine befriedigenden Ergebnisse, könnten doch mit der engen Analogie nur einige jener Fälle erfasst werden, in denen eine Gefährdungshaftung als sachgerecht erscheine. Er trat im Anschluss an Wilburg für eine großzügige und umfassende Lösung des Problems der Gesamtanalogie ein. Für eine solche Lösung sei das Maß der Gefährlichkeit entscheidend. Geringe Gefährlichkeit begründe zwar keine verschuldensunabhängige Haftung, verschärfe indes die Verschuldenshaftung durch Umkehr der Beweislast. Positiv-rechtliche Beispiele fänden sich nach herrschender Auffassung in den §§ 1319 und 1320 ABGB. Etwas höhere Gefährlichkeit kopple zwar die Haftung auch noch nicht vom Verschulden ab, dehne jedoch die Haftung für fremdes Verschulden über die Grenzen des § 1315 ABGB hinweg aus. Noch höhere Gefährlichkeit reiche dagegen aus, um eine vom Verschulden gänzlich losgelöste Haftung zu begründen. Innerhalb dieser reinen Gefährdungshaftung spiele die Höhe der Gefahr noch insofern eine Rolle, als der Umfang der Haftungsbefreiungsgründe davon abhängig zu machen sei.Nach ganz überwiegender Lehre ist neben dem im ABGB allgemein und umfassend geregelten Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein das Schadenersatzrecht beherrschendes System; dabei handelt es sich jedoch nicht um getrennte Haftungskriterien, sondern um das jeweilige Ende einer Kette von Zurechnungsgründen vergleiche die Nachweise in SZ 68/180). Die Gefährdungshaftung ist im österreichischen Recht kasuistisch und damit zwangsläufig nur lückenhaft geregelt, sodass sich die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die verstreuten Regelungen über Gefährdungs- und Eingriffshaftungen einer Gesamtanalogie zugänglich sind (SZ 68/180 mwN und auch einer historischen Darstellung). Die Lehre ist zwar bemüht, die zur Haftung für den gefährlichen Betrieb auf der Grundlage einer Gesamtanalogie ergangenen Entscheidungen dogmatisch abzusichern, doch wird beklagt, dass es der Gesetzgeber an einem einheitlichen Grundkonzept fehlen lasse, sodass mittels einer allgemeinen Formulierung nur schwer umschrieben werden könne, wann eine Gefahrenquelle vorliegt, die einer vom Gesetz ausdrücklich genannten Gefahrenquelle entspricht; angesichts der Wertungsunterschiede zwischen den verschiedenen Haftpflichtgesetzen werde eine widerspruchsfreie Lösung nicht eröffnet. Im Sinne der Ausführungen Koziols (in FS-Wilburg 173 ff und Haftpflichtrecht2 römisch zwei 275 ff) kann trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten die bisherige Rechtsprechung als "Minimallösung" einer Gesamtanalogie zu den einzelnen Gefährdungshaftungstatbeständen als gesichert angesehen werden (SZ 68/180 mwN). Koziol vertritt indes die Ansicht (FS-Wilburg 184 f und Haftpflichtrecht2 römisch zwei 580 f), diese "Minimallösung" zeitige insgesamt keine befriedigenden Ergebnisse, könnten doch mit der engen Analogie nur einige jener Fälle erfasst werden, in denen eine Gefährdungshaftung als sachgerecht erscheine. Er trat im Anschluss an Wilburg für eine großzügige und umfassende Lösung des Problems der Gesamtanalogie ein. Für eine solche Lösung sei das Maß der Gefährlichkeit entscheidend. Geringe Gefährlichkeit begründe zwar keine verschuldensunabhängige Haftung, verschärfe indes die Verschuldenshaftung durch Umkehr der Beweislast. Positiv-rechtliche Beispiele fänden sich nach herrschender Auffassung in den Paragraphen 1319 und 1320 ABGB. Etwas höhere Gefährlichkeit kopple zwar die Haftung auch noch nicht vom Verschulden ab, dehne jedoch die Haftung für fremdes Verschulden über die Grenzen des Paragraph 1315, ABGB hinweg aus. Noch höhere Gefährlichkeit reiche dagegen aus, um eine vom Verschulden gänzlich losgelöste Haftung zu begründen. Innerhalb dieser reinen Gefährdungshaftung spiele die Höhe der Gefahr noch insofern eine Rolle, als der Umfang der Haftungsbefreiungsgründe davon abhängig zu machen sei.
