Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO bestehe darin, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnung entstehen könnten. Unbestritten stehe fest, dass das gegenständliche Überholverbot im Unfallsbereich deshalb normiert sei, weil eine Abbiegemöglichkeit in Fahrtrichtung der Beteiligten nach links bestehe. Die Schutzfunktion des Überholverbotes bestehe sohin darin, anderen Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Abbiegen nach links zu ermöglichen. Der Kläger habe durch sein Überholmanöver gegen den Schutzzweck der Norm nicht verstoßen, weil er erst nach Passieren der Abbiegemöglichkeit mit seinem Überholmanöver begonnen habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1993, 389 ausgeführt habe, führe ein sorgloses Verhalten, das sich nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens ausgewirkt habe, nicht zur Entlastung des Schädigers. Sei das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, dann entfalle jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Das Verhalten des Klägers sei hinsichtlich des Schadenseintrittes nicht adäquat gewesen. Er hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Erstbeklagte ein Überholmanöver durchführen werde, ohne auf den Nachfolgeverkehr zu achten.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Schutzzweck des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO bestehe darin, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnung entstehen könnten. Unbestritten stehe fest, dass das gegenständliche Überholverbot im Unfallsbereich deshalb normiert sei, weil eine Abbiegemöglichkeit in Fahrtrichtung der Beteiligten nach links bestehe. Die Schutzfunktion des Überholverbotes bestehe sohin darin, anderen Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Abbiegen nach links zu ermöglichen. Der Kläger habe durch sein Überholmanöver gegen den Schutzzweck der Norm nicht verstoßen, weil er erst nach Passieren der Abbiegemöglichkeit mit seinem Überholmanöver begonnen habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1993, 389 ausgeführt habe, führe ein sorgloses Verhalten, das sich nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens ausgewirkt habe, nicht zur Entlastung des Schädigers. Sei das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, dann entfalle jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Das Verhalten des Klägers sei hinsichtlich des Schadenseintrittes nicht adäquat gewesen. Er hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Erstbeklagte ein Überholmanöver durchführen werde, ohne auf den Nachfolgeverkehr zu achten.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es sei unrichtig, dem Erstbeklagten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO anzulasten. Er hätte auf keinen Fall damit rechnen müssen, überholt zu werden. Ein Fehlverhalten des Erstbeklagten trete im Vergleich zu jenem des Klägers so weit in den Hintergrund, dass es nicht mehr zu berücksichtigen und daher auch aus diesem Grunde von einem Alleinverschulden des Klägers auszugehen sei.
Hiezu wurde erwogen:
Zur Revision des Klägers:
Dieser hat gegen das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verstoßen. Die Übertretung einer Schutznorm macht aber nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Norm. Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189; ecolex 1994, 534; ZVR 1997/45; 2 Ob 143/99i). Zweifelsohne verfolgt das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt aber kein Verschulden im technischen Sinn voraus, auch eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681; SZ 70/95). Es bedarf daher für die Annahme eines Mitverschuldens im Sinne der zitierten Bestimmung auch keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten Norm und dem eingetretenen Schaden. Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegeben, wenn auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt wird. Diese Sorglosigkeit war für den Schaden des Klägers auch kausal, weshalb aus der in der Revision zitierten Entscheidung JBl 1993, 389 für den Kläger nichts zu gewinnen ist.Dieser hat gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO verstoßen. Die Übertretung einer Schutznorm macht aber nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Norm. Es genügt dabei, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189; ecolex 1994, 534; ZVR 1997/45; 2 Ob 143/99i). Zweifelsohne verfolgt das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt aber kein Verschulden im technischen Sinn voraus, auch eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681; SZ 70/95). Es bedarf daher für die Annahme eines Mitverschuldens im Sinne der zitierten Bestimmung auch keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten Norm und dem eingetretenen Schaden. Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegeben, wenn auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt wird. Diese Sorglosigkeit war für den Schaden des Klägers auch kausal, weshalb aus der in der Revision zitierten Entscheidung JBl 1993, 389 für den Kläger nichts zu gewinnen ist.
