Rechtssatz RS0097371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097371
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.Die Beschlagnahme von Gegenständen nach Paragraph 143, StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/92
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
- 1 Ob 6/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
Veröff: SZ 70/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097371
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_004