Selbst wenn man sich diesen - in jeder Hinsicht beachtlichen - Argumenten anschlösse, wäre doch für den Kläger nichts gewonnen:
An sich war das Sprengpulver keineswegs sorglos gelagert, befand sich das Paket doch in einem ganz augenscheinlich nicht allgemein zugänglichen Abstellraum im Keller auf einem Regal, wobei die Aufschrift auf dem Paket, ohne dessen Lage verändern zu müssen, gelesen werden konnte. Zu einer konkreten Gefahr wurde das dort aufbewahrte Sprengpulver erst dadurch, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe (84 cm) davon mit einem Winkelschleifer Heizungsrohre abschnitt und sich der dabei ausgelöste Funkenregen direkt auf das Paket richtete. Ein solches Maß an Gefährlichkeit rechtfertigt es nach Ansicht des erkennenden Senats, selbst wenn man einer großzügigeren Gesamtanalogie im Rahmen eines beweglichen Systems nach Koziol das Wort reden wollte, noch nicht, etwa wie bei der Haftung für den gefährlichen Betrieb den Boden der Verschuldenshaftung zu verlassen.
1.4 Das Hotel des Beklagten ist kein "gefährlicher Betrieb", also ein Betrieb, bei dem infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das gewöhnliche Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. Diese besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist (SZ 46/36; JBl 1986, 525; EvBl 1992/132 uva); dabei muss auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 577 mwN; SZ 68/180). Beim Lagern von 2,5 kg Schwarzpulver in einem Abstellraum des Hotels kann davon keine Rede sein.1.4 Das Hotel des Beklagten ist kein "gefährlicher Betrieb", also ein Betrieb, bei dem infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das gewöhnliche Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. Diese besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist (SZ 46/36; JBl 1986, 525; EvBl 1992/132 uva); dabei muss auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 577 mwN; SZ 68/180). Beim Lagern von 2,5 kg Schwarzpulver in einem Abstellraum des Hotels kann davon keine Rede sein.
1.5 Auch soweit sich der Kläger auf die Verletzung von Schutzgesetzen (Waffengesetz; vorschriftswidrige Lagerung von Sprengmitteln) beruft, erweist sich sein Ersatzbegehren nicht als berechtigt.
Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (ÖBA 2000, 444 uva). Dazu gehören gewiss auch die waffenpolizeilichen Vorschriften. Ein Verstoß des Beklagten gegen das Waffengesetz liegt jedoch unbestrittenermaßen nicht vor.
Auch das Schieß- und SprengmittelG 1935 idF des BGBl 1995/92 iVm der - im Übrigen durch das 1. BundesrechtsbereinigungsG BGBl I 191/1999 aufgehobenen - Schieß- und SprengmittelmonopolsV BGBl 1935/204) ist Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB (vgl 1 Ob 313/98f); auch das wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.Auch das Schieß- und SprengmittelG 1935 in der Fassung des BGBl 1995/92 in Verbindung mit der - im Übrigen durch das 1. BundesrechtsbereinigungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 1999, aufgehobenen - Schieß- und SprengmittelmonopolsV BGBl 1935/204) ist Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB vergleiche eins, Ob 313/98f); auch das wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 zweiter Satz zweiter Fall ABGB) gestützt, so hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Verletzung dieser Norm zu beweisen (SZ 60/33; SZ 66/97; SZ 69/147 uva; jüngst wieder 1 Ob 9/00f). Hiezu genügt allerdings nicht schon allein der Beweis, dass es zu einem Unfall gekommen ist; vielmehr hat der Geschädigte auch den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG bzw der Schieß- und SprengmittelmonopolsV, zu behaupten und zu beweisen. Zwar hat der Kläger sein Vorbringen entgegen den Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht auf dessen Verstoß gegen das Waffengesetz beschränkt, sondern immerhin auch vorgetragen, das Sprengpulver sei von diesem "vorschriftwidrig" gelagert worden; ob er damit ausreichende Behauptungen aufstellte, die es erforderten, seinen Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Regelungen des Schieß- und SprengmittelG und der Schieß- und SprengmittelmonopolsV