a) Der beklagte Rechtsträger führt ins Treffen, die Aufrechterhaltung bzw die Fortsetzung des Bestandvertrags über die geräumte Wohnung mit dem Kläger sei (rechtlich) unmöglich gewesen. Dem kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Die Bestimmungen des Zustellgesetzes, namentlich dessen § 17, sind Schutzgesetze, in dessen Schutzbereich jedenfalls der Empfänger einer Sendung - hier der Kläger -, aber selbst derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat, einbezogen ist. Selbst dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem ZustG entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute (1 Ob 353/99i unter Hinweis auf 1 Ob 362/98m = EvBl 1999/138 = RZ 1999/54; RIS-Justiz RS0112951). Nach Rspr (SZ 60/33, SZ 66/87, SZ 69/147 uva) und Lehre (Schragel, AHG2 Rz 168) muss der Kläger, der seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gründet, bloß den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen. Es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Steht wie hier die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Haftung nur dadurch entledigen, dass er sein mangelndes Verschulden an der Übertretung der Norm beweist - welchen Beweis er hier nicht angetreten hat - oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ernsthaft zweifelhaft macht (1 Ob 39/95 = ZfRV 1996, 33; SZ 69/147).Die Bestimmungen des Zustellgesetzes, namentlich dessen Paragraph 17,, sind Schutzgesetze, in dessen Schutzbereich jedenfalls der Empfänger einer Sendung - hier der Kläger -, aber selbst derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat, einbezogen ist. Selbst dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem ZustG entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute (1 Ob 353/99i unter Hinweis auf 1 Ob 362/98m = EvBl 1999/138 = RZ 1999/54; RIS-Justiz RS0112951). Nach Rspr (SZ 60/33, SZ 66/87, SZ 69/147 uva) und Lehre (Schragel, AHG2 Rz 168) muss der Kläger, der seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gründet, bloß den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen. Es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Steht wie hier die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Beklagte der vom Kläger geltend gemachten Haftung nur dadurch entledigen, dass er sein mangelndes Verschulden an der Übertretung der Norm beweist - welchen Beweis er hier nicht angetreten hat - oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ernsthaft zweifelhaft macht (1 Ob 39/95 = ZfRV 1996, 33; SZ 69/147).
Nach § 575 Abs 2 ZPO tritt eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstands, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übergabe des Bestandgegenstands bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übergabe beantragt wird. Über den Wortlaut des § 575 Abs 2 ZPO hinaus wendet die Rspr diese Bestimmung auch auf Räumungsklagen gemäß § 1118 ABGB an (Frauenberger in Rechberger2 § 575 ZPO Rz 3 mwN). Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung iSd § 575 Abs 2 ZPO tritt an sich keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein; ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache iSd § 1109 ABGB verpflichtet (SZ 27/54; MietSlg 16.687; EvBl 1974/208 = MietSlg 25.142; MietSlg 34.793; Fasching IV 676, 697). Die Frage, ob eine Erneuerung des Bestandvertrags zustande gekommen ist, kann demnach nur aus dem über die bloße Unterlassung des rechtzeitigen Exekutionsantrags hinausgehenden Verhalten und aus den Erklärungen der Partei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beurteilt werden (MietSlg 34.793; Fasching IV 698). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen reicht die von der zweiten Instanz gebilligte Feststellung des Erstrichters, bei Zahlung eines näher genannten Betrags hätte die Vermieterin nicht nur von der Durchführung der zwangsweisen Räumung Abstand genommen, sondern es wäre das Mietverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt worden, nicht aus, um zu Gunsten der beklagten Partei den sie belastenden Kausal-Anscheinsbeweis ernsthaft in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO tritt eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstands, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übergabe des Bestandgegenstands bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übergabe beantragt wird. Über den Wortlaut des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO hinaus wendet die Rspr diese Bestimmung auch auf Räumungsklagen gemäß Paragraph 1118, ABGB an (Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 575, ZPO Rz 3 mwN). Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung iSd Paragraph 575, Absatz 2, ZPO tritt an sich keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein; ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache iSd Paragraph 1109, ABGB verpflichtet (SZ 27/54; MietSlg 16.687; EvBl 1974/208 = MietSlg 25.142; MietSlg 34.793; Fasching IV 676, 697). Die Frage, ob eine Erneuerung des Bestandvertrags zustande gekommen ist, kann demnach nur aus dem über die bloße Unterlassung des rechtzeitigen Exekutionsantrags hinausgehenden Verhalten und aus den Erklärungen der Partei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beurteilt werden (MietSlg 34.793; Fasching IV 698). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen reicht die von der zweiten Instanz gebilligte Feststellung des Erstrichters, bei Zahlung eines näher genannten Betrags hätte die Vermieterin nicht nur von der Durchführung der zwangsweisen Räumung Abstand genommen, sondern es wäre das Mietverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt worden, nicht aus, um zu Gunsten der beklagten Partei den sie belastenden Kausal-Anscheinsbeweis ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
b) Dass das gegen den Beklagten erlassene Versäumungsurteil den Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht rechtfertigen kann, ist nicht mehr strittig. Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht mehr die Frage, ob die dem beklagten Rechtsträger zuzurechnende Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der Räumungsexekution an den ortsabwesenden Kläger rechtswidrig (§ 17 Abs 3 ZustG) und schuldhaft war, sondern nur mehr, ob den Kläger ein relevantes Mitverschulden iSd § 1304 ABGB treffe.b) Dass das gegen den Beklagten erlassene Versäumungsurteil den Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht rechtfertigen kann, ist nicht mehr strittig. Gegenstand des Rechtsmittels ist auch nicht mehr die Frage, ob die dem beklagten Rechtsträger zuzurechnende Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der Räumungsexekution an den ortsabwesenden Kläger rechtswidrig (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und schuldhaft war, sondern nur mehr, ob den Kläger ein relevantes Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB treffe.
Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (stRspr: SZ 60/217, SZ 65/2, SZ 71/79 uva, zuletzt 1 Ob 191/99s; RIS-Justiz RS0049794). Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften, weshalb die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden des Organs umfasst (stRspr: SZ 53/83, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva, zuletzt 1 Ob 191/99s; RIS-Justiz RS0026381; Schragel aaO Rz 147). Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (stRspr: SZ 64/126; ZVR 1992/57, je mwN; 1 Ob 37/93 ua; Schragel aaO Rz 155; Mader in Schwimann2, § 1 AHG Rz 69 mwN).Organe der Rechtsträger sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten, sodass die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger trifft (stRspr: SZ 60/217, SZ 65/2, SZ 71/79 uva, zuletzt 1 Ob 191/99s; RIS-Justiz RS0049794). Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften, weshalb die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden des Organs umfasst (stRspr: SZ 53/83, SZ 68/191, SZ 69/147, je mwN uva, zuletzt 1 Ob 191/99s; RIS-Justiz RS0026381; Schragel aaO Rz 147). Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts auch im Amtshaftungsrecht zu gelten haben, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (stRspr: SZ 64/126; ZVR 1992/57, je mwN; 1 Ob 37/93 ua; Schragel aaO Rz 155; Mader in Schwimann2, Paragraph eins, AHG Rz 69 mwN).
Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (stRspr: SZ 54/85, SZ 64/126, 1 Ob 6/97g = SZ 70/95 uva, zuletzt 2 Ob 351/99b; RIS-Justiz RS0022681; Reischauer in Rummel2, § 1304 ABGB Rz 1 mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f; Mader aaO Rz 69). Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (stRspr: SZ 64/126, SZ 67/126, zuletzt SZ 70/95). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; JBl 1994, 331; 4 Ob 127/97y = SZ 70/108, jeweils mwN). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann2, § 1304 ABGB Rz 27 mwN). Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (SZ 70/108 ua; Harrer aaO § 1304 Rz 40 mwN).Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (stRspr: SZ 54/85, SZ 64/126, 1 Ob 6/97g = SZ 70/95 uva, zuletzt 2 Ob 351/99b; RIS-Justiz RS0022681; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1304, ABGB Rz 1 mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f; Mader aaO Rz 69). Das Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (stRspr: SZ 64/126, SZ 67/126, zuletzt SZ 70/95). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; JBl 1994, 331; 4 Ob 127/97y = SZ 70/108, jeweils mwN). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann2, Paragraph 1304, ABGB Rz 27 mwN). Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (SZ 70/108 ua; Harrer aaO Paragraph 1304, Rz 40 mwN).
Im vorliegenden Fall steht einer Verletzung des § 17 Abs 3 ZustG durch Organe des beklagten Rechtsträgers die Tatsache gegenüber, dass sich der Beklagte nach Abweisung seiner Rechtsmittel gegen das ihn belastende und nun rechtskräftige Versäumungsurteil mit einer Räumungsverplichtung nicht bereits vor seiner Amerika-Reise um eine Klärung und Regelung dessen Folgen bei der Vermieterin bemühte. Nach den Feststellungen hätte die Vermieterin bei Zahlung von 4.429,10 S sA von der Durchführung der zwangsweisen Räumung Abstand genommen und das Mietverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Schlüssige Gründe dafür, dass er solche erfolgversprechende Schritte unterließ, hat der Beklagte im Verfahren nicht dargetan. Diese Unterlassung erachtete die zweite Instanz im Vergleich zu dem klaren Gesetzesverstoß durch die Organe des Rechtsträgers als nicht ins Gewicht fallend. Der erkennende Senat sieht darin freilich eine schwerwiegende schuldhafte Untätigkeit, die auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (1 Ob 37/93) zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 führen muss, weil der Kläger bei Aufwendung eines verhältnismäßig geringfügigen, zudem auch geschuldeten Betrags die Nachteile von sich hätte abwenden können.Im vorliegenden Fall steht einer Verletzung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch Organe des beklagten Rechtsträgers die Tatsache gegenüber, dass sich der Beklagte nach Abweisung seiner Rechtsmittel gegen das ihn belastende und nun rechtskräftige Versäumungsurteil mit einer Räumungsverplichtung nicht bereits vor seiner Amerika-Reise um eine Klärung und Regelung dessen Folgen bei der Vermieterin bemühte. Nach den Feststellungen hätte die Vermieterin bei Zahlung von 4.429,10 S sA von der Durchführung der zwangsweisen Räumung Abstand genommen und das Mietverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Schlüssige Gründe dafür, dass er solche erfolgversprechende Schritte unterließ, hat der Beklagte im Verfahren nicht dargetan. Diese Unterlassung erachtete die zweite Instanz im Vergleich zu dem klaren Gesetzesverstoß durch die Organe des Rechtsträgers als nicht ins Gewicht fallend. Der erkennende Senat sieht darin freilich eine schwerwiegende schuldhafte Untätigkeit, die auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (1 Ob 37/93) zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 führen muss, weil der Kläger bei Aufwendung eines verhältnismäßig geringfügigen, zudem auch geschuldeten Betrags die Nachteile von sich hätte abwenden können.
Daher sind die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Kläger nur ein Betrag von 152.134,44 S zuzusprechen und seinem Feststellungsbegehren nur mit der Hälfte stattzugeben ist.
Die Kostenentscheidung fußt auf den § 43 Abs 1 und 2 iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraph 43, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.