Rechtssatz RS0108097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108097
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist.Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 25, ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
Veröff: SZ 70/95
- 8 ObA 230/98a
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 230/98a
nur: Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. (T1) Beisatz: Und die Zustellung des Schriftstückes keine prozessuale Handlungspflicht des Adressaten bewirkt. (T2)
- 1 Ob 256/07i
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 256/07i
Beisatz: Welche Erhebungen bzw Nachforschungen die Organe der beklagten Partei durchzuführen haben, um nach der Abschleppung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ohne Begutachtungsplakette davon ausgehen zu können, der Eigentümer sei nicht feststellbar, ist keiner generellen Beurteilung zugänglich, sondern hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. (T3); Beisatz: Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilenzu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein. (T4); Beisatz: Die schon bei der Abschleppung von den Organen der beklagten Partei veranlasste online-Verständigung der Polizei alleine erfüllt diesen Sorgfaltsmaßstab nicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108097
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_005