Der dagegen erhobenen Revision der Erstbeklagten kommt Berechtigung zu; jene der Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.
A. Zur Revision der Erstbeklagten:
In der Regel darf eine zur Beweissicherung dienende Beschlagnahme im Sinne des § 98 StPO gemäß der Vorschrift des § 140 Abs 3 StPO, die sinngemäß nicht nur für die Durchsuchung selbst, sondern auch für die Beschlagnahme der hiebei gefundenen Gegenstände Geltung hat, nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden. Unter den Voraussetzungen des § 141 Abs 1 und Abs 2 StPO können allerdings Organe der Sicherheitsbehörde auch aus eigener Macht ohne richterlichen Befehl Hausdurchsuchungen und somit gemäß § 143 StPO auch Beschlagnahmen vorbehaltlich ihrer Bescheinigung durchführen. Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt jedoch nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus § 98 StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung (EvBl 1948/473; Mayerhofer, StPO4, 463; Foregger/Kodek, StPO6, 193). Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (VfGH ÖJZ 1962, 278). Auch sogenannte faktische Amtshandlungen erfolgen in Vollziehung des Gesetzes im Sinne des § 1 Abs 1 AHG und können daher Amtshaftungsansprüche begründen (Schragel, AHG2 Rz 77).In der Regel darf eine zur Beweissicherung dienende Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 98, StPO gemäß der Vorschrift des Paragraph 140, Absatz 3, StPO, die sinngemäß nicht nur für die Durchsuchung selbst, sondern auch für die Beschlagnahme der hiebei gefundenen Gegenstände Geltung hat, nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz eins und Absatz 2, StPO können allerdings Organe der Sicherheitsbehörde auch aus eigener Macht ohne richterlichen Befehl Hausdurchsuchungen und somit gemäß Paragraph 143, StPO auch Beschlagnahmen vorbehaltlich ihrer Bescheinigung durchführen. Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt jedoch nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus Paragraph 98, StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung (EvBl 1948/473; Mayerhofer, StPO4, 463; Foregger/Kodek, StPO6, 193). Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (VfGH ÖJZ 1962, 278). Auch sogenannte faktische Amtshandlungen erfolgen in Vollziehung des Gesetzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG und können daher Amtshaftungsansprüche begründen (Schragel, AHG2 Rz 77).
Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken („... die für die Untersuchung von Bedeutung sein können ...“), somit der Sicherstellung der im § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken benötigt werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich der Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes3 Rz 422; SZ 66/77 mwH). Aus den Angaben des Klägers im Strafakt (AS 175 ff) ergibt sich, daß er den hier zu beurteilenden PKW mit Geldmitteln aus der Beute eines Einbruchsdiebstahls gekauft hat und das Fahrzeug in der Folge zu Fahrten zu Einbruchsobjekten benützte. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde zudem verschiedenes Einbruchswerkzeug aufgefunden. Bei dieser Sachlage erscheint die Rechtsansicht der Sicherheitsbehörde, der PKW könne im Strafverfahren zu Beweiszwecken benötigt werden und sei daher gemäß § 143 StPO sicherzustellen, zumindest vertretbar, weshalb diese Amtshandlung einen Amtshaftungsanspruch gegen die Erstbeklagte nicht zu begründen vermag.Die Beschlagnahme von Gegenständen nach Paragraph 143, StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken („... die für die Untersuchung von Bedeutung sein können ...“), somit der Sicherstellung der im Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken benötigt werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich der Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes3 Rz 422; SZ 66/77 mwH). Aus den Angaben des Klägers im Strafakt (AS 175 ff) ergibt sich, daß er den hier zu beurteilenden PKW mit Geldmitteln aus der Beute eines Einbruchsdiebstahls gekauft hat und das Fahrzeug in der Folge zu Fahrten zu Einbruchsobjekten benützte. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde zudem verschiedenes Einbruchswerkzeug aufgefunden. Bei dieser Sachlage erscheint die Rechtsansicht der Sicherheitsbehörde, der PKW könne im Strafverfahren zu Beweiszwecken benötigt werden und sei daher gemäß Paragraph 143, StPO sicherzustellen, zumindest vertretbar, weshalb diese Amtshandlung einen Amtshaftungsanspruch gegen die Erstbeklagte nicht zu begründen vermag.
