Entscheidungsgründe:
Am 7. Juni 1976 kam es auf der Landesstraße zwischen P* und W* zwischen dem von der Klägerin in Richtung W* gelenkten PKW und dem ihn überholenden, von * S* gelenkten Motorrad zu einer Kollision. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Motorrades.
Die Klägerin begehrt unter Vorbehalt der Ausdehnung des Klagebegehrens Ersatz eines Schadens von 920,-- DM, das sind zwei Drittel der Reparaturkosten von 1.380,-- DM und 8.000,-- S, das sind zwei Drittel der Wertminderung des Fahrzeuges. Sie macht geltend, der Motorradlenker habe sie trotz Überholverbotes und mit einem zu geringen Sicherheitsabstand überholt.
Die Beklagte stellte die Höhe der Reparaturkosten von 1.380,-- DM außer Streit, bestritt die Höhe der geltend gemachten Wertminderung und machte Alleinverschulden der Klägerin geltend, die infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und trotz ausreichenden Sicherheitsabstandes des Motorrades mit diesem kollidiert sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Dieses Urteil blieb hinsichtlich der Teilabweisung von 2.666,-- S unangefochten.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im übrigen (Abweisung von 920,-- DM und von 5.334 S) im Sinne der Klage ab.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes.
Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Höhe der mit 8.000,-- S festgestellten Wertminderung sowie die Höhe der Reparaturkosten von 1.380,-- DM ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Hinsichtlich des Unfallsgeschehens gingen die Untergerichte von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin fuhr auf der Landesstraße in Richtung W*. Nach P* war die Straße im Bau, die Oberfläche noch unbefestigt und mit Schotterbelag versehen. Etwa 2 km außerhalb von P* begann eine neue Asphaltdecke. Der frisch aufgetragene Fahrbahnbelag war ebenfalls noch in Arbeit. Einige 100 m nach Beginn des Belages war eine weitere Schicht auf getragen, so daß eine Stufe in Höhe von wenigen Zentimetern entstand. Das gesamte Baustellengebiet, somit auch der Bereich der neuen Asphaltdecke war mit den Verkehrszeichen „Achtung Baustelle“, „Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ und „Überholen verboten“ abgesichert. Nach dem Beginn des Asphaltbelages erhöhte die Klägerin ihre Geschwindigkeit auf 70 km/h. Dem PKW folgten drei schwere Motorräder in einem Abstand von rund 50 m hintereinander. Das letzte wurde von * S* gelenkt. Die Motorradfahrer erhöhten ihre Geschwindigkeit auf der neuen Asphaltfahrbahn auf ca. 90 km/h und begannen, den PKW der Klägerin zu überholen. Der erste Motorradfahrer überholte den PKW mit einem Seitenabstand von ca 1 m und lenkte unmittelbar nach dem Überholen nach rechts. Die Klägerin bremste ihr Fahrzeug stark ab und versuchte dabei nach rechts zu lenken. Dadurch kam sie ins Schleudern. Während der PKW nach rechts gezogen wurde, überholte der zweite Motorradfahrer und schnitt ebenfalls vor dem PKW nach rechts. Die Klägerin beendete ihr Bremsen nicht, sodaß sich das Schleudern fortsetzte und der PKW nach links gezogen wurde. In dieser Phase setzte * S* gerade zum Überholen des PKW mit einem Seitenabstand von 1 m an. Während des Überholens kam der PKW nach links und kollidierte mit dem von S* gelenkten Motorrad. Der PKW hinterließ eine 46 m lange Brems- und Schleuderspur. Vom Beginn des Bremsens des PKW bis zum Beginn des Überholens durch den Motorradlenker S* geriet der PKW auf einer Länge von 22 m allmählich um 2 m nach rechts und anschließend in einer wesentlich stärkeren Bewegung um 3 m nach links bis zum Kollisionspunkt.
Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden der Klägerin aus. Ursache des Unfalles sei zwar das durch das Überholen der ersten beiden Motorräder ausgelöste Schleudern des PKWs gewesen. Die Klägerin hätte aber nicht bremsen müssen, da die beiden Motorräder beim Einordnen vor dem PKW nicht gebremst hätten. Zumindest hätte sie das Bremsen einstellen müssen, als sie das Schleudern erkannt habe. Da sie mit einer für den Unfallsbereich absolut überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, könne sie sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit einem Überholen nicht habe rechnen müssen. Die Verletzung des Überholverbotes stehe auch nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfallsgeschehen. Zweck des Verbotes sei es gewesen, den Schutz der noch nicht ausreichend festen Fahrbahndecke zu bewirken. Die Beschaffenheit der Fahrbahn habe vom technischen Standpunkt die Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens gegeben.
Das Berufungsgericht bejahte den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung des Überholverbotes und dem eingetretenen Schaden. Das Überholverbot habe ebenso wie die Geschwindigkeitsbeschränkung den Zweck gehabt, Gefahren, die mit dem Verkehr auf einer in Bau befindlichen Straße verbunden seien, zu verhindern. Im übrigen hätten beide beteiligten Lenker eine absolut überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Das Verschulden des Lenkers des Motorrades wiege aber schwerer als das Verschulden der Klägerin, sodaß eine Schadensaufteilung im Verhältnisse 2 : 1 zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt sei.