Rechtssatz RS0027626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027626
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können.Der Schutzzweck des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 160/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 160/77
Veröff: ZVR 1979/120 S 136
- 2 Ob 103/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 103/83
- 2 Ob 351/99b
Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 351/99b
Beisatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1)
- 2 Ob 14/03b
Entscheidungstext OGH 01.04.2004 2 Ob 14/03b
Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T2)
- 2 Ob 39/06h
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 39/06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027626
Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00160_7700000_001