Rechtssatz RS0108096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108096
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Ein Eigentumsübergang im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle tritt somit nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des § 89a Abs 5 StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist.Ein Eigentumsübergang im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle tritt somit nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108096
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_004