Der Kläger stützt seinen Anspruch aber auch darauf, daß weder das Strafgericht noch die zuständige Sicherheitsbehörde trotz seines Antrags auf Herausgabe des PKWs und der zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel rechtzeitig die notwendigen Veranlassungen getroffen habe. Ein rechtswidriges Organhandeln kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 55/161; SZ 59/68; EvBl 1988/140; EvBl 1993/57). Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg nur dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung (hier die Ausfolgung der Autoschlüssel durch das Gericht und die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme des PKWs durch die Sicherheitsbehörde) den Eintritt des schädigenden Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist somit zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181; SZ 59/93; EvBl 1993/57; JBl 1993, 320; ZVR 1996/96; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 60). Die Haftung für eine vorwerfbare Unterlassung entfällt daher dann, wenn der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. Die Beweislast dafür, daß bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (SZ 56/181; RdW 1987, 96; EvBl 1993/57; ZVR 1996/96).Der Kläger stützt seinen Anspruch aber auch darauf, daß weder das Strafgericht noch die zuständige Sicherheitsbehörde trotz seines Antrags auf Herausgabe des PKWs und der zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel rechtzeitig die notwendigen Veranlassungen getroffen habe. Ein rechtswidriges Organhandeln kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 55/161; SZ 59/68; EvBl 1988/140; EvBl 1993/57). Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg nur dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung (hier die Ausfolgung der Autoschlüssel durch das Gericht und die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme des PKWs durch die Sicherheitsbehörde) den Eintritt des schädigenden Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist somit zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181; SZ 59/93; EvBl 1993/57; JBl 1993, 320; ZVR 1996/96; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 60). Die Haftung für eine vorwerfbare Unterlassung entfällt daher dann, wenn der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. Die Beweislast dafür, daß bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (SZ 56/181; RdW 1987, 96; EvBl 1993/57; ZVR 1996/96).
Nach den Feststellungen befand sich der Kläger bis Anfang März 1989 und sodann wieder ab Mitte Oktober 1989 in Haft. Die Verständigung von der Aufhebung der Zulassung hatte den Kläger bereits Anfang Dezember 1988 erreicht. Das Fahrzeug wurde sodann Mitte Februar 1989 abgeschleppt und Anfang September 1989 versteigert. Der Kläger verfügte offenkundig nicht über Mittel, um die Prämien der Haftpflichtversicherung bezahlen zu können. Vielmehr war er in der Zeit seiner Haft nicht einmal in der Lage, die Miete für seine Wohnung zu bezahlen, sodaß er seine Mietrechte verlor. Der Kläger hat im Verfahren nicht einmal vorgebracht, er hätte bei pflichtgemäßem Handeln der Organe der Erstbeklagten die Aufhebung der Zulassung und die Abnahme der Kennzeichen verhindern können. Dies hätte er aber behaupten und unter Beweis zu stellen gehabt, um die Kausalität der Unterlassung darzutun (vgl den ähnlich gelagerten Fall des Kursverlusts widerrechtlich beschlagnahmter Forintbeträge in SZ 64/129).Nach den Feststellungen befand sich der Kläger bis Anfang März 1989 und sodann wieder ab Mitte Oktober 1989 in Haft. Die Verständigung von der Aufhebung der Zulassung hatte den Kläger bereits Anfang Dezember 1988 erreicht. Das Fahrzeug wurde sodann Mitte Februar 1989 abgeschleppt und Anfang September 1989 versteigert. Der Kläger verfügte offenkundig nicht über Mittel, um die Prämien der Haftpflichtversicherung bezahlen zu können. Vielmehr war er in der Zeit seiner Haft nicht einmal in der Lage, die Miete für seine Wohnung zu bezahlen, sodaß er seine Mietrechte verlor. Der Kläger hat im Verfahren nicht einmal vorgebracht, er hätte bei pflichtgemäßem Handeln der Organe der Erstbeklagten die Aufhebung der Zulassung und die Abnahme der Kennzeichen verhindern können. Dies hätte er aber behaupten und unter Beweis zu stellen gehabt, um die Kausalität der Unterlassung darzutun vergleiche den ähnlich gelagerten Fall des Kursverlusts widerrechtlich beschlagnahmter Forintbeträge in SZ 64/129).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der der Entscheidung 1 Ob 2083/96x zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen werden. Anders als dort war dem Kläger nämlich bekannt, daß der PKW auf einer öffentlichen Straße sichergestellt und dort belassen wurde. Er konnte somit nicht damit rechnen, das Fahrzeug werde an einen anderen - geeigneteren - Verwahrungsort verbracht werden. Er war daher durch den hoheitlichen Akt der vorläufigen Sicherstellung des PKWs der Sorge für das Fahrzeug zumindest soweit nicht enthoben, als er die außerhalb der Ingerenz der Behörde liegenden Voraussetzungen für die Möglichkeit der Weiterbelassung des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße - dessen aufrechte Zulassung - zu gewährleisten hatte.
