Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Zulässigkeitsausspruch ist die Revision unzulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch ist die Revision unzulässig.
1.) Gemäß § 89a Abs 2 lit a StVO ist bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß § 89a Abs 5 StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen eines solchen Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand binnen zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG (jetzt § 25 ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gemäß Abs 6 der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang tritt nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des § 89a Abs 5 StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 6/97g = SZ 70/95 mwN). Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (1 Ob 6/97g; 8 ObA 230/98a). Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des § 89a Abs 4 StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist (1 Ob 6/97g). Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.1.) Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, StVO ist bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen eines solchen Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand binnen zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des Paragraph 29, AVG (jetzt Paragraph 25, ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gemäß Absatz 6, der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang tritt nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 6/97g = SZ 70/95 mwN). Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 25, ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (1 Ob 6/97g; 8 ObA 230/98a). Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 4, StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist (1 Ob 6/97g). Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
Die beklagte Partei nimmt nun den Standpunkt ein, die von ihren Organen bzw einem Abschleppunternehmen (unbestrittenerweise) schon bei der Abschleppung veranlasste online-Verständigung der Polizei genüge zur Ausforschung des unbekannten Eigentümers. Außerdem seien - wenngleich nach Anschlag an der Amtstafel - noch drei Anfragen an das Bundesministerium für Inneres gerichtet worden. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Dass der Versuch, den Eigentümer zu eruieren, vor Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel zu unternehmen ist, ergibt sich schon aus § 89a Abs 5 letzter Satz StVO, denn - wie schon dargelegt - nur wenn der Versuch der Feststellung des Adressaten ergebnislos verläuft, ist die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) rechtmäßig. Freilich schließt der Zweck dieser Bestimmung nicht aus, dass auch noch nach Ablauf der Wochenfrist Erhebungen zur Ausforschung des Eigentümers gepflogen bzw fortgesetzt werden, deren Ergebnis allenfalls geeignet ist, die Versteigerung des entfernten Gegenstands zu verhindern. Welche Erhebungen bzw Nachforschungen die Organe der beklagten Partei durchzuführen haben, um nach der Abschleppung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ohne Begutachtungsplakette davon ausgehen zu können, der Eigentümer sei nicht feststellbar, ist keiner generellen Beurteilung zugänglich, sondern hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Wie schon in der Entscheidung 1 Ob 6/97g ausgesprochen, wird durch ein Vorgehen gemäß § 89a StVO massiv in die Eigentumsrechte eines Dritten eingegriffen, weswegen ein hoher Sorgfaltsmaßstab an das schließlich zum Eigentumsverlust (§ 89a Abs 6 StVO) führende Vorgehen der einschreitenden Behörde anzulegen ist. Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein. Mit dieser Beurteilung steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, die schon bei der Abschleppung von den Organen der beklagten Partei veranlasste online-Verständigung der Polizei alleine erfülle diesen - hohe Anforderungen stellenden - Sorgfaltsmaßstab nicht. Dass die online-Verständigung jedenfalls genügte, um den unbekannten Eigentümer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auszuforschen, ist aus § 89a Abs 4 StVO nicht ableitbar. Zum Erfolg führt sie nur nämlich nur unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer die Entfernung seines Fahrzeugs bemerkt und sich an eine Polizeidienststelle wendet, die dort tätigen Beamten in der Lage sind, auf Grund der online-Abfrage Auskunft über die Entfernung des Fahrzeugs zu erteilen, und sich danach der Eigentümer mit der Behörde (rechtzeitig) in Verbindung setzt. Dass infolge dieser Gegebenheiten die online-Verständigung allein zur Ausforschung eines unbekannten Fahrzeugeigentümers nicht in allen Fällen ausreichen kann, liegt - wie der hier zu beurteilende Sachverhalt deutlich macht - auf der Hand.Dass der Versuch, den Eigentümer zu eruieren, vor Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel zu unternehmen ist, ergibt sich schon aus Paragraph 89 a, Absatz 5, letzter Satz StVO, denn - wie schon dargelegt - nur wenn der Versuch der Feststellung des Adressaten ergebnislos verläuft, ist die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 25, ZustG) rechtmäßig. Freilich schließt der Zweck dieser Bestimmung nicht aus, dass auch noch nach Ablauf der Wochenfrist Erhebungen zur Ausforschung des Eigentümers gepflogen bzw fortgesetzt werden, deren Ergebnis allenfalls geeignet ist, die Versteigerung des entfernten Gegenstands zu verhindern. Welche Erhebungen bzw Nachforschungen die Organe der beklagten Partei durchzuführen haben, um nach der Abschleppung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ohne Begutachtungsplakette davon ausgehen zu können, der Eigentümer sei nicht feststellbar, ist keiner generellen Beurteilung zugänglich, sondern hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Wie schon in der Entscheidung 1 Ob 6/97g ausgesprochen, wird durch ein Vorgehen gemäß Paragraph 89 a, StVO massiv in die Eigentumsrechte eines Dritten eingegriffen, weswegen ein hoher Sorgfaltsmaßstab an das schließlich zum Eigentumsverlust (Paragraph 89 a, Absatz 6, StVO) führende Vorgehen der einschreitenden Behörde anzulegen ist. Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein. Mit dieser Beurteilung steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, die schon bei der Abschleppung von den Organen der beklagten Partei veranlasste online-Verständigung der Polizei alleine erfülle diesen - hohe Anforderungen stellenden - Sorgfaltsmaßstab nicht. Dass die online-Verständigung jedenfalls genügte, um den unbekannten Eigentümer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auszuforschen, ist aus Paragraph 89 a, Absatz 4, StVO nicht ableitbar. Zum Erfolg führt sie nur nämlich nur unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer die Entfernung seines Fahrzeugs bemerkt und sich an eine Polizeidienststelle wendet, die dort tätigen Beamten in der Lage sind, auf Grund der online-Abfrage Auskunft über die Entfernung des Fahrzeugs zu erteilen, und sich danach der Eigentümer mit der Behörde (rechtzeitig) in Verbindung setzt. Dass infolge dieser Gegebenheiten die online-Verständigung allein zur Ausforschung eines unbekannten Fahrzeugeigentümers nicht in allen Fällen ausreichen kann, liegt - wie der hier zu beurteilende Sachverhalt deutlich macht - auf der Hand.
