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Rechtssatz RS0108095

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108095

Geschäftszahl

1Ob6/97g

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Rechtssatz

Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus Paragraph 98, StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung. Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (vergleiche EvBl 1948/473).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Veröff: SZ 70/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108095

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_003