zu prüfen, muss jedoch nicht näher erörtert werden:Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (Paragraph 1311, zweiter Satz zweiter Fall ABGB) gestützt, so hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Verletzung dieser Norm zu beweisen (SZ 60/33; SZ 66/97; SZ 69/147 uva; jüngst wieder 1 Ob 9/00f). Hiezu genügt allerdings nicht schon allein der Beweis, dass es zu einem Unfall gekommen ist; vielmehr hat der Geschädigte auch den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG bzw der Schieß- und SprengmittelmonopolsV, zu behaupten und zu beweisen. Zwar hat der Kläger sein Vorbringen entgegen den Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht auf dessen Verstoß gegen das Waffengesetz beschränkt, sondern immerhin auch vorgetragen, das Sprengpulver sei von diesem "vorschriftwidrig" gelagert worden; ob er damit ausreichende Behauptungen aufstellte, die es erforderten, seinen Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Regelungen des Schieß- und SprengmittelG und der Schieß- und SprengmittelmonopolsV zu prüfen, muss jedoch nicht näher erörtert werden:
Der objektive Verstoß gegen eine Schutznorm begründet für sich allein noch keine Haftung. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet nur deren schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz (Harrer aaO § 1311 Rz 28 mwN). Dabei hat allerdings der Schädiger den Beweis dafür anzutreten, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn somit an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe (SZ 51/109; SZ 69/132 uva; Fucik, Die [objektive] Beweislast besonders im Haftpflichtprozess in RZ 1990, 54 ff, 58 f; Koziol/Welser, Grundriss10 I 457; Harrer aaO § 1311 Rz 32).Der objektive Verstoß gegen eine Schutznorm begründet für sich allein noch keine Haftung. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet nur deren schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz (Harrer aaO Paragraph 1311, Rz 28 mwN). Dabei hat allerdings der Schädiger den Beweis dafür anzutreten, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn somit an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe (SZ 51/109; SZ 69/132 uva; Fucik, Die [objektive] Beweislast besonders im Haftpflichtprozess in RZ 1990, 54 ff, 58 f; Koziol/Welser, Grundriss10 römisch eins 457; Harrer aaO Paragraph 1311, Rz 32).
Der Beklagte hatte nach den erstinstanzlichen Feststellungen vom Vorhandensein von Sprengpulver in einem Abstellraum seines Hotels keine Kenntnis und musste dem festgestellten Sachverhalt zufolge davon auch keine Kenntnis haben: In dem im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Inventar war das Sprengpulver nicht angeführt. Bei der umfassenden Reinigung des Hotels durch den Beklagten und dessen Verwandten nach dem Zuschlag an ihn fiel der Pappkarton mit dem Sprengpulver nicht auf. Angesichts der Ähnlichkeit des Pappkartons mit einer Packung Nägel oder ähnlichen Materials auf einem Regal mit Werkzeugen usw musste der Beklagte bzw der mit der Reinigung dieses Raums von ihm Beauftragte den Pappkarton mangels eines konkreten Verdachts auch nicht vom Regal nehmen und näher untersuchen. Dem Beklagten kann auch nicht etwa deshalb ein Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Erwerb der Hotelliegenschaft nicht alle Räume nach Sprengpulver oder ähnlichen Substanzen absuchte bzw absuchen ließ, weil er schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste, dass derartige Stoffe im Hotel aufbewahrt sein könnten: Bei einem Hotel handelt es sich um ein Unternehmen, zu dessen Betrieb Sprengmittel u.ä. überhaupt nicht erforderlich sind.
Im Übrigen wurde auch weder behauptet noch festgestellt, dass das Hotel nach dem Zuschlag der Liegenschaft an den Beklagten als solches genutzt worden sei, weshalb dieser zum Schutz der Gäste, des Personals und der Lieferanten zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen in dieser Richtung verpflichtet gewesen wäre. Daher kann dem Beklagten in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, dass er vom Vorhandensein des Kartons mit dem Sprengpulver im Abstellraum des Kellers seines Hotels keine Kenntnis hatte.
