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Rechtssatz RS0112929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112929

Geschäftszahl

2Ob351/99b

Entscheidungsdatum

10.12.1999

Rechtssatz

Das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Für die Annahme eines Mitverschuldens des rechtswidrig Überholenden bedarf es keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten Norm und dem eingetretenen Schaden. Es bedeutet jedoch eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn trotz eines Überholverbotes überholt wird. Das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO verfolgt aber auch nicht den Zweck, Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112929

Dokumentnummer

JJR_19991210_OGH0002_0020OB00351_99B0000_001