In Stattgebung der Revision ist das angefochtene Urteil daher in Ansehung der Erstbeklagten dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.
B. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Gemäß § 89a Abs 2 lit a StVO ist unter anderem bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut rechtfertigt seit der 14.StVO-Novelle BGBl 1987/213 schon der bloße Umstand, daß an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, seine Entfernung (VwGH in ZVR 1994/8). Darauf, ob sich der Besitzer des Fahrzeugs dessen entledigen wollte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß § 89a Abs 5 StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG 1950 (jetzt § 25 ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gemäß Abs 6 der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle tritt somit nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des § 89a Abs 5 StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist (VfGH in ZfVB 1987/939). Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des § 89a Abs 4 StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich zu verständigen ist. Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen. Es kommt daher im Ergebnis nicht auf die vom Erstgericht nicht ausdrücklich getroffene Feststellung, daß die Sicherungskette im Zeitpunkt des Abschleppens noch am Auto vorhanden gewesen sei, an, weil, selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, jedenfalls durch eine entsprechende Rückfrage die Tatsache der behördlichen Sicherstellung von den Organen der Zweitbeklagten hätte in Erfahrung gebracht werden können. Ebenso wie auch über die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette (§ 57a KFG) wäre somit auf diesem Weg der Kläger ohne erhebliche Schwierigkeiten als Zulassungsbesitzer auszuforschen gewesen. Daß das Gesetz bei nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (§ 44 Abs 1 lit b KFG) die Verständigung des Eigentümers fordert, macht die beschriebene Rückfrage nicht entbehrlich, weil über den Zulassungsbesitzer im allgemeinen auch der Eigentümer festgestellt werden kann. Durch ein Vorgehen gemäß § 89a StVO wird massiv in Eigentumsrechte dritter Personen eingegriffen. In einem derartigen Fall ist ein hoher Sorgfaltsmaßstab an das schließlich zum Eigentumsverlust (§ 89a Abs 6 StVO) führende Vorgehen der einschreitenden Behörde anzulegen. Der Anschlag an der Amtstafel kann daher nur dann als rechtmäßiger Zustellvorgang beurteilt werden, wenn alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sind.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, StVO ist unter anderem bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut rechtfertigt seit der 14.StVO-Novelle BGBl 1987/213 schon der bloße Umstand, daß an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, seine Entfernung (VwGH in ZVR 1994/8). Darauf, ob sich der Besitzer des Fahrzeugs dessen entledigen wollte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des Paragraph 29, AVG 1950 (jetzt Paragraph 25, ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gemäß Absatz 6, der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle tritt somit nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist (VfGH in ZfVB 1987/939). Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 25, ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 4, StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich zu verständigen ist. Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen. Es kommt daher im Ergebnis nicht auf die vom Erstgericht nicht ausdrücklich getroffene Feststellung, daß die Sicherungskette im Zeitpunkt des Abschleppens noch am Auto vorhanden gewesen sei, an, weil, selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, jedenfalls durch eine entsprechende Rückfrage die Tatsache der behördlichen Sicherstellung von den Organen der Zweitbeklagten hätte in Erfahrung gebracht werden können. Ebenso wie auch über die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, KFG) wäre somit auf diesem Weg der Kläger ohne erhebliche Schwierigkeiten als Zulassungsbesitzer auszuforschen gewesen. Daß das Gesetz bei nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG) die Verständigung des Eigentümers fordert, macht die beschriebene Rückfrage nicht entbehrlich, weil über den Zulassungsbesitzer im allgemeinen auch der Eigentümer festgestellt werden kann. Durch ein Vorgehen gemäß Paragraph 89 a, StVO wird massiv in Eigentumsrechte dritter Personen eingegriffen. In einem derartigen Fall ist ein hoher Sorgfaltsmaßstab an das schließlich zum Eigentumsverlust (Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO) führende Vorgehen der einschreitenden Behörde anzulegen. Der Anschlag an der Amtstafel kann daher nur dann als rechtmäßiger Zustellvorgang beurteilt werden, wenn alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sind.