1.6 Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Beklagten als Auftraggeber überhaupt eine Fürsorgepflicht für den Kläger als Mitarbeiter eines Subunternehmers traf, ist es von Bedeutung, dass der Beklagte mit den Umbauarbeiten an seinem Hotel einen Generalunternehmer betraute und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf diesen übertrug. Gemäß § 1169 ABGB finden die Bestimmungen des § 1157 ABGB, mit Ausnahme der Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers traf aber im Grundsätzlichen nicht den Beklagten, sondern dessen Generalunternehmer. Dieser haftete dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach den §§ 1157 und 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB (EvBl 1964/23 ua).1.6 Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Beklagten als Auftraggeber überhaupt eine Fürsorgepflicht für den Kläger als Mitarbeiter eines Subunternehmers traf, ist es von Bedeutung, dass der Beklagte mit den Umbauarbeiten an seinem Hotel einen Generalunternehmer betraute und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf diesen übertrug. Gemäß Paragraph 1169, ABGB finden die Bestimmungen des Paragraph 1157, ABGB, mit Ausnahme der Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers traf aber im Grundsätzlichen nicht den Beklagten, sondern dessen Generalunternehmer. Dieser haftete dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach den Paragraphen 1157 und 1169 ABGB durch seine Leute nach Paragraph 1313 a, ABGB (EvBl 1964/23 ua).
1.7 Zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmern entsteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis, sondern es liegen jeweils rechtlich selbständige Vertragsverhältnisse vor. Daraus folgt aber noch nicht, dass nicht auch der Subunternehmer und seine Leute in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Besteller und Generalunternehmer einbezogen sind (SZ 64/144 ua; Krejci in Rummel aaO §§ 1165, 1166 Rz 44). Im Rahmen des Generalunternehmervertrags war der Beklagte gewiss auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären konnte. Da der Beklagte aber weder wissen musste, dass in einem Abstellraum Schwarzpulver in geringer Menge gelagert war, noch dass dort von Leuten eines Subunternehmers Arbeiten durchgeführt werden mussten, bei welchen es zum schadensstiftenden Funkenflug kommen konnte, trifft ihn an der Verletzung dieser Warnpflicht kein Verschulden, sodass er für die Folgen dieser Unterlassung nicht einstehen muss.1.7 Zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmern entsteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis, sondern es liegen jeweils rechtlich selbständige Vertragsverhältnisse vor. Daraus folgt aber noch nicht, dass nicht auch der Subunternehmer und seine Leute in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Besteller und Generalunternehmer einbezogen sind (SZ 64/144 ua; Krejci in Rummel aaO Paragraphen 1165, 1166, Rz 44). Im Rahmen des Generalunternehmervertrags war der Beklagte gewiss auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären konnte. Da der Beklagte aber weder wissen musste, dass in einem Abstellraum Schwarzpulver in geringer Menge gelagert war, noch dass dort von Leuten eines Subunternehmers Arbeiten durchgeführt werden mussten, bei welchen es zum schadensstiftenden Funkenflug kommen konnte, trifft ihn an der Verletzung dieser Warnpflicht kein Verschulden, sodass er für die Folgen dieser Unterlassung nicht einstehen muss.
1.8 Erörterungen eines allfälligen Verschuldens des Dienstgebers des Klägers, der sich aufgrund seiner Sachkenntnis vor Beginn der Arbeiten von den Sicherheitsvorkehrungen hätte überzeugen und nötigenfalls den Besteller hätte veranlassen müssen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (SZ 62/70 ua; Rebhahn in Schwimann aaO § 1169 Rz 9 f) bzw des Generalunternehmers, der regelmäßig nicht als Vertreter des Werkbestellers fungiert, oder eines Mitverschuldens des Klägers erübrigen sich deshalb.1.8 Erörterungen eines allfälligen Verschuldens des Dienstgebers des Klägers, der sich aufgrund seiner Sachkenntnis vor Beginn der Arbeiten von den Sicherheitsvorkehrungen hätte überzeugen und nötigenfalls den Besteller hätte veranlassen müssen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (SZ 62/70 ua; Rebhahn in Schwimann aaO Paragraph 1169, Rz 9 f) bzw des Generalunternehmers, der regelmäßig nicht als Vertreter des Werkbestellers fungiert, oder eines Mitverschuldens des Klägers erübrigen sich deshalb.
Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung der Revision des Beklagten das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung der Revision des Beklagten das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.