Allerdings ist auch dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO anzulasten. Nach den Feststellungen war bei Reaktionsbeginn des Klägers sein Fahrzeug noch 33,5 bis 39,5 m von dem Ende des Überholverbotes entfernt. Der Erstbeklagte muss daher die Überholbewegung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben. Der Begriff des Überholens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO umfasst die gesamte Überholbewegung von der Ausgangsstellung bis zum Wiedereinordnen (RIS-Justiz RS0073682). Zu prüfen ist nun, ob ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a StVO und dem Schaden des Klägers besteht. Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht zwar nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnung des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können (RIS-Justiz RS0027626; ZVR 1984/162). Im vorliegenden Fall ist aber durch das rechtswidrige Verhalten des Erstbeklagten kein Schaden an den von ihm überholten Fahrzeug entstanden, weshalb ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit a StVO und dem Schaden des Klägers zu verneinen ist.Allerdings ist auch dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO anzulasten. Nach den Feststellungen war bei Reaktionsbeginn des Klägers sein Fahrzeug noch 33,5 bis 39,5 m von dem Ende des Überholverbotes entfernt. Der Erstbeklagte muss daher die Überholbewegung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben. Der Begriff des Überholens im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO umfasst die gesamte Überholbewegung von der Ausgangsstellung bis zum Wiedereinordnen (RIS-Justiz RS0073682). Zu prüfen ist nun, ob ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO und dem Schaden des Klägers besteht. Der Schutzzweck des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO besteht zwar nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnung des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können (RIS-Justiz RS0027626; ZVR 1984/162). Im vorliegenden Fall ist aber durch das rechtswidrige Verhalten des Erstbeklagten kein Schaden an den von ihm überholten Fahrzeug entstanden, weshalb ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO und dem Schaden des Klägers zu verneinen ist.
Es ist sohin dem Beklagten ein Verstoß gegen § 11 StVO anzulasten, dem Kläger hingegen eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und zwar in doppelter Hinsicht: Einerseits durch den Überholvorgang trotz des Überholverbotes und anderseits indem er nicht richtig reagierte. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, den Schaden im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers zu teilen.Es ist sohin dem Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 11, StVO anzulasten, dem Kläger hingegen eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und zwar in doppelter Hinsicht: Einerseits durch den Überholvorgang trotz des Überholverbotes und anderseits indem er nicht richtig reagierte. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, den Schaden im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers zu teilen.
Insoweit der Kläger meint, er hätte mit einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten nicht rechnen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass der Vertrauensgrundsatz nur demjenigen zugute kommt, der selbst jene Vorsicht angewendet hat, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs verlangt wird (RIS-Justiz RS0073214; zuletzt 2 Ob 65/94).
Zur Revision der Beklagten:
Wie schon zur Revision des Klägers ausgeführt, können sich auch die Beklagten auf den Vertrauensgrundsatz nicht berufen. Entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht ist der vom Erstbeklagten gesetzte Verstoß gegen § 11 StVO keinesfalls so gering, dass er bei der Verschuldensteilung nicht zu berücksichtigen wäre.Wie schon zur Revision des Klägers ausgeführt, können sich auch die Beklagten auf den Vertrauensgrundsatz nicht berufen. Entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht ist der vom Erstbeklagten gesetzte Verstoß gegen Paragraph 11, StVO keinesfalls so gering, dass er bei der Verschuldensteilung nicht zu berücksichtigen wäre.
Es war daher beiden Revisionen kein Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die Beklagten dem Kläger die mit S 4.464,76 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 744,12) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Daraus resultiert eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 893,38.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die Beklagten dem Kläger die mit S 4.464,76 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 744,12) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Daraus resultiert eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 893,38.