Die Zweitbeklagte hat im Verfahren gar nicht vorgebracht, daß sie den Versuch gemacht hätte, den Eigentümer etwa durch die gesetzlich vorgeschriebene Rückfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle zu eruieren. Sie hat sich ausschließlich darauf berufen, daß sie die Zustellung durch Anschlag bewirkt habe, was aber - wie bereits dargestellt - allein nicht ausreicht, um die Rechtmäßigkeit des Eigentumsübergangs zu begründen. Ihre Organe haben daher gegen die als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des § 89a Abs 5 StVO letzter Satz und die sich daraus ergebende Pflicht. vor Durchführung des Ediktalverfahrens die Feststellung des Eigentümers zu versuchen, verstoßen. Das schuldhaft rechtswidrige Handeln der Organe der Zweitbeklagten begründet ihr gegenüber einen Amtshaftungsanspruch des Klägers.Die Zweitbeklagte hat im Verfahren gar nicht vorgebracht, daß sie den Versuch gemacht hätte, den Eigentümer etwa durch die gesetzlich vorgeschriebene Rückfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle zu eruieren. Sie hat sich ausschließlich darauf berufen, daß sie die Zustellung durch Anschlag bewirkt habe, was aber - wie bereits dargestellt - allein nicht ausreicht, um die Rechtmäßigkeit des Eigentumsübergangs zu begründen. Ihre Organe haben daher gegen die als Schutzgesetz zu wertende Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO letzter Satz und die sich daraus ergebende Pflicht. vor Durchführung des Ediktalverfahrens die Feststellung des Eigentümers zu versuchen, verstoßen. Das schuldhaft rechtswidrige Handeln der Organe der Zweitbeklagten begründet ihr gegenüber einen Amtshaftungsanspruch des Klägers.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch im Amtshaftungsrecht dem Geschädigten vom Rechtsträger ein Mitverschulden eingewendet werden (SZ 64/126; ZVR 1992/57; ÖBA 1996, 962). Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (SZ 54/85; SZ 64/126; SZ 67/126). Allerdings gilt auch für das Amtshaftungsverfahren der Grundsatz, daß ein Mitverschulden nicht auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast. Er hat das Mitverschulden im Verfahren erster Instanz einzuwenden (EvBl 1958/41; ZVR 1960/233; ZVR 1989/108; ZVR 1991/128). Da dem Vorbringen der Zweitbeklagten auch bei weitherzigster Auslegung ein Mitverschuldenseinwand nicht entnommen werden kann, muß auf die Frage, inwieweit sich der Kläger zumindest nach Zustellung des Bescheids über die Aufhebung der Zulassung in eigenen Angelegenheiten sorglos gezeigt hat, nicht näher eingegangen werden.Nach ständiger Rechtsprechung kann auch im Amtshaftungsrecht dem Geschädigten vom Rechtsträger ein Mitverschulden eingewendet werden (SZ 64/126; ZVR 1992/57; ÖBA 1996, 962). Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (SZ 54/85; SZ 64/126; SZ 67/126). Allerdings gilt auch für das Amtshaftungsverfahren der Grundsatz, daß ein Mitverschulden nicht auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast. Er hat das Mitverschulden im Verfahren erster Instanz einzuwenden (EvBl 1958/41; ZVR 1960/233; ZVR 1989/108; ZVR 1991/128). Da dem Vorbringen der Zweitbeklagten auch bei weitherzigster Auslegung ein Mitverschuldenseinwand nicht entnommen werden kann, muß auf die Frage, inwieweit sich der Kläger zumindest nach Zustellung des Bescheids über die Aufhebung der Zulassung in eigenen Angelegenheiten sorglos gezeigt hat, nicht näher eingegangen werden.
Der Revision der Zweitbeklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.