2.) Die Revisionswerberin bringt weiters vor, es wäre derselbe Schaden entstanden, wenn die drei Anfragen an das Bundesministerium für Inneres bereits vor dem Anschlag an der Amtstafel erfolgt wären, weil auch dann die Diebstahlsanzeige noch nicht vorgelegen wäre. Mit diesem Vorbringen versucht der untätig gebliebene Rechtsträger nachträglich, eine hypothetische Möglichkeit aufzuzeigen, auch bei rechtmäßigem Handeln wäre der Schaden dennoch eingetreten. Ob der Einwand „rechtmäßigen Alternativverhaltens" beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung führt, kann nur durch Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Schutznorm ermittelt werden (RIS-Justiz RS0027498). Nun ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur dann als rechtmäßig zu erachten, wenn davor alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des rechtmäßigen Eigentümers ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht geschehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Organe der beklagten Partei die Anfragen an das Bundesministerium für Inneres nicht vor der Versteigerung wiederholten, hätten diese doch zu Tage gebracht, dass der Wohnwagen als gestohlen gemeldet worden war. Dabei muss hier nicht geprüft werden, ob allein die Anfragen zum Vorliegen von Diebstahlsmeldungen es rechtfertigten, davon auszugehen, dass alles Zumutbare getan worden wäre, um den rechtmäßigen Eigentümer festzustellen. Jedenfalls wäre bei der gegebenen Sachlage noch vor der Versteigerung die Wiederholung der Anfrage geboten gewesen.
3.) Die Frage, ob dem Kläger ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, ist eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087606). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die in eigenen Angelegenheiten geforderte Sorgfaltspflicht eines Amtshaftungsklägers nicht überspannt werden darf. Dieser kann darauf vertrauen, dass die Vollziehung der Gesetze korrekt erfolge (SZ 69/170; Schragel aaO Rz 165). Infolge welcher Umstände der Kläger erheblichen und konkreten Anlass gehabt haben müsste, an der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei zu zweifeln, wird von der Revisionswerberin nicht dargelegt. Solange der Kläger keine Anhaltspunkte dafür hatte, die Organe der beklagten Partei hätten nicht alle zumutbaren Maßnahmen zu seiner Ausforschung unternommen und er auch nicht damit rechnen musste, dass die seiner Lebensgefährtin erteilte Auskunft unrichtig war, kann ihm sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Vollziehung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus diesem Grund liegt kein Mitverschulden darin, dass er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht bei den Organen der beklagten Partei „nachgefragt" hat. Eine Feststellung, die Diebstahlsanzeige habe ungenaue Angaben zum „Tatort" und dem in Frage kommenden „Tatzeitraum" enthalten, wurde nicht getroffen. Das Vorbringen, das Allein- bzw Mitverschulden des Klägers sei darin begründet, dass er diese Angaben in der Diebstahlsanzeige nachträglich nicht überprüft habe, geht somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Jedenfalls träte aber der allenfalls als Verschulden des Klägers anzulastende Umstand, den Inhalt der Diebstahlsanzeige nicht penibel hinsichtlich aller Daten kontrolliert zu haben, gegenüber dem feststehenden Verschulden der Behörde, die Aufforderung zur Übernahme des entfernten Wohnwagens nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise vorgenommen und die Ausforschung des Eigentümers nicht nachdrücklich betrieben zu haben, dermaßen in den Hintergrund, dass vom Alleinverschulden der beklagten Partei ausgegangen werden müsste.
Da die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; sein Schriftsatz war daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; sein Schriftsatz war daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.